Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220854/6/Kon/Fb

Linz, 16.02.1995

VwSen-220854/6/Kon/Fb Linz, am 16. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der R G, T, Zstraße, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G E, Linz, Mstraße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.12.1993, Ge-96/457/1992/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der Beschuldigten wird jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und § 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Beschuldigte wendet gegen ihre Bestrafung mit näherer Begründung ein, daß durch den Betrieb ihrer konsenslos geänderten Betriebsanlage (Erweiterung der Lagerhalle es unter keinen Umständen zu einer Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder sonstiger nachteiliger Einwirkungen für Nachbarn hätte kommen können und derartige Einwirkungen von Anfang an auszuschließen gewesen sind. Es hätte sohin nicht einmal die abstrakte Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarn bestanden. In gewisser Hinsicht sei es sogar zu einer Verbesserung der Nachbarsituation gegenüber dem früheren Zustand gekommen, da es seit der Hallenerweiterung möglich sei, daß die LKW auf dem Gelände des von ihr geleiteten Betriebes reversieren könnten. Während diese LKW bis dahin aus dem Betriebsgelände auf die Mstraße bzw auf dieser hätten reversieren müssen, sei es ihnen jetzt möglich, auf der der Zstraße abgewandten Seite des schon 1990 gewerbebehördlich genehmigten Gebäudes reversieren zu können. Weiters bringt die Beschuldigte vor, daß sie entsprechend dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.1991 noch innerhalb der darin gesetzten Frist, nämlich am 14.1.1992 um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung (Erweiterung der Lagerhalle) angesucht habe. Über diesen Antrag sei aber weder am 8.9.1992 noch am 4.2.1993 entschieden worden, sondern wäre die Genehmigung erst mit Bescheid vom 30.6.1993 erteilt worden.

Die Beschuldigte hat in ihrer Berufung die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beantragt.

Bei der am 6.2.1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wurde seitens der Beschuldigten ergänzend zur Berufung vorgebracht:

Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch seien bei der gewerbebehördlichen Genehmigungsverhandlung am 8.9.1992 überhaupt nicht zur Diskussion gestanden. Der Erweiterungsbau sei Ende 1991 fertiggestellt worden und der Investitionsaufwand hiefür habe mindestens 3 Mio. Schilling betragen.

Wäre die erweiterte Halle nicht benützt worden, wären weiterhin hohe Lagerkosten angefallen. Es sei daher betriebswirtschaftlich dringend geboten gewesen, die Investitionskosten durch ehestmögliche Inbetriebnahme des Zubaues zu veringern. Es hätte aus diesem Grund nicht gewartet werden können, bis die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden sei. Es sei auch damit gerechnet worden, daß nach Einbringung der Projektsunterlagen und des Genehmigungsansuchens im Jänner 1992 das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren betreffend die Anlagenerweiterung zumindest nach mehreren Wochen eingeleitet und auch abgeschlossen werde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund der Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht fest und wird seitens der Beschuldigten auch nicht bestritten, daß am 8.9.1992 und am 4.2.1993 für die Änderung (Erweiterung) der gegenständlichen Betriebsanlage noch keine gewerbebehördliche Genehmigung vorlag. Was die Genehmigungspflicht der Änderung (Erweiterung) betrifft, ist der Begründung im erstbehördlichen Straferkenntnis beizutreten, auf die die Beschuldigte, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird. Der objektive Tatbestand der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung, nämlich der Betrieb einer genehmigungslos geänderten gewerblichen Betriebsanlage ist sohin erfüllt. Mangels einer der Beschuldigten oblegen gewesenen Darlegung, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG) ist auch die subjektive Tatseite an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Ungeachtet oben stehender Ausführungen über die Tatbildmäßigkeit, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz angehalten, die Bestimmungen des § 21 Abs.1 VStG anzuwenden, da die Voraussetzungen hiefür, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, vorliegen.

Das der Beschuldigten anzulastende Verschulden an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist aufgrund der nachstehend angeführten und als schuldmildernd zu erachtenden Umstände als geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG zu werten. So ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Beschuldigte, entsprechend der erstbehördlichen Aufforderung vom 2.12.1991, Ge9465/1/1991/Zo/Sk, innerhalb der ihr darin gesetzten Frist um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung angesucht hat. Schuldmildernd ist auch zu bewerten, daß in Anbetracht der Umgebungssituation der gegenständlichen Betriebsanlage durch deren, wenngleich genehmigungspflichtigen Erweiterung, aus der Erfahrung des täglichen Lebens heraus mit keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung der durch § 74 Abs.1 GewO 1973 geschützten Interessen zu rechnen war. Insbesondere nicht mit der Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn gemäß dem Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses. Dies wird letztlich auch durch das anstandslose Ergebnis des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens in bezug auf den Schutz der Nachbarinteressen ersichtlich. In bezug auf die Bewertung des Verschuldensausmaßes ist auch der seitens der Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachte betriebswirtschaftliche Druck, demzufolge sie genötigt war, den Hallenzubau ehestmöglich zu nützen, als mildernd zu berücksichtigen.

Ebenso liegt die weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, nämlich unbedeutende Folgen der Übertretung, vor. Dies zeigt sich einerseits aus dem Ablauf der gewerbebehördlichen Genehmigungsverhandlung am 8.9.1992, bei der seitens der Nachbarschaft keinerlei Einwendungen erfolgt sind und im weiteren aus der gewerbebehördlichen Genehmigung selbst, da bei deren Erteilung keinerlei Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Geruchs- und Lärmbelästigung erforderlich waren. Für ein Absehen von der Strafe sprach auch der Umstand, daß die Beschuldigte weder einschlägige noch sonstige Strafvormerkungen zu verzeichnen hatte. Geboten war allerdings die Erteilung einer Ermahnung. Dies einerseits um der Beschuldigten die grundsätzliche Rechtswirdrigkeit ihres Verhaltens vor Augen zu halten, andererseits um sie in Hinkunft vor der Begehung weiterer gleicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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