Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220857/5/Ga/La

Linz, 22.12.1995

VwSen-220857/5/Ga/La Linz, am 22. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die bzw. aus Anlaß der Berufung des E. B., vertreten durch Dr. H. K., Rechtsanwalt in ......., .............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Jänner 1994, Zl. Ge96/116/1991/Um/Zö, wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

I.a) Im Spruchpunkt 1. wird der Berufung Folge gegeben; diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt; b) in den Spruchpunkten 2. und 3.a wird die Berufung hingegen abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis in Schuld, Strafe und Kostenausspruch bestätigt; dies mit der Maßgabe, daß der Schuldspruch zu 3.a - unbeschadet der Einleitung - wie folgt zu lauten hat: "3.a) Der Vorraum der Abortanlage ist nicht direkt ins Freie entlüftbar und weist keine mechanische Entlüftung auf."; entschieden:

II. In den Spruchpunkten 3.b und 4. bis 6. wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit in diesen Punkten aufhebt, eingestellt.

III. Der Berufungswerber hat - in den Spruchpunkten 1., 3.b und 4. bis 6. keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde zu leisten; - in den Spruchpunkten 2. und 3.a als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens je 20 % der verhängten Strafen, das sind je 200 S, zusammen 400 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 19, § 31 Abs.3, § 44a, § 45 Abs.1 und Abs.2, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2; §§ 64 f.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Schlachtbetriebes in .............., ..........., insgesamt sieben, am 7. August 1991 im Zuge einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat in seinem Betrieb festgestellte Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften - im einzelnen betreffend die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV; Punkte 1. bis 4.), die Kälteanlagenverordnung (Punkt 5.) und die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (DAV; Punkt 6.) - zu verantworten.

Wegen dieser, in sieben getrennten Schuldsprüchen dargestellten Verwaltungsübertretungen, denen die Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG je zugeordnet sind, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in der Höhe von 1.000 S (24 Stunden) zu den Punkten 1., 2., 3.a und 3.b, 5. und 6. bzw. 2.000 S (48 Stunden) zum Punkt 4., je kostenpflichtig, verhängt.

2. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte eine das Straferkenntnis in seinem ganzen Inhalt anfechtende, überwiegend die rechtliche Beurteilung rügende und in Teilen die Taten bestreitende, zu allen Punkten jedoch die Aufhebung und Verfahrenseinstellung beantragende Berufung erhoben.

Die belangte Strafbehörde hat diese Berufung am 11.

Februar 1994, ohne Gegenäußerung, vorgelegt.

Der Amtspartei (das ist das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk) wurde zur Berufung Parteiengehör gewährt. Die Anhörung erbrachte zum Sachverhalt keine neuen Elemente.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den zu Zl. Ge96/116/1991/Um gleichzeitig mit der Berufung vorgelegten Strafakt. Weil daraus einerseits ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis in einigen Punkten aufzuheben sein wird, und andererseits der maßgebende Sachverhalt in den zu bestätigenden Punkten bereits ausreichend - wie nachstehend im einzelnen dargestellt - geklärt vorliegt, dieser Sachlage in der Berufung allerdings nur Bestreitungen ohne hinreichend konkretes Tatsachenvorbringen entgegengestellt werden und im übrigen, insbesondere was die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers angeht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte aus diesen Gründen gemäß § 51e Abs.2 VStG von einer - vom Berufungswerber auch gar nicht beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4. Zunächst macht der Berufungswerber in Ansehung aller Übertretungen geltend, er sei zu Unrecht bestraft worden, weil er für die angelasteten Übertretungen nicht mehr persönlich hafte. Er habe nämlich eine verantwortliche Beauftragte, u.zw. entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich in seinem Unternehmen, bestellt gehabt, sodaß die Verantwortlichkeit für die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fragen des Arbeitnehmerschutzes "in erster Linie" in die Kompetenz der verantwortlichen Beauftragten, eine namentlich bezeichnete Arbeitnehmerin, gefallen sei. Zum Nachweis des Übergangs der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit hat der Berufungswerber im Verfahren vor der belangten Behörde eine Bestellungsurkunde vom 2. Jänner 1989 vorgelegt. Dieselbe Urkunde hatte der Berufungswerber schon in den zu den Zlen.

VwSen-220519 und VwSen-220520 protokollierten h. Verfahren (betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. des Arbeitsruhegesetzes) als Nachweis seiner Haftungsbefreiung eingewendet. Bereits in diesen Verfahren aber hat der unabhängige Verwaltungssenat - bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. August 1994, Zlen. 54/11/0207, 0208 - die Eignung der erwähnten Bestellungsurkunde zur Haftungsübertragung iSd § 9 Abs.3 und 4 VStG verneint, weil im Ergebnis eine Abgrenzung eines Teilbereichs des Unternehmens, die aber für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch eine physische Person nach § 9 Abs.3 VStG erforderlich wäre, gefehlt hat.

Unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe dieser Judikatur ist festzustellen, daß der Beschuldigte daher auch im gegenständlichen Verfahren den Einwand der erfolgten Haftungsdelegierung zu Unrecht erhob; in sämtlichen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses muß der Berufungswerber die Verantwortlichkeit gegen sich gelten lassen.

Zu 1.

Maßgebliches Tatbestandsmerkmal der als verletzt zugrundegelegten Gebotsnorm des § 81 Abs.2 erster Satz AAV ist, daß die entsprechenden Mittel für die Erste-Hilfe-Leistung in einer der Größe des Betriebes ausreichenden ZAHL von ... Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein müssen.

Mit diesem Tatbild ist allerdings die spruchgemäß angelastete Tat, womit ein aliud, daß nämlich die Mittel entgegen einer bestimmten ÖNORM nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung gestellt worden seien, gemeint ist, nicht zu vereinbaren.

Vorliegend handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in der Gestalt eines Dauerdelikts. Das für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.3 VStG maßgebliche Ende des mit 7. August 1991 beginnenden Tatzeitraumes ist in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses (19. Jänner 1994) bestimmt.

Selbst wenn daher zulässig ist, die Begründung des Straferkenntnisses als Auslegungshilfe für den möglicherweise bloß undeutlich formulierten Schuldspruch heranzuziehen, ist aus dem Blickwinkel der spruchgemäß verletzten Gebotsnorm für die Tatbestandsmäßigkeit nichts zu gewinnen.

Die Begründung macht nämlich deutlich, daß die belangte Behörde die Tat nicht in einer festgestellten zu geringen Anzahl der erforderlichen Behälter, sondern vielmehr in der ungenügenden Ausstattung des im Büro des Schlachtbetriebes vorgefundenen (einzigen) Erste-Hilfekastens gesehen hat.

Nicht der erste Satz, sondern in Wahrheit der zweite Satz des § 81 Abs.2 AAV, der ausdrücklich die inhaltliche Ausstattung der Behälter anhand von Parametern regelt, die sämtliche auch die Menge (das Ausmaß) der Ausstattung bestimmen, hätte als verletzte Gebotsnorm zugrundegelegt werden müssen.

Die Richtigstellung der verletzten Rechtsvorschrift aber ist dem unabhängigen Verwaltungssenat versagt, weil dies im Berufungsfall nicht nur eine Änderung der rechtlichen Qualifikation desselben Sachverhalts bedeuten würde, sondern den Vorwurf einer anderen Tat nach sich zöge. Die Gebotsnorm des § 81 Abs.2 zweiter Satz AAV regelt einen durchaus selbständigen Tatbestand, dem auch ein anderer Schutzzweck innewohnt als dem Tatbestand des ersten Satzes dieser Vorschrift. Unter Hinweis auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG scheitert daher die bloße Auswechslung der Rechtsvorschrift daran, daß diesbezüglich wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht, auch nicht mit der ersten Verfolgungshandlung, das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Dezember 1991, angelastet wurden. Das Zitat der ÖNORM Z-1010B allein kann die Angabe dieser Merkmale nicht ersetzen, weil die ÖNORM von der als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschrift nicht als verbindlich erklärt ist (vgl. VwGH 27.5.1991, 91/19/0024).

Eine Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde, um vorliegend die Tatbestandsmäßigkeit aus dem Blickwinkel der hier allein maßgeblichen Vorschrift des § 81 Abs.2 zweiter Satz AAV erstmals herzustellen, würde die inhaltliche Änderung des Abspruchsgegenstandes bedeuten. Dies jedoch ist dem unabhängigen Verwaltungssenat wegen der hiefür nicht mehr offenstehenden Verfolgungsfrist im Lichte seiner Sachbindung verwehrt.

Im Ergebnis war das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt daher aufzuheben und gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG die Einstellung zu verfügen.

Zu 2.

Gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit in diesem Spruchpunkt - in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist der maßgebende Sachverhalt und sind die (in der Fassung vor dem BG BGBl.Nr. 450/1994) anzuwendenden Rechtsvorschriften mit den hier wesentlichen Merkmalen sowie die zutreffende rechtliche Beurteilung dargestellt - bringt der Berufungswerber unspezifiziert lediglich vor, daß sich der tatsächlich benutzte Umkleideraum im selben Gebäude befinde, in dem sowohl die Landwirtschaft als auch der Betrieb untergebracht sind. Diesem gleichlautend auch im Strafverfahren erhobenen Einwand hat schon die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, daß sich dadurch an der Strafbarkeit des Verhaltens nichts ändere, weil die hier maßgebliche Gebotsnorm die Einrichtung des Umkleideraumes im Betrieb anordnet. Mit der Einrichtung eines Umkleideraumes außerhalb des Betriebes ist daher der bezogenen Schutzvorschrift nicht entsprochen, mag auch der Umkleideraum in demselben Gebäude (jedoch in einem Bereich, der nicht mehr zum Schlachtbetrieb gehört) untergebracht sein.

Daß sich der Umkleideraum in einem nicht zum Schlachtbetrieb gehörenden Gebäudeteil befindet, hat der Berufungswerber überdies, wie die belangte Behörde zu Recht festhält, schon in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 30. März 1992 zugegeben. Im Hinblick darauf kann darin kein Verfahrensfehler gesehen werden, daß die belangte Behörde die vom Berufungswerber in der zitierten Stellungnahme beantragten Beweise (Durchführung eines Augenscheins; Vernehmung des Betriebsleiters als Zeuge) nicht aufgenommen hat noch waren diese Beweise vom unabhängigen Verwaltungssenat durchzuführen.

Auch mit diesem Faktum wurde ein Unterlassungsdelikt in der Gestalt eines Dauerdelikts verwirklicht; die Ausführungen zum Faktum 1. betreffend die Tatzeit und die Verjährungsfrage gelten hier in gleicher Weise.

Die Übertretung, ein Ungehorsamsdelikt, ist dem Berufungswerber als schuldhaft, nämlich wenigstens mit Fahrlässigkeit begangen, zuzurechnen. Zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG hat der Berufungswerber nichts vorgebracht; der Aktenlage sind auch keinerlei Hinweise zu entnehmen, die beim erkennenden Mitglied Zweifel am schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers hätten erwecken können.

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Die Höhe der verhängten Strafe und die bei der Strafbemessung maßgebend gewesenen, in der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar dargestellten Erwägungen blieben unbekämpft.

Daß die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung die Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG mißbräuchlich gehandhabt hätte, ist nicht hervorgekommen. Weder hat der Berufungswerber eingewendet, daß strafmildernde Umstände rechtswidrig unberücksichtigt geblieben seien noch hatte der unabhängige Verwaltungssenat solche Gründe nach der Sachlage von sich aus aufzugreifen. Auch die von der belangten Behörde zugrundegelegten und den Berufungswerber vorgehaltenen persönlichen Verhältnisse haben keine Bestreitung erfahren. Im Ergebnis hat die belangte Behörde keine überhöhte Strafe festgesetzt; sie war aus allen diesen Gründen zu bestätigen.

Zu 3.a Vor dem Hintergrund der hier als verletzt angegebenen Rechtsvorschriften war der Tatvorwurf darauf einzuschränken, daß der Vorraum der Abortanlage entgegen der Anordnung des § 85 Abs.3 zweiter Satz AAV zum Feststellungszeitpunkt weder direkt ins Freie entlüftbar gewesen ist noch eine mechanische Entlüftung aufgewiesen hat. Auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stellt allein auf diesen vom Berufungswerber weder im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren noch in seiner Rechtsmittelschrift bestrittenen Sachverhalt ab.

Die den mit dem Ausdruck "Zustand" im Schuldspruch umschriebenen, durchschnittlichen Hygienevorstellungen offenbar kraß widersprechende Verschmutzung des eigentlichen Abortes ist entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht dem § 85 Abs.1 erster Satz AAV unterstellbar. Der diesbezügliche Tatvorwurf war daher aus dem Schuldspruch zu eliminieren.

Die Tat ist objektiv und subjektiv - hier liegt gleichfalls ein Ungehorsamsdelikt vor und gilt schuldseitig das zu Faktum 2. Ausgeführte - erwiesen. Der Schuldspruch war daher mit Maßgabe der vorgenommenen Berichtigung zu bestätigen.

Weil zudem die verhängte Strafe mit keinem anderen Ergebnis wie oben zu 2. zu beurteilen ist, war der Berufung auch hinsichtlich der Strafe keine Folge zu geben.

Zu 3.b Dieses Faktum lastet im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG dem Berufungswerber die Verletzung des § 91 Abs.1 AAV an.

Tatsächlich deutet die Formulierung des Schuldspruchs - es sei "dieser Sanitärraum" (= der Vorraum der Abortanlage) nicht in regelmäßigen Zeitabständen der Desinfektion und Reinigung unterzogen worden - auf die Verletzung nicht der Vorschrift des § 91 Abs.1 AAV (wovon ersichtlich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeht), sondern vielmehr jener des § 91 Abs.2 AAV hin.

Für die angelastete pflichtwidrige Unterlassung kommt, weil ein Dauerdelikt hier nicht vorliegt, mit dem 7. August 1991 nur ein einziger Übertretungszeitpunkt in Frage. Andere Zeitpunkte, zu denen die Desinfektion des Sanitärraumes unterlassen worden wäre, wurden nicht ermittelt und auch nicht angelastet. Gegenständlich war daher das strafbare Verhalten schon mit dem 7. August 1991 abgeschlossen, dh beendet. Mit Ablauf des 7. August 1994 ist Strafbarkeitsverjährung im Grunde des § 31 Abs.3 VStG eingetreten.

Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß das schon erlassene (aber noch nicht rechtskräftige) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Im Berufungsfall war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Strafverfahrens in diesem Punkt zu verfügen.

Zu 4.

Auch hinsichtlich dieser Tat - dem Berufungswerber wurde angelastet, er habe in Verletzung seiner Fürsorgepflicht einen namentlich genannten jugendlichen Arbeitnehmer am 7.

August 1991 um 9.55 Uhr einen Rinderschädel ohne Kettenschürze und Schutzhandschuhe ausbeinen lassen - war das strafbare Verhalten mit dem Feststellungstag, zugleich der einzige Tattag, abgeschlossen. Für dieses somit verwirklichte Erfolgsdelikt ist mit Ablauf des 7. August 1994 Strafbarkeitsverjährung eingetreten und gilt hinsichtlich der zu verfügen gewesenen Rechtsfolgen wie vorstehend ausgeführt.

Zu 5. und 6.

Mit diesen beiden Fakten ist der Berufungswerber gleichfalls der Begehung von Erfolgsdelikten schuldig gesprochen worden. Beiden Anlastungen ist gemeinsam, daß sie zufolge ausdrücklicher Formulierung die Tat nicht in der Unterlassung der jeweils vorgeschriebenen jährlichen Prüfung, sondern in der Nichtvorlage des Nachweises über die Prüfung dem Kontrollorgan gegenüber sehen.

Entgegen dem in der Begründung des Straferkenntnisses vermittelten Anschein enthalten die Schuldsprüche gerade nicht den Vorwurf der Nicht-Eintragung in das Prüfbuch bzw.

der Nichtdurchführung der Prüfung.

In der Fassung der angefochtenen Schuldsprüche wurden beide Erfolgsdelikte durch die Nichtvorlage eines Nachweises am Tag der Kontrolle zugleich vollendet und beendet. In beiden Fakten ist mit Ablauf des 7. August 1994 Strafbarkeitsverjährung eingetreten und war daher auch hier so wie schon zu 3.b und 4. zu verfügen.

5. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber der gesetzliche Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur hinsichtlich der bestätigten Schuld- und Strafaussprüche aufzuerlegen ist; ebenso ist der Wegfall des Kostenbeitrags zum Verfahren vor der Strafbehörde in den Fakten 1., 3.b und 4. bis 6. im Gesetz begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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