Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220858/5/Kon/Fb

Linz, 23.01.1995

VwSen-220858/5/Kon/Fb Linz, am 23. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich lediglich gegen das Strafausmaß richtende Berufung des K H, T, Aweg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Jänner 1994, Ge-/453/1992, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 8.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 36 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 800 S herabgesetzt werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Der Beschuldigte begründet seine, sich lediglich gegen das Strafausmaß richtende, Berufung damit, daß die Spritzanlage zum Tatzeitpunkt nicht den Anforderungen entsprochen habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Für die Herabsetzung der Strafe entsprechend dem Berufungsantrag sprach, daß der Beschuldigte auch im erstbehördlichen Verfahren, wie sich aus der Aktenlage ergibt, seine Tat und Schuld voll eingestanden hat. Dies stellt neben dem von der Erstbehörde festgestellten Milderungsgrund der zwischenzeitlichen Einstellung des konsenslosen Betriebes, einen weiteren Strafmilderungsgrund dar. In dessen Berücksichtigung war daher der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie Gründe der General- wie Spezialprävention entgegen.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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