Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220859/2/Wei/Bk

Linz, 10.02.1995

VwSen-220859/2/Wei/Bk Linz, am 10. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W S, Geschäftsführer, Dstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. Jänner 1994, Zl. Wi-1139-1993, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Außenhandelsgesetz 1984 (BGBl Nr. 184/1984 idF BGBl Nr.

408/1993) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 27.

Jänner 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der G Textil Collection Ges.m.b.H. am 14.7.1993 beim Zollamt Wullowitz Tischwäsche im Rechnungswert von S 23.904,-- eingeführt, ohne, obwohl die Einfuhr dieser Tischwäsche (Zolltarifnummer: 6302 51 000 A0) einer vidierten Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf, eine solche Rechnung beigebracht zu haben. Eine derartige vidierte Rechnung wurde trotz mehrmaliger Urgenz nicht beigebracht." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 17 Abs 1 Z 5 Außenhandelsgesetz iVm den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes, Zolltarifnummer 6302 51 000 A0 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte "wegen dieser Verwaltungsübertretung" gemäß § 17 Abs 1 Z 5 Außenhandelsgesetz eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von S 500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 2. Februar 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 2. Februar 1994, die am 4. Februar 1994 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde folgender S a c h v e r h a l t festgestellt:

Am 14. Juli 1993 wären beim Zollamt Wullowitz für die Georgia's Textil Collection Ges.m.b.H., Dstraße in als Empfängerin 67 Karton Damenbekleidung und Tischwäsche zum Versandverfahren abgefertigt worden.

Aufgrund der großen Menge dieser Textilien könne die Bestimmung für den Weiterverkauf in Österreich als erwiesen angenommen werden.

Die angeführte Ware sei keinem österreichischen Zollamt zur Verzollung gestellt worden, weshalb dem Hauptverpflichteten, der Firma A K Internat. Speditionsges.m.b.H., die Eingangsabgaben per Bescheid vom Zollamt Wullowitz vorgeschrieben worden seien. Für die Einfuhr der Tischwäsche im Rechnungswert von S 23.904,-- (Zolltarifnummer 6302 51 000 A0) wäre eine vidierte Rechnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten erforderlich gewesen. Da eine derartige Rechnung trotz mehrmaliger Urgenz nicht vorgelegt worden sei, liege ein Verstoß gegen das Außenhandelsgesetz vor.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Jänner 1994 hat die belangte Behörde dem Bw wortwörtlich die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tat angelastet.

Diese Aufforderung hat der Bw laut Zustellnachweis am 13.

Jänner 1994 eigenhändig übernommen.

Mit Schreiben vom 22. Jänner 1994 hat Frau Georgia Sterrer, die aber für die G Textil Collection Gesellschaft m.b.H. zeichnete, bestritten, eine Einfuhr von Tischwäsche getätigt zu haben. Dabei wurde auf ein nicht aktenkundiges Fax vom 22. Dezember 1993, 09.37 Uhr, an das Land Oberösterreich und darauf verwiesen, daß die belangte Behörde entsprechende Unterlagen haben müßte, aus denen sie die Informationen entnehmen könnte.

2.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, daß sich einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs 1 Z 5 des Außenhandelsgesetzes schuldig mache, wer einer Anordnung dieses Gesetzes zuwiderhandle.

Laut Punkt 2.4.(Vidierungsverfahren) der Dienstanweisung für Zollämter betreffend das Zollamtsermächtigungsverfahren in der Ein- und Ausfuhr seien bestimmte Warenpositionen der Zollämterermächtigungsliste für die Einfuhr mit einem "V" gekennzeichnet. Für diese Waren mit Ursprung dürfe die Einfuhrbewilligung durch das Zollamt nur erteilt werden, wenn anläßlich der Abfertigung von Waren zum freien Verkehr eine vom zuständigen Bundesministerium mit einem Sichtvermerk versehene Kopie der Rechnung oder Proforma Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren übereinstimmt.

Da eine derartige Rechnung nicht beigebracht worden wäre, hätte auch keine Einfuhrbewilligung durch das Zollamt erteilt werden können. Mangels einer solchen Einfuhrbewilligung hätte die Tischwäsche jedoch nicht zur Verzollung gestellt werden dürfen. Somit liege eine Übertretung des Außenhandelsgesetzes vor, für die W S als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Georgia's Textil Collection Ges.m.b.H. verantwortlich sei.

Da sich der Beschuldigte nicht gerechtfertigt habe, wäre unter Berücksichtigung des § 19 VStG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.3. In seiner Berufung gesteht der Beschuldigte zu, daß er der Geschäftsführer ist, er sei jedoch mit Einfuhr und Verzollung nicht betraut, weshalb er persönlich keinerlei Übertretung begangen haben könne.

Für die Ges.m.b.H. teile er mit, daß eine vidierte Faktura vorhanden und mit einer Rahmenvidierung in ausreichender Menge durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten versehen gewesen wäre. Die Ges.m.b.H. sei somit im Besitz einer für die Einfuhr notwendigen Vidierung gewesen. Unrichtig sei auch, daß die Vidierung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt worden wäre. Sie sei sehr wohl vorgelegt worden und anhand dieser Vidierung sei eine nachträgliche Verzollung beim Zollamt W durch die Spedition K, für die eine derartige Vidierung obligatorisch gewesen sei, durchgeführt worden.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat die Berufung und ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen und ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zunächst fällt auf, daß die belangte Behörde nicht einmal die für den Tatzeitpunkt geltende Fassung des Außenhandelsgesetzes 1984 (im folgenden kurz: AHG) angewendet hat. Mit der umfassenden Außen handelsgesetz-Novelle BGBl Nr. 469/1992 (Inkrafttreten am 01.09.1992) wurden auch die Strafbestimmungen geändert. § 17 AHG betrifft nunmehr die gerichtliche Strafbarkeit und § 17a AHG die in Anlehnung daran formulierten Verwaltungsstrafbestimmungen. Den von der Strafbehörde angewendeten Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 5 AHG gibt es nicht mehr in dieser Form. An seine Stelle ist § 17a iVm § 17 Abs 1 Z 2 lit d) AHG getreten, dessen Regelung durch höhere Bestimmtheit gekennzeichnet ist und die Zuwiderhandlung gegen eine gemäß § 7 Abs 4, § 10 Abs 1 lit a) oder § 11 Abs 2 oder 3 AHG festgesetzte Bedingung, Auflage oder Anordnung mit Strafe bedroht. Dabei geht es entweder um Verstöße gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Nebenbestimmungen oder gegen Verordnungen.

Gegenständlich wurde dem Bw weder ein Verstoß gegen eine ausdrücklich zitierte Nebenbestimmung eines Bescheides noch gegen eine behördliche Anordnung in einer Verordnung vorgeworfen. Das Nichtbeibringen einer vidierten Rechnung ist für sich allein nicht strafbar. Die Ausführungen der belangten Strafbehörde sind schon rechtlich weitgehend unschlüssig. In der bestrittenen Nichtvorlage einer vidierten Rechnung trotz mehrmaliger Urgenz des Zollamtes kann nicht pauschal ein Verstoß gegen das Außenhandelsgesetz gesehen werden. Diesen rechtlich verfehlten Schluß hat die Strafbehörde offenbar aus der Anzeige des Zollamtes Wullowitz vom 15. November 1993 ungeprüft und unkritisch übernommen. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge weder den richtigen Verwaltungsstraftatbestand vorgeworfen, noch den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt. Der Hinweis auf die Dienstanweisung für die Zollämter betreffend das Zollämterermächtigungsverfahren in der Ein- und Ausfuhr kann eine genaue Prüfung anhand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes nicht ersetzen.

4.2. Die im Gegenstand maßgebliche Rechtslage ergibt sich aus § 7 Abs 2 und 3 AHG. Die Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form (BGBl Nr.

630/1987, zuletzt geändert BGBl Nr. 874/1994) wird im Absatz 2 geregelt, der auch bestimmt, daß als Antrag auf Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form die Anmeldung der Waren gemäß den zollrechtlichen Vorschriften gilt. Mit Ausstellung der zollamtlichen Bestätigung gilt die Bewilligung als erteilt. Entfällt die zollamtliche Bestätigung nach den zollgesetzlichen Bestimmungen oder hat die zollamtliche Erledigung von Amts wegen zu ergehen, so entfällt die Bewilligungspflicht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst die Zollämter zur Erteilung der Bewilligung ermächtigt sind.

Gemäß § 7 Abs 3 AHG kann in einer Verordnung nach Absatz 2 angeordnet werden, daß es für die Erteilung der Bewilligung in vereinfachter Form oder für den Entfall der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr bestimmter Waren einer vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk versehenen Kopie der Rechnung oder "Proforma-Rechnung" über die eingeführten Waren bedarf. Nach § 7 Abs 4 AHG muß die zur Erteilung des Sichtvermerks vorgelegte Rechnung oder Proforma-Rechnung alle für die Beurteilung des Rechtsgeschäfts oder der Handlung erforderlichen Angaben enthalten. Die Erteilung des Sichtvermerks kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Seine Gültigkeit ist zeitlich zu befristen. Über Anträge auf Erteilung ist binnen drei Wochen nach deren Einlangen ein Bescheid zu erlassen.

Nach §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987 über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form werden die Zollämter unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, für Rechtsgeschäfte oder Handlungen zur Einfuhr näher bezeichneter Waren Bewilligungen in vereinfachter Form anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf zu erteilen.

Aus der dargestellten Rechtslage ist zu schließen, daß nur die zollamtliche Bestätigung anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf eine zollamtliche Bestätigung im Sinne des § 7 Abs 2 AHG ist, mit deren Ausstellung die Bewilligung in vereinfachter Form als erteilt gilt.

4.3. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Strafbehörde auch an den mit Wirkung vom 1. Juni 1993 geänderten Verwaltungsstraftatbestand des § 17a Abs 1 Z 1 AHG idF BGBl Nr. 408/1993 denken müssen, der unter anderem auch die bewilligungslose Einfuhr von Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B1, B 2 erfaßt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils S 500.000,-- nicht übersteigt. Andernfalls käme der gerichtliche Straftatbestand des § 17 Abs 1 Z 1 AHG idF BGBl Nr.408/1993 in Betracht.

Der Anzeige des Zollamtes ist zu entnehmen, daß die Waren nur zum Versandverfahren und nicht zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Beim Versandverfahren handelt es sich um einen gebundenen Verkehr im Sinne eines Anweisungsverfahrens nach §§ 116 ff ZollG 1988, wobei gemäß § 119 ZollG 1988 eine Stellungs- und Ersatzpflicht bei der Bestimmungszollstelle besteht. Die Abgangszollstelle, die die Abfertigung zum Anweisungsverfahren (Versandverfahren) vornimmt, kann nach § 117 ZollG 1988 sowohl Abgangsstelle als auch Bestimmungsstelle sein. Die gegenständlich nicht aktenkundige zollamtliche Bestätigung gemäß § 59 ZollG kann daher nur den gebundenen Verkehr im Versandverfahren, nicht aber die Abfertigung zum freien Verkehr betroffen haben, weshalb zunächst keine zollamtliche Bestätigung iSd § 7 Abs 2 AHG vorlag, mit der die Bewilligung als erteilt gilt.

Die gegenständlichen Waren sind aber noch zollhängig gewesen und unterlagen damit der allgemeinen Zollaufsicht gemäß § 46 Abs 2 ZollG 1988. Gemäß § 61 Abs 1 ZollG 1988 wird eine zollhängige Ware erst durch Überführung in den freien Verkehr des Zollgebietes durch Verzollung oder Freischreibung zu einer inländischen (nationalisierten) Ware.

Solange die Waren vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zollhängig vorhanden sind (vgl § 119 Abs 1 ZollG 1988), wird man auch nicht von einer bewilligungslosen Einfuhr iSd § 17a Abs 1 Z 1 AHG sprechen können, weil wegen der engen Anlehnung des Außenhandelsgesetzes an das Zollrecht die Einfuhr im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist. Die bloße Verletzung der Stellungspflicht (innerhalb der gesetzten Stellungsfrist) durch die beauftragte Spedition, der nach der Anzeige als der zollrechtlich Hauptverpflichteten die Eingangsabgaben mit Bescheid des Zollamtes Wullowitz ersatzweise vorgeschrieben wurden (vgl § 119 Abs 3 ZollG 1988), kann daran nichts ändern.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, keine taugliche Verfolgungshandlung vornahm und auch den subsumtionsrelevanten Sachverhalt nicht ermittelt hat, hat sie ihr Straferkenntnis mit unheilbarer inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, die nur zu einer Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens führen kann. Die Feststellungsmängel sind so gravierend, daß ein strafbares Verhalten überhaupt nicht erkennbar ist.

4.4. Als schwerer Verfahrensmangel ist es überdies anzusehen, daß sich die Strafbehörde mit der lückenhaften und unzureichenden Anzeige des Zollamtes Wullowitz begnügte und kein weiteres Ermittlungsverfahren durchführte, um die entscheidungswesentlichen Umstände zu klären. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht einmal der Akt des Zollamtes beigeschafft. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wären jedenfalls Abklärungen zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung indiziert gewesen, wobei insbesondere die elementare Beweisfrage zu klären gewesen wäre, ob es zutrifft, daß die G Textil Collection Ges.m.b.H. im Besitz einer Rechnungskopie oder Proforma-Rechnung mit einem gültigen Sichtvermerk des zuständigen Bundesministers war und deren Vorlage anläßlich einer nachträglichen Verzollung veranlaßt worden ist.

Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als eines verfassungsrechtlich eingerichteten Organs der Rechtskontrolle sein, substantielle Versäumnisse der Strafbehörde auszugleichen und an ihrer Stelle den subsumtionsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln und vorzuwerfen. Dies erschiene weder mit dem Anklageprinzip in seiner materiellen Bedeutung noch mit Art 6 EMRK vereinbar, zumal damit auch eine bedenkliche Verkürzung des Instanzenzuges und der Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden wäre (vgl idS auch UVS , 10.6.1994, VwSen-200151/2/Gf/Km und UVS , 16.12.1994, VwSen-220794/2/Ga/La).

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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