Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220865/2/Kon/La

Linz, 23.01.1995

VwSen-220865/2/Kon/La Linz, am 23. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des B G, H, Bfeld, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31.1.1994, Zl. Ge96/31/1993-10/94/Schf, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Der Beschuldigte, Herr B G, wohnhaft in H, Bfeld Nr., hat es als Geschäftsführer der A SGes.m.b.H. mit dem Sitz in L zu verantworten, daß in der Filiale in L, MStraße , am 7.1.1993 das Einzelhandelsgewerbe ausgeübt wurde, obwohl die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht vorhanden ist.

Der (Die) Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Ziff.1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.

50/1974 i.d.g.F., begangen." In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Demnach ist es geboten, im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Diesem, in § 44a Z1 VStG begründeten Gebot entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, weil daraus nichts zu entnehmen ist, wodurch der Beschuldigte das Handelsgewerbe ausgeübt haben soll. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.6.1988, 87/04/0175, ausgesprochen, daß eine Tatanlastung, ohne nähere Beschreibung jener Tätigkeiten, durch die das Gewerbe unbefugt in einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt werden soll, keine dem § 44a Z1 VStG entsprechende Tatumschreibung darstellt.

Gerade im gegenständlichen Fall wäre es im Hinblick auf eine ausreichende Tatumschreibung auch geboten gewesen, die vom Beschuldigten zum Verkauf angebotenen Waren anzuführen. Dies vor allem deshalb, um beurteilen zu können, ob die einzelnen Waren noch im Rahmen des Nebenrechtes zum Drogistengewerbe zum Verkauf angeboten worden sind oder ob für deren Verkauf schon eine Berechtigung für das Einzelhandelsgewerbe erforderlich gewesen wäre. Durch diese Unterlassung wurde der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Eine Sanierung des Spruches durch eine ergänzende Tatanlastung war nicht mehr möglich, da das angefochtene Straferkenntnis erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfaßt wurde.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum