Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220866/2/Kon/La

Linz, 23.01.1995

VwSen-220866/2/Kon/La Linz, am 23. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des W J, L, Mstraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.1.1994, Zl. Ge-96/446/1992, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber hat eine als Einspruch bezeichnete Berufung folgenden Wortlautes eingebracht:

"Aufgrund der verfügten Straferkenntnis erhebe ich hiermit Einspruch." Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Abgesehen davon, daß die vorliegende Berufung schon dem ersten Erfordernis, nämlich die genaue Bezeichnung des bekämpften Bescheides, nicht entspricht, ermangelt es ihr auch an einem begründeten Berufungsantrag.

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden ist, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält.

Wenngleich nach der Judikatur der Höchstgerichte der Begriff begründeter Berufungsantrag extensiv auszulegen ist, ist es dennoch unumgänglich, daß aus dem Berufungsantrag hervorgeht, was der Berufungswerber anstrebt (Aufhebung des Straferkenntnisses oder lediglich Herabsetzung der Strafe) und aus welchen Erwägungen heraus er das gegen ihn erlassene Straferkenntnis bekämpft. Trotz ordnungsgemäßer und richtiger Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis hat es der Berufungswerber unterlassen, seine schriftliche Berufung mit einem begründeten Berufungsantrag zu versehen. Dies stellt einen nicht heilbaren inhaltlichen Mangel der Berufung dar, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat von Gesetzes wegen (§ 63 Abs.3 AVG) gehalten war, die vorliegende Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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