Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510030/5/Gf/Km

Linz, 15.01.1998

VwSen-510030/5/Gf/Km Linz, am 15. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des Ing. H L, vertreten durch RA Dr. M F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, Zl. VerkR-270148/48-1997-E, wegen der Bewilligung eines Fahrschulkurses ausserhalb des Standortes der Fahrschule zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle der Wortfolge "längstens zwei Wochen nach Beginn" numehr "zum 12. Jänner 1998" zu heißen hat; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit - unbegründetem - Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, Zl. VerkR-270148/48-1997-E, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes seiner Fahrschule in der Zeit vom 22. Dezember 1997 bis zum 26. Jänner 1998 mit der Auflage erteilt, daß Fahrschüler zu diesem Kurs "nur bis längstens zwei Wochen nach Beginn" (womit - wie sich aus einer nachfolgenden Stellungnahme der belangten Behörde ergibt - nicht dessen tatsächlicher Beginn, sondern der Lauf des behördlich vorgegebenen zeitlichen Rahmens gemeint war, entsprechende Interessenten sonach nur bis zum 5. Jänner 1998) aufgenommen werden dürfen.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber (vermutlich) am 22. Dezember 1997 (wohl durch persönliche Übergabe; näheres kann dem von der belangten Behörde vorgelegten Referatsbogen nicht entnommen werden) zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, jedenfalls am 23. Dezember 1997 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingegangene Berufung, mit der nicht die gegenüber dem Antrag ("für sechs Wochen") eingeschränkte Kursdauer, sondern ausschließlich die mit der Genehmigung des Fahrschulkurses verbundene Auflage (lediglich) mit der Begründung, daß diese jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehre, bekämpft wird.

2. Über Einladung des Oö. Verwaltungssenates hat der Landeshauptmann von Oberösterreich eine Äußerung zur Frage der Begründetheit der Bescheidauflage erstattet; der bezughabende Verwaltungsakt VerkR-270148-1997 wurde jedoch entgegen einer entsprechenden Aufforderung nicht vollständig, sondern lediglich dessen Subzahlen 48 und 51 vorgelegt.

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Dem Berufungswerber ist zwar zuzugestehen, daß § 114 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/1997 (im folgenden: KFG), keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Behörde, die Genehmigung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule - wie im gegenständlichen Fall - mit einer Auflage dahin, daß Fahrschüler nur bis längstens zwei Wochen nach Beginn aufgenommen werden dürfen, zu verbinden, vorsieht.

Allerdings legt § 64b Abs. 3 der KFG-Durchführungsverordnung, BGBl.Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 427/1997 (im folgenden: KDV), u.a. fest, daß der Lehrstoff auf mindestens 40 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 50 Minuten aufzuteilen ist, wobei pro Tag nicht mehr als vier UE vermittelt werden dürfen und diese möglichst gleichmäßig auf 14 Kalendertage zu verteilen sind.

Die Zulässigkeit der Vorschreibung der Auflage ergibt sich sohin aus § 64b Abs. 3 KDV, um die Erreichung der dort verordnungsmäßig festgelegten öffentlichen Interessen sicherzustellen.

3.2. Die im angefochtenen Bescheid demnach zulässigerweise normierte Auflage erweist sich allerdings in inhaltlicher Hinsicht als rechtswidrig.

Abgesehen davon, daß sich in dessen Begründung keine (erst recht keine sachliche) Rechtfertigung dafür findet, weshalb die Kursdauer nicht - wie beantragt - für einen zeitlichen Rahmen von sechs Wochen (also vom 22. Dezember 1997 bis zum 31. Jänner 1998), sondern lediglich für einen solchen von fünf Wochen und 1 Tag (nämlich vom 22. Dezember bis zum 26. Jänner 1998) fixiert wurde, schreibt § 64b Abs. 3 KDV im Ergebnis nur vor, daß der Lehrstoff zwingend auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen ist.

Daraus folgt aber umgekehrt, daß bei einem zeitlichen Rahmen von mehr als 14 Tagen für den Fahrschulkurs - hier: 5 Wochen - Fahrschüler bis zwei Wochen vor Kursende - im gegenständlichen Fall also bis zum 12. Jänner 1998 - aufgenommen werden dürfen.

Daran, daß eine weitergehende zeitliche Einschränkung weder durch § 114 Abs. 5 KFG oder § 64b Abs. 3 KDV noch durch eine andere gesetzliche oder verordnungsmäßige Bestimmung gedeckt ist, vermögen auch die in einer entsprechenden Stellungnahme der belangten Behörde vorgebrachten Einwände dahin, daß in den oö. Fahrschulen erfahrungsgemäß "die 5-Tage-Woche für den theoretischen Unterricht praktiziert" wird und - weil rechtlich nicht vorgesehen - ein außerhalb des Zweiwochenlimits gelegener Tag "noch für Wiederholungen zur Verfügung" stehen sollte, nichts zu ändern.

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle der Wortfolge "längstens zwei Wochen nach Beginn" numehr "zum 12. Jänner 1998" zu heißen hat.

Eine weitergehende Stattgabe - nämlich: Ausdehnung des zeitlichen Rahmens bis zum 31. Jänner 1998 und damit der Aufnahmemöglichkeit von Fahrschülern bis zum 19. Jänner 1998 - war jedoch infolge der explizit nur auf die im Spruch enthaltene Auflage eingeschränkten Berufung und der dadurch bewirkten Rechtskraft des übrigen Spruchteiles des Bescheides schon von vornherein nicht möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r Beschlagwortung: Außenkurs; Auflage

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