Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220869/2/Kon/Fb

Linz, 24.01.1995

VwSen-220869/2/Kon/Fb Linz, am 24. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der R H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P und Dr. P L, 4020 L, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.11.1993, Ge96/101/1993-7/93, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldund Strafausspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Die Beschuldigte, Frau R H, L, Vstraße Nr., hat als die gemäß § 370 der Gewerbeordnung 1973 verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der Gastronomie Ges.m.b.H. mit Sitz in R im Gastgewerbebetrieb 'Disco J' im Standort R Nr. am 20.5.1993 zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr an den bereits merklich stark alkoholisierten J B Alkohol (Cola-Weißwein) ausgeschenkt.

Die Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 196 Abs.1 in Verbindung mit § 367 Ziff.42 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1974 i.d.g.F., begangen (bis einschließlich 30.6.1993) bzw. ab dem 1.7.1993 eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziff.35 i.V.m. § 154 GewO.1973 in der Fassung BGBl.Nr.29/1993, begangen." In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 196 Abs.1 GewO 1973 idF GR-Novelle 1988 sind Gastgewerbetreibende verpflichtet, an Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Es ist demnach geboten, im Schuldspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht, weil aus dessen Tatvorwurf nicht hervorgeht, ob das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Störung der Ruhe und Ordnung im Betrieb zum Tatzeitpunkt vorlag oder nicht. Mangels eines solchen Hinweises im Tatvorwurf wurde die Beschuldigte in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt, bzw kann der von ihr in der Berufung erhobene Einwand, daß eine Störung der Ruhe und Ordnung des Betriebes nicht vorgelegen war, nicht widerlegt werden.

Eine Sanierung des Spruches durch eine ergänzende Verfolgungshandlung war deswegen nicht möglich, weil das Straferkenntnis erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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