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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220870/3/Gu/Atz

Linz, 05.04.1994

VwSen-220870/3/Gu/Atz Linz, am 5. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider sowie durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichter und Dr. Ewald Langeder als Besitzer über die Berufung des W L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 31. Jänner 1994, Ge96/270/1993/Um/Zö, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Nachstehende Wortfolge im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu entfallen: "Entgegen Auflagenpunkt 1, wonach die Betriebsumstellung befund- und projektsgemäß vorzunehmen ist, wurden gegenüber dem genehmigten Projekt folgende Abänderungen vorgenommen:

Die Lüftung des Heizraumes wird mechanisch vorgenommen, wobei ein Abluftventilator installiert wurde. Des weiteren wurde die Leitungsführung der Erdgasleitung zum Dampfkessel geringfügig abgeändert und der Dampfkessel näher an der Zugangstür installiert. Die Zu- und Abluftführung für die Gastherme erfolgt über ein sogenanntes LAS-System, welches in einem bestehenden Rauchfang eingebaut wurde." Im übrigen wird der Schuldspruch bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird gemäß § 367, Einleitungssatz GewO 1973 auf 8.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt und bezieht sich auf die Verletzung der Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 22.1.1993, Ge-0603-6173/La, iVm § 367 Z. 26 GewO 1973.

Wegen Nichterfüllung der Auflagen 4, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 17, 20, 21 und 25 des vorzitierten Bescheides entfallen gesonderte Strafaussprüche.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 800 S; es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs. 2 VStG, § 366 Abs. 1 Z.3 GewO 1994, § 367 Z.25 GewO 1994, § 19 VStG, § 22 Abs. 1 VStG, § 44a Z.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, zahlreiche im einzelnen angeführte Auflagen ihres Betriebsanlagengenehmigungsänderungsbescheides vom 22.1.1993, Ge-0603-6173/La, betreffend die chemische Reinigungsanlage im Standort L Straße , B am I, in der Zeit zwischen 29.3.1993 bis 8.7.1993 nicht erfüllt zu haben, darunter auch die Auflage 1, wonach die Betriebsumstellung befund- und projektgemäß vorzunehmen sei.

Es seien gegenüber dem genehmigten Projekt Änderungen vorgenommen worden, und zwar werde die Lüftung des Heizraumes mechanisch vorgenommen, wobei ein Abluftventilator installiert worden sei. Des weiteren sei die Leitungsführung der Erdgasleitung zum Dampfkessel geringfügig abgeändert und der Dampfkessel näher an der Zugangstür installiert worden. Ferner sei die Zu- und Abluftführung für die Gastherme in Form eines sogenannten LAS-System erfolgt, welches in einem bestehenden Rauchfang eingebaut worden sei.

Wegen der Nichterfüllung der zahlreichen Auflagen wurde dem Rechtsmittelwerber im Hinblick auf die Verletzung des § 367 Z.26 GewO 1973 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 22.1.1993, Ge-0603-6173/La, eine einheitliche Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitigen Berufung macht der Rechtsmittelwerber einerseits geltend, daß er sich keiner Mißachtung der Auflage 1 bewußt sei, da er den dort beschriebenen Anlagenteil sogar technisch höherwertig ausgeführt habe und er sich dabei auf die Fachkenntnis der befugten Firma verlassen habe.

Im übrigen listet er auf, daß er die einzelnen ihm vorgeworfenen Auflagen, aber darüber hinaus auch solche, die nicht in Rede standen, erfüllt hat und die teilweise Nichterfüllung und Terminverzögerungen nicht vertreten müsse, wobei er allerdings nicht ganz exakt auf die Formulierungen der Auflagen und die Tatzeit eingeht.

Er macht geltend, daß sein tatsächliches monatliches Nettoeinkommen, nicht wie von der Behörde angenommen, 20.000 S, sondern nur 10.000 S betrage, kein Barvermögen vorhanden sei, der Haus- und Grundbesitz belastet sei, darüber hinaus aber keine Sorgepflichten bestünden. In der Konsequenz dieser Ausführungen ersucht er um "neuerliche Aufnahme und Überarbeitung seines Verfahrens, da er sich der Höhe des Strafverfahrens und dessen Vergehens nicht schuldig erscheine".

Nachdem der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint, konnte die Entscheidung ohne weitere Beweisaufnahme ergehen.

Die Berufung ist im Ergebnis teilweise berechtigt.

Die in Betriebsanlagenbescheiden aufgrund von Sachverständigenäußerungen aufgenommenen Floskeln, daß eine Betriebsanlagenänderung projektgemäß zu erfolgen hat, verleiht dieser Wortfolge keinen gesonderten normativen Inhalt und daher nicht den Charakter einer Auflage.

Aufgrund der Rechtsnatur von Betriebsanlagenbescheiden als individuelle antragsbedürftige Verwaltungsakte können diese ohnedies nie mehr an Rechten verleihen als beantragt. Eine Pflicht zur Rechtsausübung besteht nicht.

Eine Auflage im Sinne eines bedingten Polizeibefehles (wenn vom begünstigenden Verwaltungsakt Gebrauch gemacht wird, dann muß aber diese oder jene Einschränkung hingenommen bzw.

beachtet werden) liegt demnach nur vor, wenn sie eben das Projekt beschränkt.

Die Auflage 1 des vorzitierten Bescheides lautete "Die Betriebsumstellung ist befund- und projektgemäß vorzunehmen." In diesem Falle wäre es denkmöglich, daß der Befund das Projekt beschränkt. Um hinreichend konkret zu sein, hätte es aber bei der diesbezüglichen Tatumschreibung exakter Ausführungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bedurft, inwieweit der Beschuldigte den das Projekt einschränkenden Befund nicht erfüllt hat.

In Wahrheit handelte es sich bei der vom Beschuldigten vorgenommenen Projektsabweichung nicht um die Nichterfüllung einer Auflage, sondern um die Änderung eines genehmigten Betriebsanlagenteiles, wobei die belangte Behörde, sollte dies einen Straftatbestand bilden, dem Beschuldigten unter konkreten Anführungen der in § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen berührten Interessen den konsenslosen Betrieb trotz Genehmigungspflicht dieser Änderung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z.4 GewO 1973 (nunmehr § 366 Abs. 1 Z.3 GewO 1994) hätte vorwerfen müssen. Da dies nicht geschah, war dieser Spruchteil zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Was die übrigen angelasteten Nichterfüllungen von Auflagen anlangt, welche je gesondert im Sinne des § 22 Abs. 1 VStG eine Verwaltungsübertretung bildeten, mußte der Berufung, soweit sie auch als solche gegen den Schuldspruch verstanden werden konnte, im Hinblick auf eine öffentliche Urkunde, nämlich auf die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 8.7.1993, Ge-0603-5773, 6173 - in welcher unter Zuziehung eines fachkundigen Organes unter Vornahme eines Lokalaugenscheines beurkundet ist, daß bis zu diesem Zeitpunkt des Lokalaugenscheines die Auflagen in der in der Niederschrift beschriebenen und im Straferkenntnis übernommenen Form nicht bzw. nicht zur Gänze erfüllt waren, welche Verhandlungsschrift auch durch die Unterschrift des Beschuldigten beurkundet ist - ein Erfolg versagt bleiben.

Daß die belangte Behörde trotz Vorhandenseins mehrerer strafbarer Tatbestände nur mit einem einheitlichen Strafausspruch vorging, war im Hinblick auf das Kumulationsprinzip (§ 22 Abs. 1 VStG) und dem Grundsatz, daß der Spruch eines Straferkenntnisses für jeden Schuldspruch auch eine Strafe auszuweisen hat (§ 44a Z.3 VStG), nicht rechtens.

Ein Strafausspruch konnte daher nur für die erste als im Schuldspruch gerechtfertigte Tat verstanden werden, wobei aufgrund der Spruchpraxis der Höchstgerichte in einem solchen Fall die weiteren Übertretungen als erschwerend im Sinne des § 33 Z.1 StGB zu werten waren.

Berücksichtigt man dies und ferner auch den Umstand, daß der Beschuldigte trotz wiederholtem Vorhalt der Behörde nur schleppend bereit war, das Erforderliche zu erfüllen und somit ein erhebliches Maß an Fahrlässigkeit an den Tag legte, demgegenüber jedoch eine Einschränkung des Schuldspruches vorzunehmen war, und nimmt man auf die vom Beschuldigten dargetanen nicht widerlegbaren Angaben über die persönlichen Verhältnisse Bedacht, so war der Schluß gerechtfertigt, daß mit dem reduzierten Strafübel unter Bedachtnahme auf den Geldstrafrahmen von bis zu 50.000 S eine maßgerechte Ahndung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten gegeben ist. Aufgrund des bedeutsamen Verschuldens konnte von der Rechtswohltat des Absehens von der Strafe im Sinne des § 21 VStG nicht abgesehen werden.

Aufgrund der Reduzierung der Geldstrafe war auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag zu ermäßigen. Der Teilerfolg der Berufung brachte es mit sich, daß den Beschuldigten keine Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen für das Berufungsverfahren trifft (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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