Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220879/15/Kon/Fb

Linz, 03.10.1995

VwSen-220879/15/Kon/Fb Linz, am 3. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. W G, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Luger, F, Zstraße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14. Februar 1994, Ge96/132/1993-Pa, wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 7.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 6 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 750 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Beschuldigte wendet gegen seine Bestrafung ein, eine ausreichende Kontrolltätigkeit in bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, so auch der gegenständlichen der AAV, vorgenommen zu haben. Es treffe nicht zu, daß er lediglich stichprobenartige Kontrollen durchgeführt habe. Unter solchen seien jene zu verstehen, die nicht regelmäßig vorgenommen werden, sondern unregelmäßig und zufällig. Genau das wäre aber auf der gegenständlichen Baustelle nicht der Fall gewesen, da er jeden zweiten Tag die Baustelle auf Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und auf den Baufortschritt hin überprüft habe. Die Strafbehörde hätte auch zu würdigen gehabt, daß die gegenständliche Baustelle bereits seit fünf Monaten bestanden habe und laufend Inspektionen von seiten des Arbeitsinspektorates wie auch der Landesbaudirektion stattgefunden hätten, die alle keinerlei Beanstandungen ergeben hätten. Es könne ihm daher das einmalige - nicht zuletzt aufgrund des bisherigen einwandfreien Vorgehens seiner Arbeiter -, nicht ordnungsgemäße Absichern der Künette zum Schuldvorwurf gereichen. Er sei zwar verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der gegenständlichen Baustelle, das bedeute aber keineswegs, daß er jeden einzelnen Arbeitsschritt jedes einzelnen Arbeitnehmers überwachen und kontrollieren könne. Dies könne auch nicht im Sinn der einschlägigen Schutzvorschriften gelegen sein. Vielmehr könnten Arbeiten von Arbeitern mit dem Hinweis übertragen werden, daß dieser sich an gewisse Schutzvorschriften zu halten habe. Um der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Sinne des Gesetzes jedoch gerecht zu werden, müßten diese von ihm erteilten Aufträge regelmäßig kontrolliert werden. Es mache jedoch einen Unterschied, ob er einem Arbeiter erstmalig eine gefahrengeneigte Arbeit übertrage, oder ob dieser bereits über lange Zeit hindurch eine solche Tätigkeit immer zur vollsten Zufriedenheit und entsprechend den vorgeschriebenen Schutzvorschriften verrichte. Im ersteren Fall würde er zu Beginn laufend anwesend gewesen sein und den übertragenen Arbeitslauf überwachen, um auf die Einhaltung der Schutzvorschriften dringen zu können.

Im zweiten Fall reicht es aber sicher aus - auch in Entsprechung der einschlägigen Ordnungsvorschriften regelmäßig Kontrollen durchzuführen. Wenn nun - wie im gegenständlichen Fall - seine Arbeiter das Abpölzen immer über eine Dauer von fünf Monaten hinweg vorschriftsmäßig durchgeführt hätten, habe er doch annehmen dürfen, daß dies auch dann geschehe, wenn er kurzfristig für einen Tag nicht auf der Baustelle sei, ohne daß die Arbeiter diese Situation dahingehend "ausnützten" sich seinen Anordnungen zu widersetzen. Ansonsten würde man zum Ergebnis gelangen, daß er jeden Arbeiter zu jeder Zeit überwachen müßte, was aber unzumutbar sei und keinesfalls im Sinne eines geteilten modernen - Arbeitsprozesses, der auch im Sinne der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gelegen sein müsse.

Durch seine regelmäßige Kontrolltätigkeit und dem weiteren Aspekt der anstandslosen Bauabsicherung durch seine Arbeit über fünf Monate hinweg, habe er den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls entsprochen, weshalb ihm ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Sowohl in der Berufung wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 19.9.1995 hat der Beschuldigte das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, nämlich die nicht erfolgte Absicherung der Künette, voll eingestanden und sohin das Vorliegen des objektiven Tatbestandes bestätigt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschuldigte bei der mündlichen Verhandlung im wesentlichen auf die obenstehenden Berufungsausführungen verwiesen, lediglich ergänzend hinzugefügt, daß auf der gegenständlichen Baustelle ein äußerst verläßlicher Vorarbeiter zum Tatzeitpunkt eingesetzt gewesen wäre, der seit Jahren mit derartigen Baustellen vertraut gewesen wäre, bisher sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe und auch immer die ihm erteilten Weisungen betreffend Sicherheitsvorschriften strikt eingehalten habe. Er habe sich daher berechtigterweise darauf verlassen können, daß der Vorarbeiter die nötigen Pölzarbeiten durchführen werde, was sich aber schlußendlich als Irrtum herausgestellt habe. Es wurde von Beschuldigtenseite darauf hingewiesen, daß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt drei Großbaustellen und viele Kleinbaustellen zu betreuen gehabt habe.

Das Vorbringen des Beschuldigten sowohl in der Berufung als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht geeignet, ihn von seinem Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu befreien. So hat der Verwaltungsgerichtshof in wiederholter Rechtsprechung ausgesprochen, daß die bloße Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften - im vorliegenden Fall die AAV (§ 63 Abs.1) - einzuhalten, nicht ausreiche die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten, wenn nicht gleichzeitig ein lückenloses Kontrollsystem hiefür bestehe. Dem Vorbringen des Beschuldigten, für mehrere Großbaustellen und viele kleine Baustellen verantwortlich zu sein, sodaß er nur imstande gewesen sei, die gegenständliche Baustelle zwei- bis dreimal wöchentlich zu kontrollieren, ist entgegenzuhalten, daß er diesfalls gehalten gewesen wäre, einen Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.1 ASchG zu bestellen. Wäre ein solcher bestellt gewesen, könnte die Frequenz der von ihm angegebenen Kontrollen als ausreichend erachtet werden. Sollte der Beschuldigte in Ermangelung einer geeigneten Person nicht in der Lage gewesen sein, einen Bevollmächtigten zu bestellen, so würde dies einen Umstand darstellen, der in seiner Sphäre und von ihm zu vertreten wäre.

Ungeachtet der obigen Ausführungen sah sich der unabhängige Verwaltungssenat jedoch veranlaßt, aufgrund des Tatsachengeständnisses in bezug auf die objektive Tatseite wie auch im Hinblick auf die zweifellos vorhandenen Schwierigkeiten in der Praxis ein lückenloses Kontrollsystem zu installieren, die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Weiters auch deshalb, weil auch das verminderte Strafausmaß noch für ausreichend erachtet wird, dem Präventionszweck der Strafe zu entsprechen.

Die damit verbundene teilweise Stattgebung der Berufung bewirkt, daß Kosten des Berufungsverfahrens nicht vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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