Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510033/6/Gf/Km

Linz, 12.06.1998

VwSen-510033/6/Gf/Km Linz, am 12. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung der L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 1998, Zl. VerkR-270156/2-1998/Neum, wegen der Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschul-Außenkurses zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und der Antragstellerin die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses für die Klasse F in den Räumlichkeiten der HLBLA St. Florian für deren Schüler in der Zeit vom 22. Mai 1998 bis zum 21. August 1998 mit der Maßgabe erteilt, daß Fahrschüler zu diesem Kurs nur bis zum 7. August 1998 aufgenommen werden dürfen.

II. Als Verwaltungsabgabe hat die Rechtsmittelwerberin den Betrag von 300 S zu entrichten.

III. Dieser Bescheid ist mit 700 S in Form von Stempelmarken zu vergebühren. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG; § 64b Abs. 3 KDV; § 78 Abs. 1 AVG i.V.m. § 4 TP 347 BVwAbgVO; § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 1998, Zl. VerkR-270156/2-1998/Neum, wurde der von der Beschwerdeführerin geführten Schule für Landmaschinen und Landtechnik (im folgenden: LMLTS) die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses für die Führerscheinklasse F in den Räumlichkeiten der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt (im folgenden: HLBLA) St. Florian versagt.

1.2. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 3. April 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, jedenfalls am 16. April 1998 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß es sich zwar bei der HLBLA St. Florian, nicht aber bei der LMLTS um eine landwirtschaftliche Lehr- und Versuchsanstalt i.S.d. § 119 KFG handle, weshalb die beantragte Bewilligung zu versagen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin im wesentlichen vor, daß die LMLTS bereits seit dem Jahre 1956 bescheidmäßig zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule berechtigt sei. Im übrigen ergebe sich aus dem Oö. Landwirtschaftskammergesetz ein umfassender gesetzlicher Auftrag zur Förderung der Landwirtschaft, der auch den Betrieb einer Fahrschule zum Erwerb der Lenkerberechtigung der Klasse F einschließe.

Daher wird beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zl. VerkR-270156-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und entsprechende Anträge seitens der Verfahrensparteien nicht gestellt wurden, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 108 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 121/1997 (im folgenden: KFG), ist u.a. das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung - unbeschadet § 4 Abs. 9 erster Satz des Führerscheingesetzes (BGBl.Nr. I 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 2/1998, im folgenden: FSG) und der §§ 119 bis 122b KFG - nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

Gemäß § 119 Abs. 1 KFG sind nun aber land- und forstwirtschaftliche Lehr- und Versuchsanstalten befugt, ihre Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, wenn diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; entsprechendes gilt nach § 119 Abs. 3 KFG allgemein für das Lenken von Kraftfahrzeugen u.a. hinsichtlich höherer Lehranstalten für Landtechnik i.S.d. § 11 Abs. 1 lit. e (ïƒ- Z. 5) des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes (BGBl.Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 23/1998, im folgenden: BLFSG).

4.2.1. Die verfahrensgegenständliche LMLTS ist nach dem eigenen Vorbringen der Berufungswerberin eine Dienststelle der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit; hiebei handelt es sich um keine (insbesondere auch nicht um eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete private Fach-) Schule i.S.d. Oö. land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (LGBl.Nr. 41/1976, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1997, im folgenden: OöLFSG), sodaß für diese auch keine von der Schulbehörde verordnungsmäßig genehmigten Lehrpläne existieren oder von ihr staatlich gültige Zeugnisse ausgestellt werden können.

4.2.2. Ihr kommt aber aufgrund der ihr unter Heranziehung des § 92 Abs.4 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.Nr. 223/1955, bescheidmäßig erteilten Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. August 1956, Zl. VerkR-1002/2-1956, - die zufolge § 133 Abs. 1 KFG von der Änderung der gesetzlichen Grundlage unberührt geblieben ist - die "Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule zur Ausbildung ihrer Schüler in der Lenkung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen" zu, und zwar insbesondere unter der Bedingung, daß "die Erteilung von Fahrkursen außerhalb des Standortes ..... nur in einer anderen landwirtschaftlichen Lehr-, Versuchs- und Prüfungsanstalt für die Schüler dieser Anstalt zulässig" ist und "der Bewilligung des jeweils in Betracht kommenden Landeshauptmannes bedarf, die jeweils nur für einen Kurs gilt" (Pkt. 8.).

4.2.3. Ob diese Berechtigung zugunsten der LMLTS seinerzeit zu Recht oder zu Unrecht erteilt wurde, ist hier kraft der unmißverständlichen Anordnung des § 133 Abs. 1 KFG von vornherein nicht zu prüfen: Solange nämlich keine Änderung dieser gesetzlichen Grundlage erfolgt, kommt der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich derzeit dieses ihr bescheidmäßig verbriefte subjektiv-öffentliche Recht jedenfalls auch dann zu, wenn es objektiv besehen deshalb in einem inhaltlichen Widerspruch zu § 119 Abs. 1 KFG stehen sollte, wenn und weil es sich bei der LMLTS nicht um eine land- und forstwirtschaftliche Lehr- oder Versuchsanstalt im Sinne dieser Bestimmung bzw. des BLFSG oder des OöLFSG handelt.

4.3. Da sämtliche Verfahrensparteien, insbesondere aber auch die belangte Behörde, demgegenüber davon ausgehen, daß die HLBLA St. Florian - in deren Räumlichkeiten und für deren Schüler der beantragte Fahrschulkurs abgehalten werden soll - eine "landwirtschaftliche Lehr-, Versuchs- und/oder Prüfungsanstalt" i.S.d. Pkt. 8.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. August 1956, Zl. VerkR-1002/2-1956, verkörpert, kann dem Außenkurs die Bewilligung sohin nur dann versagt werden, wenn ansonsten die Genehmigung des Antrages den Zielen dieser Bescheidauflage zuwiderlaufen würde.

4.3.1. Offenkundig liegt der Zweck der Bewilligungspflicht - wie insbesondere aus der Einschränkung, daß die Genehmigung jeweils nur für einen (gemeint: gesonderten) Kurs gilt - darin, daß die Antragstellerin so stets nur in einem bloß vernachlässigbaren Konkurrenzverhältnis zu den übrigen Fahrschulen bleibt.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich, daß der Antragstellerin bisher erst einmal, nämlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 1997, Zl. VerkR-270156/1-1997-E, eine Bewilligung zur Abhaltung eines Außenkurses (auch in der HLBLA St. Florian, und zwar für den Zeitraum vom 26. Mai 1997 bis zum 25. August 1997) erteilt wurde.

Mit dem nunmehrigen Ersuchen für die Zeitspanne vom 22. Mai 1998 bis zum 21. August 1998 wird die Intention der Antragstellerin deutlich, jährlich über einen Zeitraum von 13 Wochen einen - auf den Erwerb des Führerscheines zur Lenkung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen eingeschränkten - Fahrschulkurs abhalten zu wollen.

Daß solcherart den Fahrschulen eine ernsthafte Konkurrenz entstehen würde, kann nicht gefunden werden; auch aus dem Verfahrensakt ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß sowohl das Grundrecht der Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG; vgl. dazu die Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, Wien 1996, RN 1387) als auch die Wettbewerbsregeln der EU (Art. 85 ff EGV) einen Konkurrenzschutz nur innerhalb sehr enger Grenzen zulassen.

4.3.2. Verfassungs- und systemkonform interpretiert bestand somit für die belangte Behörde keine rechtliche Handhabe, den verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen.

4.4. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der Antragstellerin die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses für die Klasse F in den Räumlichkeiten der HLBLA St. Florian für deren Schüler mit der Maßgabe zu erteilen, daß Fahrschüler zu diesem Kurs gemäß § 64b Abs. 3 der KFG-Durchführungsverordnung, BGBl.Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 427/1997, nur bis zum 7. August 1998 aufgenommen werden dürfen.

5.1. Als Verwaltungsabgabe hat die Rechtsmittelwerberin gemäß § 78 Abs. 1 AVG i.V.m. § 4 TP 347 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung, BGBl.Nr. 24/1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 284/1994, den Betrag von 300 S zu entrichten.

5.2. Gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 des Gebührengesetzes, BGBl.Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 130/1997, ist dieser Bescheid mit 700 S in Form von Stempelmarken zu vergebühren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r Beschlagwortung: Landwirtschaftskammer

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