Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220895/8/Kon/Fb

Linz, 21.06.1995

VwSen-220895/8/Kon/Fb Linz, am 21. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des G K, B H, Gstraße , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Beck, M F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 3. Februar 1994, VerkGe96-45-1993, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 11.100 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher der K GmbH zur Last gelegt, hinsichtlich 15 namentlich angeführter Arbeitnehmer (Lastkraftwagenlenker) die höchstzulässigen Lenk- und Einsatzzeiten nicht beachtet und dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben:

Fakten 1 bis 10: § 28 Abs.1 iVm § 12 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 647/1987.

Fakten 11 bis 25: § 28 Abs.1 iVm § 14 Abs.2 AZG.

Fakten 26 bis 38: § 28 Abs.1 iVm § 16 Abs.3 AZG.

Das zeitliche Ausmaß der jeweiligen Unter- bzw Überschreitungen ist in den jeweiligen Tatvorwürfen (Fakten 1 bis 38) ausgewiesen.

Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs.1 AZG folgende Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Geldstrafe: Ersatzfreiheitsstrafe:

Faktum 1.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 2.) 1.000,- Schilling 12 Stunden Faktum 3.) 500,- Schilling 6 Stunden Faktum 4.) 500,- Schilling 6 Stunden Faktum 5.) 2.000,- Schilling 24 Stunden Faktum 6.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 7.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 8.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 9.) 500,- Schilling 6 Stunden Faktum 10.) 1.000,- Schilling 12 Stunden Faktum 11.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 12.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 13.) 1.000,- Schilling 12 Stunden Faktum 14.) 2.000,- Schilling 24 Stunden Faktum 15.) 1.000,- Schilling 12 Stunden Faktum 16.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 17.) 2.000,- Schilling 24 Stunden Faktum 18.) 2.500,- Schilling 30 Stunden Faktum 19.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 20.) 2.500,- Schilling 30 Stunden Faktum 21.) 1.000,- Schilling 12 Stunden Faktum 22.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 23.) 1.000,- Schilling 12 Stunden Faktum 24.) 500,- Schilling 6 Stunden Faktum 25.) 1.000,- Schilling 12 Stunden Faktum 26.) 2.000,- Schilling 24 Stunden Faktum 27.) 500,- Schilling 6 Stunden Faktum 28.) 500,- Schilling 6 Stunden Faktum 29.) 2.000,- Schilling 24 Stunden Faktum 30.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 31.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 32.) 2.000,- Schilling 24 Stunden Faktum 33.) 2.500,- Schilling 30 Stunden Faktum 34.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Faktum 35.) 3.000,- Schilling 36 Stunden Faktum 36.) 2.500,- Schilling 30 Stunden Faktum 37.) 1.000,- Schilling 12 Stunden Faktum 38.) 1.500,- Schilling 18 Stunden Das Gesamtausmaß der Geldstrafen beläuft sich auf den Betrag von 55.500 S. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 5.550 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der insgesamt verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.

Ausgehend vom unstrittigen Vorliegen der objektiven Tatseite führt die Erstbehörde in bezug auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite begründend aus, daß der Beschuldigte Gerhard Kaiblinger keine wirksamen Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Dies stelle ein schuldhaftes Verhalten dar, das zur Bestrafung geführt habe. Die vom Beschuldigten gesetzten Maßnahmen und Verstöße gegen das AZG hintanzuhalten, seien nicht wirksam genug gewesen, was sich daraus ergebe, daß innerhalb eines Zeitraumes von nur 20 Tagen eine Fülle von Verstößen gegen das AZG erfolgt seien.

Der Beschuldigte habe weder vorgebracht noch glaubhaft machen können, eine zur Einhaltung des AZG geeignete Arbeitseinteilung sowie die Führung von Fahrtenbüchern vorgenommen zu haben. Zum pekuniären Aspekt habe sich der Beschuldigte überhaupt nicht geäußert, obwohl dieser, wie die Lebenserfahrung lehre, sehr bedeutend sei bei der Entscheidung für den einzelnen Arbeitnehmer, ob er jetzt weiterfahren solle, oder nicht.

Die verhängten Strafen lägen noch im unteren Bereich des Strafrahmens, wobei einerseits die bisherige Unbescholtenheit des Bestraften zu berücksichtigen gewesen wäre, andererseits aber auch die Fülle der Übertretungen innerhalb eines so kurzen Zeitraumes in Rechnung gestellt hätten werden müssen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Das seinem gesamten Umfang nach angefochtene Straferkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, aber auch mit einem besonderen Verfahrensmangel belastet. Letzterer liege insofern vor, als in nicht nachprüfbarer Art und Weise die Angaben des anzeigenden Arbeitsinspektorates in allen angezeigten Fakten übernommen sei, so auch für die Fakten 1, 10, 11, 13, 18, 21, 24, 26, 28, 33 und 36, obwohl hinsichtlich dieser Fakten eine ausführliche Verantwortung in der Stellungnahme vom 18.6.1993 erstattet worden sei und dabei die Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich der angeführten Fakten bestritten worden sei. In diesem Zusammenhang sei es auch nicht relevant, ob seitens des Berufungswerbers die Originaltachographenscheiben vorgelegt worden seien oder nicht; tatsächlich seien lesbare und auswertbare Fotokopien der Tachographenscheiben im Verfahren vorgelegt worden und es wäre Aufgabe der erkennenden Behörde gewesen, diese, ein Beweismittel darstellenden Kopien der Tachographenscheiben durch einen unabhängigen Sachverständigen auswerten zu lassen. Bei Einholung eines derartigen Gutachtens hätte sich die Richtigkeit der Verantwortung des Beschuldigten herausgestellt und wäre das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Fakten einzustellen gewesen. Das erstinstanzliche Beweisverfahren sei daher unvollständig geblieben, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Das Erkenntnis sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da das Gesetz unrichtig angewandt worden sei. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorwurf bestehe lediglich darin, keine wirksamen Maßnahmen gegenüber den Mitarbeitern der Gerhard Kaiblinger Transport GmbH getroffen zu haben, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.

Sowohl die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AZG, als auch die erkennende Behörde ließen es im Unklaren, welche Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des Entlohnungssystems, welche disziplinären und pekuniären Mittel hier in Betracht kämen; tatsächlich werde durch diese unrichtige - Auslegung des Gesetzes vom Beschuldigten eine unzumutbare - weil nicht näher konkretisierte - Verhaltensweise gefordert.

Bei allen inkriminierten Sachverhalten sei ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegen und handle es sich bei diesem um das einzige vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnete Kontrollsystem. Dieser einzigen gesetzlichen Anordnung sei zur Gänze gefolgt worden. Darüber hinaus hätte er bei der Arbeitseinteilung durch eine entsprechende Routenwahl und Zuteilung einer entsprechenden Arbeitsmenge objektiv dafür gesorgt, daß die jeweiligen Kraftfahrer die Möglichkeit gehabt hätten, die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten einzuhalten. Keiner der Arbeitnehmer (LKW-Lenker) sei von ihm angewiesen worden, zur Erzielung eines Arbeitserfolges die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeiten zu verletzen oder deren Verletzung in Kauf zu nehmen. Diesbezüglich werde auf das Beweisergebnis aufgrund der einvernommenen Zeugen Schneeweiß und Zamberger verwiesen. An dieser Stelle sei ein weiterer besonderer Verfahrensmangel zu rügen. So habe sich der Beschuldigte damit verantwortet, daß die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten ihre Ursache in höherer Gewalt hätte und nicht in von ihm beeinflußbaren Umständen. Allenfalls seien auch von den beauftragten Arbeitnehmern Eigeninitiativen gesetzt worden, die zu den Verletzungen der arbeitszeitlichen Bestimmungen geführt hätten. Diesbezüglich seien auch weitere Zeugen als Beweismittel angeboten worden. Die Erstbehörde habe jedoch zu diesem Thema keine Beweisergebnisse eingeholt. Bevor sie die Tatbestandsverwirklichung bejaht hätte, wären von ihr die nominierten Zeugen zu hören gewesen und wäre aufgrund des Beweisergebnisses die Tatbestandsverwirklichung zu verneinen gewesen. Soweit die Erstbehörde nicht näher bezeichnete Maßnahmen im disziplinären und pekuniären Bereich zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des AZG verlange, laufe dies auf einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG hinaus und sei eine derartige Interpretation des § 28 AZG als Ungehorsamsdelikt nicht verfassungskonform. Durch das Führen und Kontrollieren der Fahrtenbücher und einer Art der Routenfestlegung, die gewährleiste, daß die Bestimmungen des AZG eingehalten würden, sei er allen Verpflichtungen, die ihn als für die Einhaltung des AZG Verantwortlichen träfen, nachgekommen. Sonstige gesetzliche Verpflichtungen bestünden nicht. Im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens sei es ihm auch nicht möglich, mittels Augenscheines sich über die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu überzeugen; die eingesetzten LKW seien im internationalen Fernverkehr tätig und könnten schon im Hinblick auf ihre Anzahl (20 Stück) nicht näher überwacht werden. Der Beschuldigte berufe sich ausdrücklich auf die fehlende subjektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen. Lediglich aus Vorsichtsgründen bringe er vor, daß im Hinblick auf die erstmalige Beanstandung wegen Übertretungen der Bestimmungen des AZG die verhängten Geldstrafen nicht schuldangemessen, sondern überhöht seien.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt vorgefunden. Da darüber hinaus vom Beschuldigten die objektive Tatseite, dh die tatsächliche Über- bzw Unterschreitung der Lenk- und Ruhezeiten nicht bestritten wird, war eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG). Bemerkt wird, daß die Anberaumung einer solchen in der Berufung auch nicht ausdrücklich beantragt wurde.

Da die jeweils verhängten Geldstrafen unter dem Betrag von 10.000 S liegen, hatte der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung lediglich durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG).

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Dem Vorwurf, wonach es die Erstbehörde unterlassen hat, zur Auswertung der Tachographenscheiben einen Sachverständigen beizuziehen, ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Berufungswerber hiezu in keiner Weise Gründe vorbringt, weswegen die Erstbehörde diesfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Aus diesem Grund sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlaßt, die Richtigkeit der vom Arbeitsinspektorat vorgenommenen Tachographenscheibenauswertung in Zweifel zu ziehen. Dies vor allem auch deshalb, weil der Berufungswerber keine gezielten und begründeten Einwände vorbringt, die geeignet wären, das Auswertungsergebnis hinsichtlich seiner Richtigkeit in diesem oder jenen Punkt in Zweifel zu ziehen.

In bezug auf die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 VStG darstellen. Dies hat zur Folge, daß es diesfalls dem Beschuldigten obliegt, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat dabei der Beschuldigte im Zuge dieser Glaubhaftmachung initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Im gegenständlichen Fall wäre es sohin Sache des Beschuldigten gewesen, das Vorliegen eines mit hinreichender Effizienz ausgestatteten Kontrollsystems darzulegen. Dies ist dem Beschuldigten mit seinen Berufungsausführungen jedoch nicht gelungen. So reicht eine Routenzusammenstellung, die die Einhaltung der Arbeitszeiten ermöglichen soll noch keineswegs aus, die tatsächliche Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß die von ihm zu seiner Entlastung vorgebrachte Art und Weise der Routenzusammenstellung eine Selbstverständlichkeit darstellt, weil er andernfalls sogar vorsätzlich die Voraussetzungen für die Verletzungen der Arbeitszeitbestimmungen schaffen würde.

Auch das behauptete Vorliegen ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher vermag den Beschuldigten insoweit nicht zu entlasten, weil die Ausgabe und Führung von Fahrtenbüchern noch nicht die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Die bloße Feststellung von Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften anhand der Fahrtenbuchaufzeichnungen würde nämlich für sich allein noch nicht ausreichen, solche Verletzungen künftig hintanzuhalten. Der Beschuldigte hat aber sonst in keiner Weise dargetan, in welcher Weise er auf festgestellte Verstöße reagierte und welche Maßnahmen er traf, um solchen Verstößen künftighin vorzubeugen (siehe auch VwGH vom 9.6.1988, 88/08/0123).

Es wurde sohin zu Recht das Vorliegen der subjektiven Tatseite als gegeben erachtet.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschuldigte zunächst darauf hingewiesen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH, Verst. Sen.

25.3.1980, Slg. 10077 A). Demnach liegt eine Rechtwidrigkeit bei der Strafbemessung dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes - in concretu im Sinne der Bestimmungen des § 19 VStG - Gebrauch macht. Wenngleich es die Erstbehörde unterließ, in der Begründung ihres Erkenntnisses die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit ausreichend aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetzessinn erforderlich ist, erweisen sich die verhängten Strafen als durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretungen angemessen. Insoweit ist der Erstbehörde auch zuzustimmen, als in Anbetracht der Strafobergrenze von 6.000 S, die verhängten Strafen als noch im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen zu erachten sind. Auch aufgrund der großen Anzahl der Übertretungen innerhalb eines Zeitraumes von nur einem Monat zeigt es sich, daß der Beschuldigte keineswegs mit der gebotenen Sorgfalt seinen Überwachungspflichten in bezug auf die Einhaltung der arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften nachgekommen ist, weshalb ihm ein nicht unbeträchtliches Maß an Fahrlässigkeitsschuld anzulasten ist. Auch ein ins Gewicht fallender Unrechtsgehalt der Taten ist gegeben, weil permanente Überschreitungen der Lenk- und Einsatzzeiten bzw Unterschreitungen der Ruhezeiten, in weiterer Folge zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer führen können. Zudem kommt - wenngleich vom Schutzzweck der Verwaltungsstrafnorm nicht erfaßt - daß übermüdete Lastkraftwagenlenker geeignet sind, ein beträchtliches Gefahrenpotential im Straßenverkehr zu bilden. Die bisherige Unbescholtenheit des Bestraften wurde zu Recht als Milderungsgrund gewertet. In Ansehung all dieser Gründe erweisen sich die verhängten Strafen, einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafen, in dieser Höhe für gerechtfertigt und konnte keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafbemessung festgestellt werden. Eine Herabsetzung oder gar ein Absehen von den verhängten Strafen wäre sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen nicht zu vertreten. In bezug auf die vom Beschuldigten gerügte Kumulation ist darauf hinzuweisen, daß, wenn es sich um Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit handelt, wie dies bei den gegenständlichen Übertretungen der Fall ist, ein Fortsetzungszusammenhang zu verneinen ist. Dies auch dann, wenn die einzelnen Angriffe gegen verschiedene Personen (Arbeitnehmer) gerichtet sind. Da die Bestimmungen der §§ 12 Abs.1, 14 Abs.2 und 16 Abs.3 AZG dem gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer dienen, liegen insoweit mehrere Straftaten vor, als sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten. Unter diesem Gesichtspunkt ist die kumulative Bestrafung sohin zu Recht erfolgt (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, FN 21 zu § 22 VStG, Seite 825).

Aus den dargelegten Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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