Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220896/8/Kon/Fb

Linz, 12.06.1995

VwSen-220896/8/Kon/Fb Linz, am 12. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des E H, H, E, vertreten durch Rechtsanwälte Haslinger/Nagele & Partner, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.2.1994, GZ: 502-32/Sta/We/94/93k, wegen Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.1 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Der Beschuldigte wendet gegen seine Bestrafung im wesent lichen ein, daß aufgrund der innerbetrieblichen Ressortaufteilung der AG die Wahrnehmung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen in der Filiale "L C" nicht in seinen Zuständigkeitsbereich gefallen wäre, sodaß ihm nur ein geringfügiges Verschulden anzulasten sei. Desweiteren seien - wie bereits die Erstbehörde bei der Strafbemessung festgestellt habe - die Folgen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung unbedeutend geblieben. Es lägen sohin die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG vor.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt. Diesem Sachverhalt entspricht auch das Berufungsvorbringen des Beschuldigten. So ist davon auszugehen, daß am 2.2.1993 Herr A G die Stellung eines Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 ASchG innegehabt hat.

Dies hat der Genannte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 15.11.1993 selbst angegeben und wird dies auch durch seine am 3. Februar 1993 erfolgte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG erhärtet.

Der genannte Zeuge, der Geschäftsführer der Filiale "L C" war, gab weiters an, daß für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Zuständigkeitshierarchie gegeben gewesen sei, welche sich wie folgt darstellt:

Vorstand - Ressortleiter - Abteilungsleiter bzw Geschäftsführer. Hiezu ist aufzuzeigen, daß am 19.8.1993 der Beschuldigtenvertreter Mag. E B vor der Erstbehörde angab, daß Herr G unmittelbar dem Bereichsleiter Herrn H und in weiterer Folge dem Vorstandsdirektor H S unterstellt sei. Der beschuldigte Vorstandsdirektor H sei als Verantwortlicher für die Bereiche Versand, Einkauf und Logistik für die Filiale "L C" als stationäre Einheit nicht zuständig gewesen. Die Angaben des Beschuldigten über eine Ressortaufteilung innerhalb der AG erscheinen durchaus glaubwürdig und werden durch die im Akt erliegende Bestellungsurkunde vom 3. Februar 1993, nach der A G zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 der AG für die Filiale "L C" bestellt wurde, bestätigt. Dies insofern, als aufgrund der aufscheinenden Unterschriften die Vorstandsdirektoren Mag. M und H S als Besteller aufscheinen, nicht aber der beschuldigte Vorstandsdirektor E H.

Wenngleich aufgrund der Bestimmungen des § 9 Abs.1 VStG der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Quelle AG von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht befreit war, ist jedoch aufgrund der erwähnten Ressortaufteilung sein Verschulden als geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG zu qualifizieren. Dies deshalb, weil es ihm aufgrund der dargestellten Ressortaufteilung de facto nicht möglich gewesen wäre, eine ausreichende Beaufsichtigung iSd § 31 Abs.5 ASchG in bezug auf den bevollmächtigten A G auszuüben und auch nicht angenommen werden kann, daß ihn in bezug auf den genannten Bevollmächtigten ein Auswahlverschulden getroffen hätte. Festzuhalten ist auch, daß aufgrund der Aktenlage von nur unbedeutenden Folgen der Übertretungen auszugehen ist. Hiefür spricht, daß, wie aus dem im Akt erliegenden Schreiben des Arbeitsinspektorates für den 12. Aufsichtsbezirk vom 14. September 1993 hervorgeht, in bezug auf die Bestimmungen gemäß § 8 Abs.1 AAV die Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 97 AAV als im Bereich des Möglichen erachtet wurde.

Da sohin die Voraussetzung für die Anwendung der Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung vorliegen, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden. Der unabhängige Verwaltungssenat hielt dabei die Erteilung einer Ermahnung nicht für erforderlich.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum