Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220897/2/Schi/Rd

Linz, 16.06.1994

VwSen-220897/2/Schi/Rd Linz, am 16. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der Frau E S, E, Sstraße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.2.1994, Ge-96/89/1993Ew, wegen des Strafausmaßes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich deshalb auf 300 S, ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO 1973 nach § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt, weil sie als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin für das "Handelsgewerbe, beschränkt auf den Handel mit Bereifung aller Art und KFZ-Zubehör" der "Reifen S Handelsgesellschaft mbH" zu vertreten hat, daß die mit Bescheid Ge6994/4-1984 vom 9.5.1984 genehmigte Betriebsanlage in E, Sstraße , nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung - indem konsenslos, wie von Organen der BH Linz-Land anläßlich einer Prüfung am 15.2.1993 festgestellt wurde, das Betriebsgebäude durch einen Zubau an der Ostseite der Reifenmontagehalle erweitert wurde, sowie die Lagerung der Altreifen im Freien ausgedehnt wurde, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch infolge von Manipulationen auf den konsenslos hinzugenommenen Betriebsanlagenflächen und einer Gefährdung des Grundwassers im Falle eines Brandes der Reifen bestand - ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde.

Gleichzeitig wurde die Berufungswerberin verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S zu leisten.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 2.3.1994 Berufung mit der Begründung erhoben, daß der genannte Anbau sofort nach ihrem Krankenhausaufenthalt entfernt wurde; dadurch seien Nachbarn tatsächlich nicht beeinträchtigt worden. Sie ersuche deshalb um Strafminderung.

3. Die gegen das oa. Straferkenntnis fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe. Die BH Linz-Land hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung - wie oben erwähnt nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für die Berufungswerberin offen vorgelegen ist; dennoch konnte die Geldstrafe im ursprünglichen Ausmaß vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht bestätigt werden. Denn die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens von 5.000 S bis 8.000 S, sowie dem Vorliegen von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten eine verhältnismäßig hohe Geldstrafe verhängt. Denn im gegenständlichen Fall handelte es sich um keinen auf Dauer angelegten Zubau, sondern lediglich um einen Holzanbau mit Wellblechdach ohne Fundament, der als Zwischenlösung gedacht war und mittlerweile abgetragen wurde. Nach Ansicht des O.ö.

Verwaltungssenates ist daher die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht angemessen sowie im Hinblick auf das sehr niedrige Einkommen der Berufungswerberin - selbst unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe - etwas überhöht.

4.3. Der O.ö. Verwaltungssenat erachtet daher eine Herabsetzung auf 3.000 S auch im Hinblick auf general- und spezialpräventive Gründe für angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe hingegen war insbesondere im Hinblick auf die vorliegende einschlägige Vorstrafe nicht möglich. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und erscheint geeignet, die Berufungswerberin von einer allfälligen weiteren Übertretung der GewO abzuhalten. Außerdem ist sie gemäß § 19 VStG ihren nunmehrigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angemessen.

Um im Lichte des § 16 VStG die Verhältnismäßigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war auch sie entsprechend herabzusetzen.

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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