Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220898/2/Schi/Ka

Linz, 31.05.1995

VwSen-220898/2/Schi/Ka Linz, am 31. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der E S,N, Lstraße , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.2.1993, Ge-96/7/1993/Tr, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 51 Abs.7 VStG festgestellt wird, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wird.

II. Die Berufungswerberin hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.7 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Bescheid wurde dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 25.2.1993 gegen die Strafverfügung der BH Linz-Land vom 3.2.1993, Ge-96/7/1993, gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe von 3.000 S bestätigt.

1.2. Dagegen hat die Beschuldigte mit Schriftsatz vom 25.2.1994 eine zulässige Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 28.2.1994 eingebracht.

Mit Schreiben vom 4.3.1994 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt; dieser ist am 14.3.1994 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

4. Da seit Einbringung der gegenständlichen Berufung am 28.2.1994 bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind, gilt somit der angefochtene Bescheid ex lege als aufgehoben und war zufolge der Anordnung des § 51 Abs.7 VStG das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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