Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220902/2/Kon/Fb

Linz, 02.02.1995

VwSen-220902/2/Kon/Fb Linz, am 2. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der C H, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.2.1994, GZ: 502-32/Sta/We/71/93b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuld und Strafausspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Die Beschuldigte, Frau C H, wohnhaft: S, hat es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GesmbH., Linz, und somit als gem. § 370 Abs. 2 GewO gewerberechtlich Verantwortliche zu vertreten, daß von der o.a. Firma im Standort Linz, Fstraße, in der Zeit vom 26.4.1993 bis 5.5.1993 eine gem. § 74 Abs. 2 Ziffer 2 Gewerbeordnung (GewO), BGBl.Nr. 50/1974 i.d.g.F., genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich ein Gastlokal in Form eines Cafes samt Musikanlage und Lüftungsanlage, bestehend aus zwei in offener Verbindung stehenden Räumen, betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage aufgrund der Betriebsart und der verwendeten Geräte (insbesondere der Lüftungsanlage) geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen." In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 - errichtet oder betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich den der kon senslosen Errichtung der Betriebsanlage und als weiteren den des Betriebes der konsenslos errichteten Betriebsanlage.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses stellt nun darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage im näher angeführten Tatzeitraum "BETRIEBEN WURDE", ohne jedoch darzulegen, worin das Betreiben der gastgewerblichen Betriebsanlage gelegen sein sollte. Hiedurch verabsäumte es die Erstbehörde - unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen - das Tatverhalten hinlänglich iSd § 44a Z1 VStG darzustellen.

Mangels einer Darlegung des Betreibens der gegenständlichen Betriebsanlage, beispielsweise durch Hinweise auf die Inbetriebnahme einer Stereoanlage, einer Be- und Entlüftungsanlage, der Inbetriebnahme einer Kaffeemahlmaschine, von Tätigkeiten in der Küche und dergleichen, ist es nicht möglich zu beurteilen, ob durch den Betrieb die in § 74 Abs.2 GewO 1972 geschützten Interessen gefährdet werden konnten. Auch wird hiedurch die Beschuldigte in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt, da es ihr nicht möglich gemacht wird, Beweise dahingehend anzubieten, daß durch eine der angeführten Tätigkeiten die vorgenannten Interessen eben nicht gefährdet worden wären.

Es war daher wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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