Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220919/4/Ga/La

Linz, 26.04.1994

VwSen-220919/4/Ga/La Linz, am 26. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der am 31. März 1994 vorgelegten Berufung des J B in R, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Oktober 1993, Zl. Ge96/13/1992/Um, entschieden:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1993 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Ihm obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die Prüfung der fristgerechten Einbringung der vorgelegten Berufung.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge-96/13/1992 der belangten Behörde. Daraus war ersichtlich, daß die vorgelegte Berufung nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Mittwoch, dem 20. Oktober 1993 dem Berufungswerber persönlich (zu eigenen Handen) zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Mittwoch, der 3. November 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel erst am 4. November 1993 der belangten Behörde direkt übergeben. Dies geht aus dem amtlichen Übernahmevermerk auf dem Berufungsschriftsatz hervor.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber telefonisch genützt; neue Tatsachen zum Zustellvorgang bzw. Beweise der Rechtzeitigkeit seiner Berufung konnte er dabei nicht bekanntgeben.

3.5. Der somit unstrittige Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 20. Oktober 1993 im Wege persönlicher Empfangnahme durch den Berufungswerber rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 4.

November 1993 eingebrachte Berufung verspätet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner