Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220920/2/Kon/Fb

Linz, 15.02.1995

VwSen-220920/2/Kon/Fb Linz, am 15. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R G, M, W.-M-Straße , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. März 1994, Ge96/15/1992, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 650/1989, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß er, wie bei einer am 17.2.1992 durch den Arbeitsinspektor W W durchgeführten Inspektion festgestellt wurde, die Fluchtwege und Notausgänge in seinem Betrieb im Standort W-M-Straßein M nicht deutlich sichtbar entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM Z 1000 gekennzeichnet zu haben, wodurch folgende Rechtsvorschriften verletzt worden sind: § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm §§ 23 Abs.3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 - AAV.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wendet der Beschuldigte ein, daß die sieben Hallentore, die jeweils ins Freie führen, deutlich sichtbar seien. Die Fluchtwege seien sämtlichen Angestellten und Arbeitern bestens bekannt.

Es seien auch Fluchtwegschilder an den Betonwänden angeklebt gewesen, jedoch aufgrund der großen Kälte im Februar 1992 habe sich der Klebstoff gelöst, sodaß die Schilder zu Boden fielen. Dort hätten sie sich auch zum Zeitpunkt der Inspektion durch den angeführten Arbeitsinspektor befunden.

Am 24.1.1994 sei der Arbeitsinspektor W W abermals im Betrieb gewesen und hätte feststellen können, daß die Fluchtwege nunmehr ordentlich beschildert gewesen seien. Zusammenfassend könne gesagt werden, daß dem Beschuldigten kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, zumal die Schilder vorhanden gewesen wären und aufgrund höherer Gewalt sich vom Beton lösten. Dieser Mangel sei sofort nach Kenntnisnahme behoben worden. Es sei daher kein weiterer Grund zur Verfolgung gegeben und es lägen Gründe vor, die eine Ermahnung rechtfertigen würden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das im wesentlichen wiedergegebene Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu beseitigen.

Seine Behauptung, die Fluchtwegbeschilderung hätte sich aufgrund der großen Kälte im Februar 1992 von den Betonwänden gelöst, erscheint unglaubwürdig, einerseits deswegen, weil er diesen Umstand dem inspizierenden Arbeitsinspektor hätte mitteilen können und vielmehr noch aufgrund des Umstandes, daß er vom Arbeitsinspektorat bereits im Jahr 1988 und im Jahr 1990 aufgefordert wurde, die Fluchtwege und Notausgänge deutlich zu kennzeichnen. Was Art und Ausmaß des Verschuldens sowie die Angemessenheit der verhängten Strafe betrifft, wird der Beschuldigte, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, der seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wohl beigetreten wird. Eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe wäre aus Gründen der Prävention nicht zu vertreten. Der Anwendung des § 21 VStG stand der Umstand entgegen, daß das Verschulden des Beschuldigten als nicht geringfügig zu qualifizieren ist.

Herabzusetzen war allerdings die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe. Dies deshalb, weil selbst bei voller Ausschöpfung des Strafrahmens (50.000 S) keine höhere Ersatzfreiheitsstrafe als in der Dauer von 14 Tagen hätte verhängt werden können. Bei der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S erweist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag daher überhöht.

zu II.:

Kosten für das Berufungsverfahren waren nicht aufzuerlegen, da der Berufung teilweise (Ersatzfreiheitsstrafe) Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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