Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220954/2/Schi/Ka

Linz, 26.05.1994

VwSen-220954/2/Schi/Ka Linz, am 26. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des Herrn Ing. K H S , L , L weg , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. April 1994, Ge-96/55/1993/Tr/Amv, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr.51, iVm §§ 24 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. April 1994, Ge96/95/1993/Tr/Amv, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "F " K GmbH für das Gewerbe "fabriksmäßige Erzeugung, Verarbeitung und Lackierung von Kunststoff- und Metallteilen......." im Standort H , L straße , zu vertreten, daß am 11. Jänner 1993, wie von Organen der BH Linz-Land anläßlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung im oa Betrieb festgestellt wurde, von der oa Gesellschaft beim Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage, 1.) nachstehend angeführte Auflagenpunkte des ha. Bescheides Ge-9697/2/1992 vom 31.7.1992 nicht erfüllt wurden:

a) Auflagenpunkt 1., wonach u.a. das Heizhaus und die Gasstation als eigene Brandabschnitte herzustellen sind, beim Labor mit anschließendem Lacklager und Spritzstand der obere Abschluß gegen das Dach mindestens brandhemmend auszubilden ist, die beiden Lager für brennbare Flüssigkeiten untereinander und gegen den anschließenden Betrieb in brandbeständiger Art zu trennen sind und Verbindungstüren bzw. Tore in Brandabschnitten brandbeständig und selbstschließend auszuführen sind.

Wie beim Lokalaugenschein festgestellt wurde, waren das Heizhaus und die Gasstation nicht als eigene Brandabschnitte ausgeführt, beim Labor war der obere Abschluß gegen das Dach nicht brandhemmend ausgebildet, die beiden Lager für brennbare Flüssigkeiten waren nicht in brandbeständiger Art untereinander und gegen den anschließenden Betrieb getrennt und waren die Verbindungstüren bzw. Tore in den Brandabschnitten nicht brandbeständig und selbstschließend ausgeführt.

b) Auflagenpunkt 2., wonach für die Lagerung von Aceton ein eigener brandbeständiger Lagerraum an der Außenmauer liegend zur Ausführung zu bringen ist.

Der Lagerraum für Aceton wurde nicht errichtet.

c) Auflagenpunkt 6., wonach für die anlageninterne Wassersprühanlage, die automatische Brandmeldeanlage und die Brandrauchentlüftungsanlage nach den erforderlichen Abnahmen Prüfberichte der BH Linz-Land beizubringen sind.

Die geforderten Prüfberichte wurden der BH Linz-Land zumindest bis 11.1.1993 nicht beigebracht.

d) Auflagenpunkt 8., wonach in der Halle C 2 eine Notbeleuchtung sowie eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung zu installieren ist.

Die Notbeleuchtung und die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung in der Halle C 2 wurden nicht errichtet.

e) Auflagenpunkt 9., wonach ausgehend vom Laborbereich bis zu einem Abstieg an der südwestlichen Außenmauer im Freien ein von der thermischen Nachverbrennung und den Zuluftgeräten brandbeständig getrennter Fluchtweg zur Ausführung zu bringen ist.

Dieser von der thermischen Nachverbrennung und den Zuluftgeräten brandbeständig getrennte Fluchtweg wurde nicht zur Ausführung gebracht.

f) Auflagenpunkt 18., wonach bei der Unterkellerung eine mechanische Entlüftungsanlage, angesetzt in Bodennähe und bis über Dach ausmündend, einzubauen ist.

Bei der Unterkellerung wurde keine mechanische Entlüftungsanlage eingebaut.

2.) der Auflagenpunkt 1. des ha. Bescheides Ge-807/25/1992 vom 10.3.1992, wonach die Hallen A 3, C 1 und C 3, der Werkstättenraum mit TW-Prüfraum und Waschbox, der Sandstrahlraum, der Metallspritzraum und der Musterspritzraum mit Aggregat- und Schleifbereich jeweils als eigene Brandabschnitte auszuführen sind und die Brandabschnittsbildung mindestens brandbeständig zu erfolgen hat, wobei Lüftungskanäle und Abgasfänge, die durch andere Brandabschnitte geführt werden, ebenfalls in brandbeständiger Art zu ummanteln sind, nicht erfüllt wurde.

Wie beim Lokalaugenschein festgestellt wurde, war der Brandabschnitt zwischen dem Lagerraum und dem anschließenden Werkstättenraum mit TÜV-Prüfraum und Waschbox noch nicht hergestellt." Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z25 GewO 1994, BGBl.Nr.194/1994 iVm den Genehmigungsbescheiden der BH Linz-Land, Ge-9697/2/1992 vom 31. Juli 1992 und Ge-807/25/1992 vom 10. März 1992. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber gemäß § 367 Einleitung GewO 1994 folgende Geldstrafen verhängt: 1a) 3.000 S (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe); 1b) 3.000 S (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe); 1c) 2.000 S (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe); 1d) 2.000 S (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe); 1e) 2.000 S (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe); 1f) 2.000 S (16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe); Zu 2.) 3.000 S (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), insgesamt sohin 17.000 S (136 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Ferner wurde dem Berufungswerber gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 1.700 S auferlegt.

2. Dieses Straferkenntnis enthält auch eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung, indem auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung ua einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 25.4.1994 (am gleichen Tag zur Post gegeben) eine Berufung mit folgendem Inhalt erhoben:

"Zu meiner Überraschung und mit einigem Erstaunen habe ich oa Brief heute am 22.4.1994 erhalten (Postweg 14 Tage).

Ich möchte gegen dieses Straferkenntnis hiermit Berufung einbringen und mich aufs schärfste gegen den Zuspruch eines Verschuldens im Grad einer Fahrlässigkeit verwahren.

Da ich diese Berufung unter äußerstem Zeitdruck schreibe ich reise morgen (23.4.1994 ) mit einer Wirtschaftsdelegation nach Chile und Brasilien, anschließend nach Mexico und USA und werde erst am 7.5.1994 wieder nach Österreich zurückkehren - ist es mir nicht möglich ins Detail zu gehen.

Ich werde mich persönlich bei Ihnen rechtfertigen und Sie am 9.5.1994 telefonisch kontaktieren, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren.

Ich möchte Sie jedoch schon jetzt bitten folgendes zu klären:

Der von Ihnen per 31.7.1992 erlassene Bescheid fiel in die Zeit, in der der Masseverwalter Herr Dr. G R die Weiterführung der am 24.7.1992 in Konkurs gegangenen foha übernommen hatte. Ich muß Sie daher bitten zu prüfen von wem der Bescheid Ge-9697/2/1992 vom 31.7.1992 übernommen wurde, da sämtliche Post aufgrund einer Verfügung des Masseverwalters ausschließlich von diesem übernommen wurde bzw wann und an wen er weitergeleitet wurde.

Der guten Ordnung halber ergeht eine Kopie dieser Berufung an den Masseverwalter Herrn Dr. G R , mit der Bitte um Stellungnahme aus seiner Sicht.

K.H. S nach Diktat verreist" 4. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat hat über die Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Berufungsschriftsatz erwogen.

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den Sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Der Berufungsschriftsatz vom 25. April 1994 war zwar nicht vom Berufungswerber unterfertigt; statt dessen hat er auf eine Auslandsreise hingewiesen und es war am Schluß der Vermerk "nach Diktat verreist" vorhanden.

Beim O.ö. Verwaltungssenat entstanden aufgrund des Inhaltes der Berufung keine Zweifel, daß das Anbringen von der dort genannten Person Ing. K H S nicht stammt, weshalb der Auftrag zur Bestätigung gemäß § 13 Abs.3 AVG nicht zu erteilen war.

4.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen zwar die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden; es genügt vielmehr, wenn die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Slg.10343A).

Insbesondere müssen die angeführten Bestandteile nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein. Es genügt, daß aus einer Berufung die wesentlichen Teile hervorgehen (VwGH 15.9.1987, Zl.87/04/0020).

Wenn aber aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 9.1.1987, 86/18/0212). Die in der Berufung verwendeten Worte "ich verwahre mich aufs schärfste gegen den Zuspruch eines Verschuldens im Grade einer Fahrlässigkeit" stellen lediglich eine Behauptung dar, welche einer auch nur andeutungsweisen Begründung ermangelt; sie reichen daher nicht für die Annahme des Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages aus (vgl.zB VwGH vom 17.3.1982, Zl.81/09/0103 und VwGH vom 17.2.1989, Zl.88/18/0347).

4.4. Lediglich ein innerhalb der Berufungsfrist nachgeholter begründeter Antrag kann eine unzulässige Berufung in eine zulässige und rechtzeitige Berufung wandeln (VwGH 27.6.1986, 85/18/0138). Da im gegenständlichen Fall innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 63 Abs.5 AVG) kein begründeter Berufungsantrag nachgeholt wurde, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Bemerkt wird noch, daß für den Fall, daß der begründete Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgebracht worden wäre, dies im gegenständlichen Fall nichts an der Sachlage geändert hätte, weil diesfalls die Berufung als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen (Slg.7697A). Im Erkenntnis vom 20.4.1989, 89/18/00009, hat der VwGH ausgesprochen, daß ein Mangel im Sinne des § 63 Abs.3 AVG einer Berufungsschrift kein zu verbessernder Formmangel ist.

Nur dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthielte, gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen. Wie oben bereits ausgeführt, lag aber im vorliegenden Fall eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor.

5. Es war daher die Berufung ohne weitere Verhandlung bzw ohne daß auf den Inhalt der Berufung einzugehen war, als unzulässig zurückzuweisen (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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