Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220956/2/Kon/Fb

Linz, 01.02.1995

VwSen-220956/2/Kon/Fb Linz, am 1. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des B G , H , B feld , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft UrfahrUmgebung vom 4.2.1994, Ge96/93/1993-12/94, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt; ebenso entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z3 (zweiter Fall) VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Der Beschuldigte, Herr B G , wohnhaft in H , B feld Nr. , hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A S Ges.m.b.H.

mit dem Sitz in L , S gasse , zu verantworten, daß in der weiteren Betriebsstätte W , B Nr. am 27.5.1993 eine mit Bescheid vom 18.7.1991, MBA 23-BA 21.107/1/90, genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben wurde. Dies deshalb, da im oben angeführten Genehmigungsbescheid der Hauptverkehrsweg durch die Betriebsanlage mit einer durchgehenden Breite von 1,2 m festgelegt wurde und dieser bei der Überprüfung durch die Magistratsabteilung 36 der Stadt Wien am 27.5.1993 im mittleren Bereich des Verkaufsraumes durch Warenkörbe (Badeschwämme, Kinderspielzeug) auf ca 0,9 m eingeengt war.

Der (Die) Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 81 in Verbindung mit § 366 Abs.1 Ziff.4 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1974 i.d.g.F., begangen." In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Beschuldigte mit näherer Begründung ein, daß der gegen ihn erhobene Tatvowurf nicht den Tatbestand des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 (Betrieb einer genehmigungslos geänderten Betriebsanlage) erfülle. So könne die Anlage durch ein einmaliges Abstellen von Warenkörben, die in den Verkehrsweg geringfügig hineinragten jedenfalls nicht als gändert iSd § 81 GewO 1973 angesehen werden. Die Gewerbebehörde hätte, wenn sie jegliches auch nur vorübergehendes Abstellen von Gegenständen im Bereich des Hauptverkehrsweges ausschließen wollte, dies durch Erteilung einer entsprechenden Auflage im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vorzunehmen gehabt. Eine Bestrafung aufgrund des Tatvorwurfes wäre aber dann nach den Bestimmungen des § 367 Z6, zweiter Halbsatz, GewO 1973 (richtig wohl nach § 367 26 leg.cit.), die einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorsehe, vorzunehmen gewesen.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Unabhängig davon, daß dem Berufungsvorbringen insofern Berechtigung zukommt, als in rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes nicht der Tatbestand des § 366 Abs.1 Z4 sondern allenfalls der nach § 367 Z26 GewO 1973 in Betracht käme, war der Berufung schon aus formellen Gründen Folge zu geben.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es geboten, die Tat in Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale und in so konkreter Umschreibung vorzuwerfen, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Insoweit ist es daher für einen Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 auch erforderlich, daß dieser jene Tatumstände enthält, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die Änderung einer Betriebsanlage geeignet ist, die im § 74 Abs.2 genannten Interessen zu beeinträchtigen (VwGH vom 25.6.1991, 90/04/0216 und vom 22.12.1992, 91/04/0199). Im vorliegenden Fall kämen als durch § 74 Abs.2 GewO 1973 geschützte Interessen vor allem die der Kunden, die die gegenständliche Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, in Betracht.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG insofern nicht, bzw ist der darin enthaltene Tatvorwurf unvollständig, weil darin nicht zum Ausdruck kommt, daß die gegenständliche Änderung geeignet ist, die im § 74 Abs.2 GewO 1973 geschützten Interessen zu gefährden.

Abgesehen davon, daß das Straferkenntnis nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde und schon aus diesem Grund eine Spruchsanierung nicht möglich gewesen wäre, hätte auch dessen Begründung nicht zu einer Ergänzung des Tatvorwurfes herangezogen werden können, weil auch aus dieser nicht zu entnehmen ist, ob die vorgenommene Änderung allenfalls eine Gefährdung der durch § 74 Abs.2 GewO geschützten Interessen bewirken hätte können.

Abschließend wird noch bemerkt, daß die Festlegung der Breite des Hauptverkehrsweges mit 1,20 m im normativen Teil des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juli 1991 nicht enthalten ist, und auch dieser Umstand sohin einer Bestrafung entgegengestanden wäre.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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