Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220960/2/Le/La

Linz, 28.06.1994

VwSen-220960/2/Le/La Linz, am 28. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Manfred Leitgeb über die Berufung des Herrn S L , H , L , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt L als Bezirksverwaltungsbehörde vom 15.4.1994, GZ 502-32/Kn/We/22/93c, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds. insgesamt 3.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 15.4.1994, GZ 502-32/Kn/We/22/93c, wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen Übertretungen des § 367 Z26 Gewerbeordnung insgesamt fünf Geldstrafen á 3.000 S, insgesamt somit 15.000 S, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Tagen verhängt. Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der E - L OEG, L , H , und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, daß am 16.3.1993 um 9.45 Uhr die im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L vom 16.2.1989, GZ 501W/-145/87, a) unter Punkt 1) angeführte Auflage, daß "der Eingangsbereich als Schallschleuse auszuführen ist, wobei die beiden Eingangstüren mit automatischen Türschließern zu versehen sind und eine Schallpegelabnahme vom Gaststättenraum ins Freie von 40 dB gewährleistet sein muß", nur teilweise erfüllt war, indem die Lokalinnentüre des als Schallschutzschleuse ausgeführten Eingangsbereiches vollständig ausgehängt und nur mehr der Türstock vorhanden war; b) unter Punkt 6) angeführte Auflage, daß "die in der Schallschutzschleuse vorhandenen Maueröffnungen mit geeigneten Materialien im Sinne einer Schallschutzschleuse zu verschließen sind" nicht erfüllt wurde, indem die in der Schallschutzschleuse vorhandenen Maueröffnungen nur mit Plexiglas verdeckt wurden, welches mit 4 Schrauben in der Schallschutzschleusenwand befestigt ist; c) die unter Punkt 7) angeführte Auflage, daß "die Musikanlage so einzustellen und zu betreiben ist, daß in Raummitte des Gastlokales ein A-bewerteter äquivalenter Dauerschallpegel von 75 dB nicht überschritten wird und dies durch den Einbau eines plombierten Leistungsbegrenzers sicherzustellen ist, nicht erfüllt wurde, indem die Musikanlage nicht mit einem plombierten Leistungsbegrenzer ausgestattet war; d) unter Punkt 8) angeführte Auflage, daß "sämtliche Lautsprecher der Musikanlage schwingungsisoliert und absturzsicher zu montieren sind, nicht erfüllt war, indem die beiden im Lokalinneren vorhandenen Lautsprecherboxen nicht schwingungsisoliert und absturzsicher montiert waren; e) die unter Punkt 9) angeführte Auflage, daß "vor der Ausblasefläche des Abluft- Wetterschutzgitters eine Schallschutzhaube angeordnet werden muß, die seitlich und nach oben zum etwa 1 m entfernten Fenster im 1.

Obergeschoß hin geschlossen ist, sodaß die Lokalabluft nach unten ins Freie ausgeblasen wird", nicht erfüllt wurde, indem eine Schallschutzhaube nicht ausgeführt wurde.

1.2. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, vom 16.2.1989, GZ 501/W-145/87, der gewerberechtlichen Geschäftsführerin der Firma E - L OEG, Frau M E , die im Spruch angeführten Bescheidauflagen vorgeschrieben worden waren. (Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu ersehen, daß mit diesem zitierten Bescheid vom 16.2.1989 die Änderung der Betriebszeit und der Betriebsweise des Gastgewerbebetriebes durch Einbau einer Lüftungsanlage und Verlängerung der Sperrstunde bis 4.00 Uhr früh genehmigt worden war.) Anläßlich einer Nachschau durch eine Sachverständige des Amtes für Umwelt am 16.3.1993 sei festgestellt worden, daß die Lokalinnentüre des als Schallschutzschleuse ausgeführten Eingangsbereiches vollständig ausgehängt und somit nur mehr der Türstock vorhanden war. Die unter Punkt 1) angeführte Auflage des Bescheides vom 16.2.1989 war damit nur zum Teil erfüllt.

Auch der Auflagenpunkt 6) war nicht erfüllt, da die in der Schallschutzschleuse vorhandenen Maueröffnungen nur mit Plexiglas verdeckt waren, das mit vier Schrauben an der Schallschutzschleusenwand befestigt war.

Die Musikanlage war mit keinem plombierten Leistungsbegrenzer ausgestattet und die beiden im Lokalinneren vorhandenen Lautsprecherboxen waren nicht schwingungsisoliert und absturzsicher montiert, sodaß die Auflagenpunkte 7) und 8) ebenfalls nicht erfüllt waren.

Weiters war die vor der Ausblasefläche des Abluft-Wetterschutzgitters anzubringende Schallschutzhaube nicht ausgeführt und somit auch der Auflagenpunkt 9) nicht erfüllt.

1.3. Ursprünglich wurde mit Strafverfügung vom 5.4.1993 gegen Frau M E als gemäß § 370 Abs.2 GewO gewerberechtlich Verantwortliche der Firma E - L OEG eine Geldstrafe verhängt.

Gegen diese erhob Herr S L am 27.5.1993 für Frau E mündlich Einspruch und führte dazu begründend aus, daß er das gegenständliche Lokal von Frau E gekauft habe und es auch betreibe. Er gab weiters an, daß im Vorjahr das Lokal durch einen älteren Herrn vom Magistrat kontrolliert worden sei und ihm dieser mitgeteilt hätte, daß er die Tür nicht einhängen müsse, um einen Fluchtweg zu gewährleisten, da beide Türen nach innen aufgehen würden; er solle allerdings die neben der Tür befindlichen Maueröffnungen mit Plexiglas verschließen. Es sei möglich, daß seine Musikanlage (CD-Box) keinen Leistungsbegrenzer habe. Zusätzlich zur CD-Box habe er ein kleines Radio, wobei sich der eine Lautsprecher dieses Radios direkt neben diesem und der andere auf dem Mikrowellenherd befinde. Der eine Lautsprecher am Mikrowellenherd sei möglicherweise nicht schwingungsisoliert und absturzsicher gestanden. Ob sich vor der Ausblasefläche des Abluftwetterschutzgitters eine Schallschutzhaube befinde, könne er nicht sagen, da er noch nicht nachgeschaut hätte.

1.4. Daraufhin wurde das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Stefan Link eingeleitet und wurde dieser für den 6.8.1993 zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen. Anläßlich dieser Einvernahme bezog er sich auf seine Aussagen vor der Erstbehörde, die er in Vertretung von Frau E getätigt hatte und erklärte deren Inhalt zu seiner Rechtfertigung. Außerdem gab er noch an, daß im Haus, in welchem sich das Lokal befinde, sonst nur Büros untergebracht wären und auch gegenüber nur Büros wären.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 15.4.1994 wurde der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und insgesamt fünf Strafen á 3.000 S, insgesamt sohin 15.000 S, verhängt; gleichzeitig wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, also 1.500 S, festgesetzt.

In der Begründung wurde nach einer Wiedergabe des Sachverhaltes sowie der in Frage kommenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 näher ausgeführt, aus welchen Gründen die Verwaltungsübertretungen dem Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht zur Last zu legen waren. Dabei wurde zunächst festgestellt, daß der Beschuldigte als persönlich haftender Gesellschafter der Echerer - Link OEG und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener die Nichteinhaltung dieser Auflagen zu vertreten hat. In objektiver Hinsicht wurde festgestellt, daß auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen wurden.

Zur Schuldfrage wurde ausgeführt, daß - mangels einer anderen Regelung in der Gewerbeordnung - die allgemeine Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit genüge in diesem Fall, da der Beschuldigte Ungehorsamsdelikte begangen hätte.

Weiters wurde ausgeführt, daß dem Beschuldigten der Schuldentlastungsbeweis iSd § 5 VStG nicht gelungen sei: Er hätte grundsätzlich nicht bestritten, die im Spruch angeführten Auflagenpunkte des gegenständlichen Bescheides (gemeint: des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L vom 16.2.1989, GZ 501W/145/87) nicht eingehalten zu haben. Seine Rechtfertigung, ein Herr vom Magistrat hätte ihm gesagt, er müßte die Tür nicht einhängen und müsse die neben der Tür befindlichen Maueröffnungen mit Plexiglas verschließen, hätte er nicht nachweisen können. Es sei dem Beschuldigten daher eine gewisse Nachlässigkeit vorzuhalten, da es ihm bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt jedenfalls möglich gewesen wäre, die Vorschriften des gegenständlichen Bescheides einzuhalten. Der Beschuldigte hätte offensichtlich die Auflagenpunkte dieses Bescheides nicht ernst genug genommen, da er nicht einmal wußte, ob sich vor der Ausblasefläche des Abluft-Wetterschutzgitters eine Schallschutzhaube befindet oder nicht und auch, wenn er meint, daß es durchaus sein könne, daß bei seiner Musikanlage kein Leistungsbegrenzer eingebaut sei. Weiters sei es auf Grund seiner eigenen Aussage durchaus möglich, daß ein Lautsprecher nicht schwingungsisoliert und absturzsicher gestanden hätte. Daraus wurde geschlossen, daß der Beschuldigte nicht mit der nötigen Sorgfalt dafür gesorgt hätte, daß die Bescheidauflagen auch eingehalten würden. Damit wären die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafhöhe wurde nach einer sinngemäßen Wiedergabe des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ausgeführt, daß die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als Ermessensentscheidung nach den in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen sei. Dabei sei berücksichtigt worden, daß durch die gegenständlichen Übertretungen keine Schädigung oder Gefährdung (zB von Nachbarn) erfolgt sei und die Übertretungen auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätten. Als strafmindernd würde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend kein Umstand.

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ging die belangte Behörde von den Angaben des Beschuldigten anläßlich seiner Einvernahme am 6.8.1993 aus.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 28.4.1994 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der Beschuldigte rechtzeitig mit Schreiben vom 5.5.1994 Berufung, die er als "Berufung gegen die Strafverfügung von 15.4.1994" bezeichnete. In der Begründung führte er wortwörtlich aus:

"Da die folgenden Punkte laut Ihres Schreiben nicht ganz entsprechen. (2. Eingangstür) Wegen diesen Punkt möchte ich Sie bitten mir eine Termin bei Ihen zu geben." 3. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage eindeutig ersichtlich und wurde auch vom Beschuldigten nicht bestritten; es konnte daher gemäß § 51e Abs.2 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 367 Z26 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF Nr. 10/1991, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

In der nunmehr geltenden Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.

194/1994, findet sich in § 367 Z25 wortgleich derselbe Straftatbestand; auch der Strafrahmen ist unverändert, sodaß die neue Regelung für den Beschuldigten nicht günstiger ist und damit das Strafverfahren nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage abzuführen ist.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung ist § 63 Abs.3 AVG heranzuziehen: Demnach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Straferkenntnis irrtümlich als "Strafverfügung" bezeichnet; dieses Versehen ist als Schreibfehler zu werten und damit unbeachtlich; insbesonders deshalb, da sowohl Datum als auch Geschäftszahl mit dem angefochtenen Straferkenntnis übereinstimmen.

Hinsichtlich des Berufungsantrages sowie der dazu ergangenen Begründung ist festzustellen, daß ein Antrag sowie eine Begründung nur schlüssig dem Berufungsschreiben entnommen werden können. Offensichtlich begehrt der Berufungswerber von der Berufungsbehörde die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses, nicht aber eine solche in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, da der Sachverhalt an sich von ihm nicht bestritten wurde. Weiters dürfte mit dem Ersuchen um Bekanntgabe eines Termines, gerichtet offensichtlich an die Erstbehörde, der Zweck verfolgt werden, eine Änderung der Auflage des Bescheides aus dem Jahr 1989 zu erreichen.

(Daß dies nicht bei der Strafbehörde erster Instanz möglich ist, liegt auf der Hand, ist aber im vorliegenden Fall bezogen auf den Gegenstand dieses Verfahrens als Strafverfahren - unbeachtlich.) Da dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist, wird bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt.

Mindestvoraussetzung ist, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt, Seite 482). Die vorliegende Berufung erfüllt - unter diesem Aspekt betrachtet - die Mindestvoraussetzungen und kann daher als begründet gewertet werden.

Die Überprüfung des Straferkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat hat ergeben, daß die begangenen Verwaltungsübertretungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren und inhaltlich richtig festgestellt wurden. Die Rechtfertigung für die Nichteinhaltung der Auflage hinsichtlich der beiden Türen in der Form, daß "ein älterer Herr vom Magistrat" dem Beschuldigten das Aushängen der Türe erlaubt habe, geht ins Leere, da - selbst wenn die Aussage tatsächlich von einem Magistratsbediensteten erfolgt wäre eine mündliche Aussage einen schriftlichen Bescheid jedenfalls nicht entkräften kann. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, hier umgehend bei der Gewerbebehörde eine Änderung der Bescheidauflagen durchzusetzen.

Die belangte Behörde hat den festgestellten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht richtig und korrekt gewürdigt und bei der Strafbemessung die Bestimmungen des § 19 VStG voll und ganz berücksichtigt.

Da sohin keine Mängel des Straferkenntnisses der belangten Behörde festgestellt wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

1. Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet sich auf § 64 Abs.2 VStG. Demnach ist der Beitrag für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen. Das sind im vorliegenden Fall 3.000 S.

2. Der Berufungswerber hat seiner Berufung eine Bundesstempelmarke im Wert von 120 S beigelegt. Da Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren von der Stempelgebühr befreit sind, wird diese Stempelmarke in der Beilage retourniert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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