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VwSen-220962/6/Gu/Atz

Linz, 19.10.1994

VwSen-220962/6/Gu/Atz Linz, am 19. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Gustav Schön sowie durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer und den Beisitzer Dr. Hermann Bleier über die Berufung des W P , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. K H , gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. April 1994, Zl. Ge-96/223/1993/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung verhängten Strafe zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 20.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.000 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, § 19 VStG, § 33 Z.2 StGB, § 34 Z.13 StGB, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der "D GesmbH." in P vertreten zu müssen, daß im Standort P , H , am 3. Juni 1993 um 14.30 Uhr die mit Bescheid der erkennenden Behörde vom 7.4.1976, Ge-3774/4-1976, genehmigte Betriebsanlage zur Erzeugung von Küchenmöbel (damaliger Konsensinhaber H. M GesmbH.) nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung (Aufstellung von Schneide- und Druckereimaschinen) ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde von "D GesmbH." betrieben worden sei, indem zum Überprüfungszeitpunkt konsenslos zumindest zwei Buchdruck-, drei Offsetdruckmaschinen und zwei Schneidemaschinen betrieben worden seien, wobei von der "D GesmbH." acht Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm oder Erschütterung durch den Betrieb der oa. Maschinen und die Möglichkeit der Verunreinigung des Grundwassers durch ein eventuelles Auslaufen von Farben im Falle einer Leckage von Behältnissen oder im Falle eines Störfalles bei einer der erwähnten Maschinen bestanden habe.

Wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z.3 iVm § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 Z.2 und 5 GewO 1994 wurde dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 30.000 S - im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen - verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von 3.000 S auferlegt.

Neben der Begründung für den Schuldspruch, der durch Wahrnehmungen von Organen der öffentlichen Aufsicht als erwiesen erachtet wurde, führt die erste Instanz bezüglich der Strafhöhe unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 VStG aus, daß hiebei auf die durch die konsenslose Änderung resultierende mögliche Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch, sowie eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch eventuell im Fall einer Leckage auslaufenden Farben oder Lacke Bedacht genommen wurde.

Als straferschwerend wurde gewertet, daß der Berufungswerber wegen des gleichen Deliktes bereits dreimal bestraft worden ist, und zwar durch die Strafverfügung Ge-96/161/1991 vom 3.7.1991 mit 2.000 S, durch Straferkenntnis Ge-96/314/1991 vom 10.6.1992 mit 10.000 S und durch Straferkenntnis Ge-96/292/1992 vom 26.4.1993 mit 20.000 S. Strafmildernde Umstände wurden nicht als gegeben erachtet.

Konkrete nachteilige Folgen der Tat sind der ersten Instanz nicht bekannt geworden.

Ausgehend von einem mit 15.000 S geschätzten monatlichen Nettoeinkommen fand es die erste Instanz aus Gründen der Spezialprävention notwendig, die Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) auszusprechen, um den Rechtsmittelwerber zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu bewegen, zumal das anhängige Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung für die Druckerei aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht verhandlungsreif gewesen sei und daher noch keiner Erledigung habe zugeführt werden können.

In seiner rechtzeitigen, von seinem Rechtsfreund eingebrachten Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber zunächst noch den Schuldspruch, schränkt die Berufung jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 18.5.1994 auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein und macht diesbezüglich geltend, daß einerseits das Strafausmaß bei dem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S überhöht sei. Das anhängige Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung sei zwischenzeitig verhandlungsreif. Die Beibringung von ergänzenden Projektsunterlagen habe sich deshalb verzögert, weil umfangreiche Gutachten hätten erstellt werden müssen, die längere Zeit in Anspruch genommen hätten.

Der Beschuldigte habe sich zwischenzeitig bemüht einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sei dies als mildernd zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde beantragt er die Herabsetzung des Strafausmaßes.

Nachdem durch die Einschränkung der Berufung auf das Strafausmaß der Schuldspruch unangreifbar geworden ist, war nach Anhörung der ersten Instanz, welche hiezu anmerkte, daß nach umfangreichen Änderungen bei der Betriebsanlage die Vorlage eines umfangreichen Änderungsprojektes notwendig war, wobei die Beibringung der geforderten Unterlagen sehr schleppend erfolgt sei - sowie Auskunft der Gemeinde P , welcher von seiten der Nachbarschaft keine Beschwerden bezüglich des konsenslosen Betriebes der Druckerei bekannt geworden sind folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die objektive Tatseite war von mittlerem Gewicht, zumal einerseits die Druckerei als Nachfolgebetrieb nach einer Tischlerei installiert wurde und damit, was Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft anlangt, ein geringeres Potential zu erwarten war, andererseits jedoch hinsichtlich der Toxikologie der bei der Druckerei verwendeten Farben und Lösungsmittel bzw. sonstigen Einsatzstoffen, ein breiteres Feld eröffnet wurde. Auch die subjektive Tatseite war von mittlerem Gewicht. Einerseits mußte der Beschuldigte auf Grund der Vorstrafen wissen, daß Genehmigungspflicht für die Änderung bestand und bis zur rechtskräftigen Bewilligung der Gewerbebehörde der Betrieb unerlaubt war. Andererseits ist glaubwürdig, daß angesichts eines gestiegenen Umweltbewußtseins immer umfangreichere Projektsunterlagen zur Beurteilung verlangt werden, deren Beschaffung geraume Zeit in Anspruch nimmt und ein anspruchsvolles Wirtschaftsleben ein Aussetzen einer Tätigkeit auf geraume Zeit den wirtschaftlichen Ruin eines Unternehmens bedeutet.

Allerdings muß sich der Beschuldigte dessen ungeachtet eine mangelnde Dynamik in der Beibringung der Unterlagen vorhalten lassen.

Bei mittlerem Gewicht der objektiven und subjektiven Tatseite und bei Vorliegen des besonderen Erschwerungsgrundes von drei einschlägigen Vorstrafen, sowie dem nichtgewichtigen Milderungsgrund, daß sich der Beschuldigte durch den Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung und die Beibringung von Unterlagen um die gewerberechtliche Ordnung bemüht hat sowie unter Berücksichtigung des Monatseinkommens von 15.000 S, war eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt, wobei jedoch die im April 1993 von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe von 20.000 S nicht unterschritten werden konnte, zumal auch dieses seinerzeitige Strafverfahren nicht ausgereicht hat, um den konsenslosen Zustand durch eine umgehende Beschleunigung in der Beibringung fehlender Unterlagen im anhängigen Genehmigungsverfahren zu beenden.

Der Teilerfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von Kostenbeiträgen im Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schön

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