Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220975/5/Schi/Ka

Linz, 05.10.1995

VwSen-220975/5/Schi/Ka Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer aus Anlaß der Berufung des P S , S straße , W , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D , Zl.X-16978-1993 vom 22.3.1994, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird mit der Feststellung zurückgewiesen, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über diese Berufung gemäß § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995, örtlich nicht zuständig ist.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Straferkenntnis der BH D vom 22.3.1994, Zl.X-16978-1993, wurden über den Bw 15 verschieden hohe Geldstrafen von jeweils 1.500 S bis 4.500 S, insgesamt 45.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt sohin 936 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG bestellter, verantwortlich Beauftragter der "f " Handelsgesellschaft AG, D , für den Bereich Lager und Fuhrpark des Großhandelslagers in Wels, G straße , dafür verantwortlich ist, daß die nachfolgend aufgelisteten LKW-Lenker an bestimmten, im einzelnen angeführten Tagen, zu Arbeitsleistungen herangezogen wurden, welche nicht den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes entsprachen. Hinsichtlich der KFZ-Lenker I F , I G , F G , F W , S A und B J wurden an verschiedenen Tagen im Jahr 1993 Überschreitungen der Einsatzzeit von max. 12 Stunden, Überschreitungen der Lenkzeit von max. 8 Stunden und Unterschreitung der Ruhezeit von mindestens 11 Stunden dem Bw zur Last gelegt.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 5.4.1994 Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft D eingebracht, welche die Berufung samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes V vorlegte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes V hat mit Schreiben vom 3.6.1994, Zl.1-0324/94/E5, die Berufung samt Akt zuständigkeitshalber unter Hinweis auf den im Spruch angegebenen Tatort sowie unter Zitierung eines Erkenntnisses des VwGH vom 19.4.1994, Zl.94/11/0055, an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 6 AVG weitergeleitet.

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995, steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 66b Abs.4 VStG ist (ua) § 51 Abs.1 VStG idF BGBl.Nr.620/1995 bereits mit 1.7.1995 in Kraft getreten. Da im gegenständlichen Fall auch bis 30.6.1995 keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, kam im vorliegenden Fall § 51 Abs.1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl.Nr.620/1995 nicht zur Anwendung (§ 66b Abs.6 VStG in der Fassung BGBl.Nr.620/1995).

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft D erlassen; es ist daher seit 1.7.1995 zur Entscheidung über die Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes V zuständig.

4.3. Es war daher spruchgemäß die örtliche Unzuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates festzustellen.

5. Da die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG (zB auch die Entscheidungspflicht) unabhängig davon eintreten, ob sie rechtens erfolgt sind (VwGH 3.4.1989, 89/10/0085), hatte der O.ö. Verwaltungssenat seine örtliche Unzuständigkeit spruchgemäß festzustellen. Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs.1 AVG nicht in Betracht kommt - der Verwaltungsgerichtshof für unbedenklich erachtet (VwGH vom 18.3.1993, 93/09/0042, 0043). Es bleibt aber dem Bw unbenommen, beim örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat des Landes V auf einer Entscheidung (der Berufung) zu beharren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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