Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220976/4/Schi/Ka

Linz, 07.07.1994

VwSen-220976/4/Schi/Ka Linz, am 7. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer zum Antrag des Herrn C S , L , S straße auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 1994, GZ.502-32/Kn/We/59/931, zu Recht erkannt:

Der Antrag auf kostenlose Beigabe eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) wird gemäß § 51a VStG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Gleichzeitig mit seiner Berufung (Schriftsatz vom 18. Mai 1994) gegen das eingangs bezeichnete Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) beantragt der Berufungswerber die kostenlose Beistellung eines Verteidigers im Sinne des § 51a VStG. Über Aufforderung des unabhängigen Verwaltungssenates hat der Antragsteller ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis unter Anschluß einiger weiterer Unterlagen vorgelegt.

2. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig. Der Antrag ist zulässig; über ihn hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, daß dem Beschuldigten ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist. § 51a VStG ist der Bestimmung des § 41 Abs.2 StPO nachgebildet (vgl.

die E zur RV, 1090 BlgNR XVII. GP, 18;) es ist daher zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann, und ob die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, daß kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, daß die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Vermögenssituation des Beschuldigten und die Komplexität der Rechtssache erfordern.

2.2. Im vorgelegten Fall geht es um die Berufung gegen die Bestrafung des Bevollmächtigten gemäß § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz einer juristischen Person des Handelsrechts (Holzbau Ing. K Ges.m.b.H. & Co.KG.), der eine Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit der Bauarbeitenschutzverordnung vorgeworfen wird. Daß hier ein so komplizierter Sachverhalt vorläge oder eine so schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre (was darzulegen, einzuwenden und weiter zu verfolgen dem Beschuldigten nur - auch unter Bedachtnahme auf Beispielwirkungen in ähnlich gelagerten Fällen - im Rahmen einer rechtskundigen Vertretung möglich und zumutbar wäre bzw er ohne eine solche Hilfestellung einen Nachteil für seine prozessualen Verteidigungsrechte von vornherein in Kauf nehmen hätte), kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht gefunden werden. Schon aus diesem Grund war daher der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen. Auf die Vermögenssituation des Beschuldigten kommt es nicht mehr an.

2.3. Im übrigen ergibt sich aber auch aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis (Genossenschaftswohnung mit 85 m2 Nutzfläche; monatliches Benützungsentgelt 5.450 S; monatliches Nettoeinkommen als Pensionist 13.000 S, wobei die Ehegattin als Lehrerin ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S bezieht; Bausparvertrag; Lebensversicherung auf Ab- und Erleben mit einer Versicherungssumme von 111.000 S; ein PKW, Alfa 33, Bj.1991 mit einem Zeitwert von 80.000 S; schließlich keinerlei Unterhalspflichten) keineswegs, daß der Antragsteller bei einer einfachen Lebensführung außerstande wäre, die Kosten seiner Verteidigung zu tragen.

3. Aus allen diesen Gründen war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen. Die Entscheidung war in sinngemäßer Anwendung des § 51c VStG vom unabhängigen Verwaltungssenat in diesem Fall (nur) durch eines seiner Mitglieder zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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