Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220978/2/Kon/Fb

Linz, 10.02.1995

VwSen-220978/2/Kon/Fb Linz, am 10. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtende Berufung des E H , B , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H , B , Stadtplatz , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 22.3.1994, Ge96/90/1992, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Einleitend ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß er mit der Behauptung, wonach seine Berufung gegen die Strafverfügung von der Erstbehörde der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen gewesen wäre, die Gesetzeslage laut BGBl.Nr. 101/1977 vor Augen hat und nicht die geltende laut BGBl.Nr. 358/1990.

Was die Strafhöhe selbst betrifft, bringt der Berufungswerber vor, den Gastgarten im August 1992 betrieben zu haben, wobei dieser aber jeden Tag um ca 19.00 Uhr geschlossen worden sei. Es sei zu keinerlei Lärmbelästigung der Nachbarn gekommen, lediglich ein Nachbar habe sich über den Betrieb des Gastgartens deswegen beschwert, als er befürchtete, daß sich seine Vermietungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Geschäftsräumlichkeit durch den Gastgartenbetrieb vermindern könnten. Im weiteren sei die verhängte Geldstrafe auch insofern überhöht, als er bereits zu GZ:

VerkR96/10805/1993, eine Verwaltungsstrafe von 3.000 S zu bezahlen gehabt hätte. Dies würde bedeuten, daß er wegen ein und desselben Vorganges zu einer Geldstrafe von insgesamt 6.000 S verpflichtet würde, was überhöht sei. Er habe mittlerweile um Genehmigung für den Gastgarten angesucht, sodaß eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben sei.

Aufgrund seines Geständnisses und seiner Unbescholtenheit und der angeführten Umstände hätte jedenfalls mit einer geringeren Strafe bzw einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können.

Mit dem obenstehenden Berufungsvorbringen - es ist inhaltsgleich mit jenem gegen die erstbehördliche Strafverfügung wird der Beschuldigte auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, welcher vollinhaltlich beigetreten wird und der seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auch nichts wesentliches hinzuzufügen ist. Bemerkt wird lediglich hinzu, daß der Wegfall der Wiederholungsgefahr, sofern man überhaupt davon ausgeht, daß durch das Ansuchen um Genehmigung dies der Fall ist, keinen Strafmilderungsgrund bildet. Aufgrund der Dauer des rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten und des Ausmaßes der durch § 74 Abs.2 Z1 und 4 GewO 1973 gefährdeten Interessen, erschiene auch eine Bestrafung in der Höhe von 6.000 S, wie sie sich aus der Kumulation ergibt, für die gegenständliche Verwaltungsübertretung in Anbetracht einer einschlägigen Strafvormerkung als nicht überhöht.

Aus diesem Grund war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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