Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220981/2/Schi/Ka

Linz, 19.06.1995

VwSen-220981/2/Schi/Ka Linz, am 19. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des H S , p.A. Firma V Speditions- und Verpackungsges.m.b.H, B , L , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K , H , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates/Bezirksverwaltungsamt) der Landeshauptstadt Linz vom 3.5.1994, GZ.101-6/3-A1, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2 und 3 sowie 45 Abs.1 Z2 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Gesamthöhe von 4.300 S (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt drei Tagen und 14 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V Speditionsund VerpackungsgesmbH in L , B , es zu verantworten habe, daß mehrere namentlich angeführte Arbeitnehmer an verschiedenen im einzelnen angeführten bestimmten Tagen im Zeitraum vom 2.3.1992 bis 27.5.1992 diese Arbeit nehmer über die höchstzulässige Einsatzzeit von 12 Stunden hinaus beschäftigt und dadurch gegen § 16 Abs.2 iVm § 28 Abs.1 AZG verstoßen habe.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 24.5.1994 rechtzeitig berufen.

3. Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen; der bezughabende Verwaltungsstrafakt wurde samt Berufung mit Schreiben vom 8.6.1994 (eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 13.6.1994) vorgelegt und darauf verwiesen, daß keine Berufungsvorentscheidung erlassen wird.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4.2. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Taten im Zeitraum vom 2.3.1992 bis 27.5.1992 begangen wurden. Es ist somit im Sinne des § 31 Abs.3 VStG Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Fall eingetreten.

4.3. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben.

Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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