Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220987/2/Schi/Ka

Linz, 12.12.1995

VwSen-220987/2/Schi/Ka Linz, am 12. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des S S , B straße , A vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G und Dr. J K M straße , L , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.1994, Ge-96/460/1992/Ew, wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) in sechs Fällen, insgesamt sohin 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 144 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der "T " T und S GesmbH (seit 12.2.1993 unbenannt auf "T " S Gesellschaft mbH) Asten, B straße , zu vertreten habe, daß am Nationalfeiertag, den 26.10.1992, auf der Arbeitsstelle Einkaufszentrum Drehscheibe W , L straße , W , wie von zwei Organen des Arbeitsinspektorates W im Zuge einer Überprüfung am 26.10.1992 um 10.16 Uhr festgestellt wurde, nachstehend angeführte Arbeitnehmer der "T " T und S GesmbH mit Stahlbauarbeiten beschäftigt wurden, obwohl gemäß § 7 Abs.1 des Arbeitsruhegesetzes der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr beginnen muß, hat:

1.) A 2.) E 3.) H 4.) F 5.) P 6.) S Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch § 7 Abs.1 iVm § 27 Abs.1 des Arbeitsruhegesetzes verletzt, weshalb über ihn gemäß § 27 Abs.1 Arbeitsruhegesetz die oben angeführten Strafen verhängt wurden.

2. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch Dr. G und Dr. K , Rechtsanwälte - Partnerschaft, L , M straße , mit Schriftsatz vom 3.5.1994 eine zulässige Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft L -L eingebracht, die von der Strafbehörde mit Schreiben vom 7.6.1994, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 16.6.1994, vorgelegt wurde.

3. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht (mehr) anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4.2. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Tat am 26.10.1992 begangen bzw festgestellt wurde. Mit Ablauf des 26.10.1995 ist somit Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Fall eingetreten.

4.3. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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