Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510075/17/Ki/Da

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-510075/17/Ki/Da Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, H, F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F F, Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G, Mag. Ulrike N-K, L, G, vom 3.1.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16.12.2004, VerkR22-14-3-2004, wegen Abweisung eines Ansuchens um Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.3.2005 unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 2.12.2005 in der Rechtssache C-117/05 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zurückverwiesen wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.2 und 67a AVG iVm §§ 108 Abs. 3 und 109 Abs.1 KFG 1967

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2004, VerkR22-14-3-2004, wurde ein Antrag des Herrn S um Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule in W, M, für die Klassen A, B, C und E mangels vorliegender persönlicher Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung abgewiesen.

 

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers iSd § 109 Abs.1 lit.j KFG 1967 nicht erfüllt wären. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung dürfe eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden, die noch keine Fahrschulbewilligung besitzen. Der Antragsteller betreibe am Standort H/BRD eine Fahrschule für die Führerscheinklassen A, B, C und E und sei somit bereits im Besitz einer Fahrschulbewilligung. Der Entscheidung sei somit zu Grunde zu legen, dass der Bewilligungswerber den beantragten Standort in W neben seiner bereits bewilligten Fahrschule in H/BRD zu betreiben gedenke, womit jedoch auch feststehe, dass die Bewilligungsvoraussetzungen iSd § 109 Abs.1 lit.j KFG 1967 nicht gegeben wären. Die in § 109 Abs.1 lit.a bis j aufgestellten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung müssten kumulativ vorliegen, sodass das Fehlen einer Voraussetzung den Antrag - ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen - abschlägig beurteilbar mache.

 

Den Verfahrensunterlagen ist weiters zu entnehmen, dass seitens der Administrativbehörden die Auffassung vertreten wird, dass die Entfernung zwischen H und dem beantragten Fahrschulstandort eine unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule nicht erwarten lasse, was ebenfalls der Bewilligung entgegen stehe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 3.1.2005 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle

  1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und
  2. nach Abhaltung dieser mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die vom Berufungswerber beantragte Bewilligung erteilt werde, in eventu
  3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Der Bescheid wurde seinem ganzen Inhalt nach angefochten, in Anwendung der Interpretationsgrundsätze einer verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des § 109 Abs.1 lit.j KFG 1967 sei dem Antrag auf Erteilung der beantragten Bewilligung stattzugeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 1.3.2005. An dieser Verhandlung hat der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teilgenommen, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat sich entschuldigt.

 

Herr S bestätigte, dass er in H eine Fahrschule betreibt, er sei seit seinem 23. Lebensjahr Fahrschullehrer und würde seit 30 Jahren eine Fahrschule führen. Die Entfernung von H nach W würde ca. 60 km betragen.

 

5. Nach Erhebung dieses vorläufigen Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Beschluss vom 4.3.2005, VwSen-510075/6/Ki/An, das Verfahren gemäß § 38a AVG unterbrochen und den Europäischen Gerichtshof ersucht, folgende Rechtsfrage zu entscheiden:

 

"Sind die Art. 43 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in dem Sinne auszulegen, dass es eine mit der - durch Art. 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisteten - Niederlassungsfreiheit unvereinbare Beschränkung darstellt, wenn von einem Antragsteller für die Bewilligung einer Fahrschule, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und die Bewilligung für eine Fahrschule in einem anderen Mitgliedstaat erlangen will, nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaates verlangt wird, dass er keine weitere Fahrschulbewilligung besitzen darf."

 

6. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat daraufhin in der Rechtssache C-117/05 vom 2.12.2005 zur Vorlagefrage des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu Recht wie folgt erkannt:

 

"Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach denen es untersagt ist, Personen, die bereits eine Bewilligung für eine Fahrschule besitzen, eine weitere derartige Bewilligung zu erteilen."

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung (des Europäischen Gerichtshofes) Artikel 43 EG jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, doch die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen behindern oder weniger attraktiv machen kann. Weiters wird auf wiederholte Entscheidungen des Gerichtshofes hingewiesen, dass die Niederlassungsfreiheit auch die Möglichkeit umfasst, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.

 

Anders verhielte es sich nur dann, wenn mit einer solchen Maßnahme ein berechtigter Zweck verfolgt würde, der mit dem Vertrag vereinbar und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre, und vorausgesetzt, dass sie geeignet wäre, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und nicht über das hinausginge, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 108 Abs.3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Gemäß § 109 Abs.1 KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

  1. österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
  2. vertrauenswürdig sind,
  3. die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
  4. auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen,
  5. das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
  6. eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,
  7. seit mindestens 3 Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens 1 Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens 3 Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Kraftfahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,
  8. glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre, für Besitzer eines in der lit.e angeführten Diplome 3 Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben und die

  1. noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

 

Gemäß Artikel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften für Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig sind.

 

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften steht Artikel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, doch die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen behindern oder weniger attraktiv machen kann.

 

Artikel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als unmittelbar anzuwendende Norm des Gemeinschaftsrechtes, sodass bei einem Verstoß der jeweiligen nationalen Norm gegen das Verbot von Beschränkungen des Niederlassungsrechts diese innerstaatliche Norm bei der zu treffenden Entscheidung nicht zur Anwendung gelangen darf.

 

In der oben angeführten Vorfragebeurteilung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss zu Recht erkannt, dass Artikel 43 EG dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach denen es untersagt ist, Personen, die bereits eine Bewilligung für eine Fahrschule besitzen, eine weitere Bewilligung zu erteilen.

 

Nachdem somit die Bestimmung des § 109 Abs.1 lit.j KFG 1967, nach welcher eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden darf, welche noch keine Fahrschulbewilligung besitzen, dem Artikel 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften entgegensteht, ist diese Norm im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden, das heißt, dass der Umstand, dass Herr S in H/BRD eine Fahrschule betreibt, einer allfälligen Bewilligung des vorliegenden Antrages nicht entgegenstehen darf. In diesem Sinne wurde er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt.

 

Zur Frage, ob die Entfernung zwischen H und W, welche ca. 60 km beträgt, einer Bewilligung entgegensteht, führt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus, dass wohl nach den dem Stand der Technik aktuell gegebenen Kommunikationsmöglichkeiten eine Distanz von ca. 60 km zwischen Hauptwohnsitz und Ort der beabsichtigten Errichtung einer Fahrschule einer geforderten unmittelbaren persönlichen Leitung der Fahrschule in keiner Weise entgegenstehen wird, weshalb diesbezüglich festgestellt wird, dass die gegebene Distanz einer Bewilligung der beantragten Errichtung einer Fahrschule nicht entgegensteht.

 

In diesem Sinne war der Berufung zunächst Folge zu geben.

 

8. Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann, ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Dazu wird festgestellt, dass im erstbehördlichen Verfahren keine weitere Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen stellte zu Recht fest, dass die Voraussetzungen des § 109 Abs.1 KFG 1967 kumulativ vorliegen müssen, nachdem sie jedoch die Auffassung vertrat, der Bewilligung würde der Umstand, dass der Antragsteller bereits eine weitere Fahrschule betreibt bzw. die Distanz zwischen Wohnort und Ort der beabsichtigten Fahrschule entgegenstehen, wurden die weiteren Voraussetzungen nicht mehr geprüft.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass, würde er nunmehr eine Prüfung der weiteren Sachverhaltselemente selbst vornehmen, der dem Antragsteller vom Europäischen Gerichtshof generell geforderte gerichtliche Rechtschutz insofern entzogen wäre, als der (gemäß Artikel 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zum Unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Artikel 129a B-VG iVm § 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Dass diese beschränkte Kontrollbefugnis des VwGH verfassungs- und völkerrechtliche Bedenken angesichts Artikel 6 MRK hervorruft, ist evident. Dazu kommt, dass die EU-Organe für den Bereich der Anwendung von EU-Recht durch innerstaatliche Behörden von einem ähnlich weiten Begriff der "civel rights" bzw. "droits de caractère civil" ausgehen wie die europäischen Instanzen in Straßburg. Es ist daher zwingend anzunehmen, dass die Prüfung der weiteren Sachverhaltselemente von der Administrativbehörde (Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) durchzuführen ist, sodass für den Berufungswerber eine allfällige (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewahrt bleibt.

 

Nur der Ordnung halber wird bezüglich der Voraussetzung hinsichtlich § 109 Abs. 1 lit.e KFG 1967 darauf verwiesen, dass auch in diesem Punkt eine Kollision zwischen dem österreichischen und dem Gemeinschaftsrecht vorliegt und daher auch diesbezüglich der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts greift, was letztlich bedeutet, dass diese Bestimmung auf Unionsbürger nur soweit zur Anwendung kommt, als sie Maßstab für eine - allfällige - Gleichwertigkeitsprüfung ist (vgl. dazu Entscheidung des UVS Oö. vom 21.6.1996, VwSen-510018/20/Fra/Ka).

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zurückzuweisen.

 

9. Hingewiesen wird, dass die vorliegende Berufung der Vergebührung nach dem Gebührengesetz (13 Euro) unterliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung:

§ 109 Abs.1j KFG 1967 steht Art. 43 EG entgegen.

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