Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220997/8/Schi/Km

Linz, 09.09.1996

VwSen-220997/8/Schi/Km Linz, am 9. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des F S gegen Punkte 2-4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.5.1994, Ge-459-1993, wegen Übertretungen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung bzw. des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Im Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

In den Spruchpunkten 3 und 4 wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in Schuld- und Kostenausspruch bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zu Spruchpunkt 1 keinerlei Kostenbeiträge (weder zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde noch zum Berufungsverfahren) zu leisten.

In den Spruchpunkten 3 und 4 hat der Bw als Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafen, d.s. zu 3. 1.000 S und zu 4. 400 S, insgesamt sohin 1.400 S binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z. 3, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.5.1994, Ge-459-1993, wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer am 14.12.1993 um ca. 10.00 Uhr vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck in seinem Tischlereibetrieb in E durchgeführten Kontrolle festgestellt worden ist, 1. (siehe h. Erk. vom gleichen Tag, VwSen-220996); 2. für die Erste Hilfeleistung keinen Verbandskasten entsprechend der ÖNORM Z 1020 (Betriebsgröße bis fünf Arbeitnehmer) bereitgestellt, weil sich darin lediglich 4 Mullbinden befunden haben, 3. im Spritzraum ca. 120 Liter Lösungsmittellack gelagert, obwohl brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein dürfen und 4. an der Furnierpresse, Type Langzauner, keine Notausschaltvorrichtung, welche von jedem Bedienungsplatz aus zu erreichen ist, angebracht.

Der Bw habe dadurch 2. § 81 Abs.1 AAV iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, 3. § 54 Abs.6 AAV iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz und 4. § 36 Abs.7 AAV iVm § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz verletzt; deswegen wurden über ihn gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz Geldstrafen zu 2. 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden), zu 3. 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) und zu 4. 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt. Ferner wurde er verpflichtet, gemäß § 64 VStG 10 % des Strafbetrages als Strafkostenbeitrag zu bezahlen, insgesamt sohin 900 S.

2. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 7.6.1994 Berufung eingebracht.

Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, der Bw habe nach der Überprüfung in einer Apotheke einen für seine Betriebsgröße passenden Verbandskasten erworben. Ein Vergleich zeige, daß die darin enthaltenen Verbandsartikel dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Verbandskastens entsprochen hätten.

Zu Punkt 3 wurde ausgeführt, daß es keineswegs richtig sei, daß 120 l Lösungsmittellack im Spritzraum gelagert gewesen seien. Vielmehr hätten sich lediglich insgesamt sechs Kannen (möglicherweise auch nur 5) mit je 25 l Fassungsvermögen dort befunden. Davon seien jedoch drei Kannen völlig leer gewesen, eine Kanne sei mit einer Verdünnungsflüssigkeit und die beiden anderen je zur Hälfte mit Lack bzw. Grundierung gefüllt gewesen. Wohl sei es richtig, daß nur ein Tagesbedarf an Lacken vorrätig gehalten werden sollte, bei einem starken Arbeitstag aber sei es durchaus möglich, daß diese Lackmenge innerhalb eines Tages verbraucht werde.

Zu Punkt 4 räumt der Bw ein, daß es richtig sei, daß an der Furnierpresse eine Notausschaltvorrichtung fehlte. Er habe diesbezüglich aber im guten Glauben gehandelt, weil bei früheren Überprüfungen das Fehlen dieser Vorrichtung noch nie bemängelt worden sei. Auch habe er nicht gewußt, daß er diese Vorrichtung einbauen müßte. Sein Verschulden sei daher als äußerst geringfügig zu werten.

Zur Strafbemessung werde noch ausgeführt, daß der Bw Bankschulden in Höhe von 1,5 Millionen S zu bedienen habe.

In den letzten Jahren sei es ihm daher nie möglich gewesen, einen Gewinn zu schreiben, sondern habe er mit seiner Firma regelmäßig Verluste eingefahren. Außerdem habe er Investitionen aufgrund von Auflagen in Höhe von 550.000 S zu tätigen. Seine Gattin beziehe nur eine kleine Rente mit Ausgleichszulage, von der er im wesentlichen versuche, den Lebensunterhalt zu bestreiten.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.3. Gemäß § 15 Abs.5 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben vom 29.11.1995, Zl. 1160/50-18/95, hat das Arbeitsinspektorat eine Stellungnahme abgegeben. Diese wurde wiederum mit Schreiben vom 7.12.1995 dem Bw gemäß § 45 Abs.3 AVG zur Kenntnis gebracht; der Bw hat mit Schriftsatz vom 9.1.1996 eine abschließende Stellungnahme abgegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und in Verbindung mit den weiteren Erhebungen einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden, welcher ohne Aktenwidrigkeit dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt wurde. Es konnte sich der O.ö Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen. Auch wurde in der Berufung kein weiterer oder neuer Sachverhalt dargelegt.

Weil sich die Berufung im wesentlichen nur gegen die rechtliche Beurteilung bzw das Strafausmaß richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 81 AAV muß den Arbeitnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen (Abs.1).

Für die Erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden Mittel in einer für die Größe des Betriebes ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereit gestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

Insbesondere sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche, Verbandszeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

5.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß a) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und b) die Identität der Tat (insbes. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Im Sinne der Anforderung nach lit.a sind entsprechende, dh.

in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Hingegen verlangt die Anforderung nach lit.b (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat), daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muß, als er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß weiters der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

5.3. Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. ISd § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte (physische) Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Eine solche Verfolgungshandlung muß sich ferner auf eine bestimmte Tatzeit, einen bestimmten Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG beziehen (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahren II., zu § 32 E5 sowie E30 ff).

5.4. Ausgehend von dem oben angeführten maßgeblichen Normtext des § 81 Abs.2 AAV (und nicht Abs.1 AAV, wie sowohl in den Anzeigen des Arbeitsinspektorates als auch im Straferkenntnis fälschlicherweise angeführt wurde) hätte die Umschreibung des Spruches im Punkt 2 sich nicht darauf beschränken dürfen, lediglich dem Bw vorzuwerfen, "keinen Verbandskasten entsprechend der ÖNORM Z1020 (Betriebsgröße bis fünf Arbeitnehmer) bereitgestellt zu haben, weil sich darin lediglich vier Mullbinden befunden hätten".

Vielmehr wäre anzuführen gewesen, welche Mittel zur Ersten Hilfeleistung konkret gefehlt haben. Dies hat auch der Bw entsprechend erkannt und gerügt, indem er aufzeigte, daß ein Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Verbandskasten gezeigt habe, daß die im neuen enthaltenen Verbandsartikel dem Inhalt des alten weitgehend entsprachen. Weiters rügt der Bw in seiner Stellungnahme vom 9.1.1996 zu Recht, daß in Anbetracht der verschiedenen Verbandsmittel nicht klar sei, was das Arbeitsinspektorat mit Mullbinden bezeichnet. Im übrigen kann der Ansicht des Arbeitsinspektorates in der Stellungnahme vom 29.11.1995, wonach das Bereithalten von Kopfschmerzmittel im Erste - Hilfe - Kasten verboten sein sollte, im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 Abs.2 AAV und die ÖNORM Z 1020, welche nur eine an Grundausstattung vorsieht, nicht gefolgt werden.

5.5. Es war daher in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

6.1. Gemäß § 54 Abs.6 AAV ist für Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 52 Abs.4 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 52 Abs.4 AAV dürfen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.

6.2. In diesem Punkt steht fest und wird auch vom Bw im Ergebnis nicht bestritten, daß sich tatsächlich fünf bzw.

sechs Kannen Lösungsmittellack im Spritzraum befanden, wobei diese ein Fassungsvermögen von jeweils 25 l hatten. Wenn sich nun der Bw auf den Standpunkt stellt, daß die Kannen zum Teil leer, zum Teil lediglich zur Hälfte gefüllt gewesen seien, so ist hier auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verweisen, wonach schon vom Arbeitsinspektorat wiederholt in den Stellungnahmen angegeben worden ist, daß bei der Besichtigung eindeutig die Lagerung von fünf Kannen Lösungsmittellack in Originalgebinden festgestellt wurde.

Weiters ist gemäß §§ 67 ff der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl.Nr. 240/1991, bei der Beurteilung der Füllstände jedenfalls vom Nenninhalt der Behälter auszugehen, weshalb die diesbezüglichen Einwände des Bw nicht durchdringen konnten.

Es war daher der Berufung insofern der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 3 zu bestätigen.

6.3. Gemäß § 36 Abs.7 AAV müssen Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten gefahrlos möglich ist.

In diesem Punkt gesteht der Berufungswerber ausdrücklich die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung ein, weshalb in diesem Punkt der objektive Tatbestand ebenfalls als verwirklicht anzunehmen war.

7. Zum Verschulden:

7.1. Die Berufung bestreitet weiters ein Verschulden des Berufungswerbers. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl.

90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde.

7.2. Während die Berufung hinsichtlich Punkt 3 keine Ausführung zum mangelnden Verschulden enthält, weist der Bw hinsichtlich Punkt 4 darauf hin, daß er nicht gewußt habe, daß eine Notausschaltvorrichtung erforderlich sei, weshalb sich sein Verschulden als geringfügig darstellte.

Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach jemand, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (VwGH 16.12.1986, Zl. 86/04/0091). Die Unkenntnis eines Gesetzes kann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere muß aber von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten.

Der diesbezügliche Einwand des Bw zu Punkt 4 kann daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

7.3. Nach Ansicht des O.ö. Verwaltungssenates ist aber diesbezüglich auch sein Verschulden nicht so geringfügig, daß im Sinne des § 21 VStG ein Absehen von einer Strafe gerechtfertigt gewesen wäre, zumal im gegenständlichen Fall der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld entscheidend prägt und im Hinblick auf die Belange des Arbeitnehmerschutzes daher doch als immerhin nicht mehr ganz leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist.

7.4. Hinsichtlich Punkt 3 hat der Bw ein derartiges Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, das geeignet gewesen wäre sein mangelndes Verschulden iS der oben unter Punkt 7.1. gemachten Ausführungen glaubhaft zu machen aber nicht erstattet, weshalb auch das Verschulden in Form von Fahrlässigkeit hier zu bejahen war.

8. Zur Strafbemessung:

8.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, daß der Bw einen Tischlereibetrieb besitzt, daraus seine Einkünfte erzielt und keine Sorgepflichten hat; das Strafausmaß selbst unter der Annahme, daß der Bw in den letzten Jahren mit einem Defizit abgeschlossen hat, seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt erscheint.

Im Hinblick auf die Berufungsausführungen betreffend Bankschulden sowie Investitionen kann auch diesfalls bei der Strafbemessung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, zumal der Bw auch keine Beweismittel hinsichtlich seines Vorbringens (Einkommenssteuerbescheid, etc.) vorgelegt hat. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, nämlich einer Höchststrafe von 50.000 S, waren die verhängten Strafen im unteren Bereich dieses Strafrahmens angesiedelt und daher als niedrig und gerechtfertigt anzusehen.

Die verhängten Geldstrafen waren im Grunde des Unrechtsgehaltes der Taten jedenfalls erforderlich, zumal es sich um Tatbestände zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer handelt. Gerade jene schutzwürdigen Interessen wurden durch die Nichteinhaltung der genannten Verwaltungsvorschriften gefährdet.

9. Da somit der Berufung in den Punkten 3 und 4 kein Erfolg beschieden ist, war dem Berufungswerber diesbezüglich ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafen, d.s. 1.000 S zu Punkt 3 und 400 S zu Punkt 4, insgesamt sohin 1.400 S aufzuerlegen. Hinsichtlich Punkt 2 wurde der Berufung Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt, weshalb hier keinerlei Strafkostenbeiträge zu leisten sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Dr. Schieferer

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