Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520004/17/Kl/Rd

Linz, 28.02.2000

VwSen-520004/17/Kl/Rd Linz, am 28. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über den Antrag des Peter S, vom 19.7.1999 auf Abänderung eines Bescheides wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 24.1.1997, VwSen-520004/11/Kl/Rd, wird insofern abgeändert, als die Dauer, für die eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf, auf zwei Jahre (anstelle von fünf Jahren) herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 68 Abs.1 und 2 AVG und § 25 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 24.1.1997, VwSen-520004/11/Kl/Rd, wurde der Berufung des Peter S gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 14.10.1996, VerkR-392.070/2-1996/Si, keine Folge gegeben und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz im Spruch zu lauten hat: "Die bis zum 4.12.1994 befristete Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B wird Ihnen entzogen". Als Entziehungsdauer wurden fünf Jahre, gerechnet ab Vollzug der gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe, festgesetzt.

2. Mit Eingabe vom 19.7.1999 wurde vom Antragsteller vorgebracht, dass er 39 Jahre alt sei, seit etwa fünf Jahren absolut clean sei und es nach dreijähriger Haftzeit äußerst schwer gehabt habe, wieder Fuß zu fassen. Er habe eine Wohnung gemietet und zu arbeiten begonnen. Seit einiger Zeit stehe er in Behandlung mit dem Ersatzmittel Methadon und habe regelmäßigen Kontakt mit der Drogenberatungsstelle sowie auch gelegentlich mit der Amtsärztin der BH Vöcklabruck. Er arbeite über eine Arbeitskräfteüberlassungsfirma (E) für die C AG im Schichtbetrieb. Er habe daher keine Gelegenheit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Der noch vorhandene Schichtbus sei zu gering frequentiert und soll wegen mangelnder Auslastung eingestellt werden. Der Antragsteller habe daher keine Möglichkeit, zur Arbeitsstelle zu gelangen. Weil er sowohl in der Arbeit als auch sonst gut integriert ist, viele Kurse zur Weiterbildung besuche und unbedingt seine Arbeit behalten möchte, ersuche er daher um Herabsetzung der Entzugsfrist. Gleichzeitig wurde eine Entlassungsbestätigung von der JA Garsten für den 13.6.1998 vorgelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte die bezughabenden Verwaltungsakte samt dem Antrag dem Oö. Verwaltungssenat vor und wies in ihrer Stellungnahme ebenfalls darauf hin, dass nach den Angaben der Amtsärztin der Antragsteller an einem Methadonprogramm mitwirke und bestrebt sei, seine Suchtkrankheit in den Griff zu bekommen. Auch werde auf das Schreiben der Beratungsstelle für Jugend- und Suchtfragen sowie das Schreiben des Drogenkoordinators des Landes verwiesen. Es wurde um amtswegige Abänderung des Bescheides nach § 68 Abs.2 AVG ersucht, um im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse die Lenkberechtigung früher erteilen zu können.

Der Antragsteller legte dem Oö. Verwaltungssenat einen persönlichen Lebenslauf, Lohnzettel seit Jänner 1999 bis Jänner 2000 der E GesmbH vor, durch welche seine Berufstätigkeit bei der L AG bestätigt wird, eine Stellungnahme der Beratungsstelle für Suchtfragen, wonach er bereits seit ca. 1,5 Jahre über eine Leasingfirma in der L AG arbeite und ihm seitens der Werkleitung eine Übernahme im heurigen Jahr in Aussicht gestellt wurde. Er absolviere auch betriebsinterne Ausbildungskurse, die die Benützung des Schichtbusses nur schwer bis gar nicht erlauben. Auch soll der Schichtbus zur Gänze eingestellt werden. Hiemit wäre auch der Arbeitsplatz gefährdet. Zur Wiedereingliederung und Stabilisierung wäre daher eine vorzeitige Wiedererlangung der Lenkberechtigung erforderlich.

Weiters wurde ein Schreiben der Amtsärztin der BH Vöcklabruck vom 11.2.2000 vorgelegt, wonach er nach Haftentlassung unverzüglich in ein Drogenersatzprogramm eintrat und dieses tadellos eingehalten hat. Auch finden regelmäßige amtsärztliche Überprüfungen statt. Er habe eine regelmäßige Tätigkeit und wurde der Arbeitsvertrag auf unbefristete Zeit verlängert. Es werde daher die befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung bzw die Herabsetzung der Entziehungsfrist befürwortet.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß Abs.2 können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

4.2. Im Grunde des rechtskräftigen Entziehungsbescheides wurde die Lenkberechtigung für die Klassen A und B entzogen und es wurde eine Entziehungsdauer von 5 Jahren, gerechnet ab Vollzug der gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe ausgesprochen. Laut Entlassungsbestätigung der JA Garsten fand eine bedingte Haftentlassung am 13.6.1998 statt, sodass ab diesem Zeitpunkt die fünfjährige Entziehungsfrist zu laufen begann und somit am 13.6.2003 enden würde. Aufgrund der bisher verstrichenen Zeit von etwa 1,5 Jahren hat der Antragsteller aber sein Wohlverhalten gezeigt und unter Beweis gestellt. Insbesondere hat er glaubhaft dargelegt, dass er einer geregelten Arbeit nachgehe, einen ordentlichen Wohnsitz habe, seit mehr als einem Jahr ein Drogenersatzprogramm absolviere und die Regeln zur Zufriedenheit einhalte, sowie unter ständiger amtsärztlicher Überwachung stehe. Auch gab er an, dass er aufgrund von Aus- und Weiterbildungskursen weiterhin in seiner Firma beschäftigt bleiben könnte, obwohl diese mit 1.4.2000 eine selbständige Tochterfirma der L AG werden soll. Auch sei er für eine weitere Weiterbildung ab September 2000 vorgemerkt. Das Besuchen der Weiterbildungskurse erschwert aber die Benützung des Schichtbusses. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich. Auch soll der Schichtbus wegen mangelnder Auslastung eingestellt werden. Zur Wiedereingliederung und Aufrechterhaltung seines Arbeitsplatzes ist daher eine Lenkberechtigung erforderlich.

Das feste Bestreben, seine Suchtkrankheit in den Begriff zu bekommen, die doch schon lange verstrichene Zeit nach der Haftentlassung, die vollkommene Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sowie die Schaffung eines ordentlichen Wohnsitzes und die regelmäßige fachkundige Betreuung lassen die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit in absehbarer Zeit erwarten. Insbesondere gab der Antragsteller ein gutes Bild der Gesamtpersönlichkeit ab und erscheint er nun in seinem Lebens- und Sozialgefüge gefestigt. Es kann daher aufgrund der vorliegenden Tatsachen mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit nach einer Entziehungsdauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Haftentlassung, gerechnet werden. Es endet daher die Entzugsdauer mit 13.6.2000.

Weil im Entziehungsbescheid niemandem ein Recht erwachsen ist, konnte gemäß § 68 Abs.2 AVG von der Abänderung Gebrauch gemacht werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum