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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221009/2/Kon/Fb

Linz, 12.05.1995

VwSen-221009/2/Kon/Fb Linz, am 12. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des A H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.

Juni 1994, Ge-96/233/1993/Ew, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

I.a) Der Berufung wird hinsichtlich der unter Faktum 1) angelasteten Tat (unbefugter Handel mit Kraftfahrzeugen) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

I.b) Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2) (Betrieb einer genehmigungslos geänderten Betriebsanlage) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch nach der Wortfolge: ".... Parzelle , KG S", einzufügen ist die Wortfolge: ", die von der oben angeführten Betriebsanlagengenehmigung nicht erfaßt ist,...".

II. Hinsichtlich Faktum 2) (Spruchabschnitt I.b)) hat der Berufungswerber 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 1.600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. Die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz werden mit 800 S festgesetzt.

Hinsichtlich Faktum 1) (Spruchabschnitt I.a)) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.a): § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu I.b): § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG (Spruchabschnitt I.b)); § 66 Abs.1 und § 65 VStG (Spruchabschnitt I.a)).

Entscheidungsgründe:

zu I.a) und I.b):

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als verantwortlicher Inhaber der Gewerbeberechtigung 'Verschrottung und Verwertung von Kraftfahrzeugen aller Art' und Betreiber der Betriebsanlage in K, Parz. Nr. KG. S, 1) am 12.7.1993 an den nigerianischen Staatsbürger K I einen PKW Marke Toyota Carina, Baujahr 1978, violett lackiert, Fahrgestellnummer TA40309895, Motornummer 2T2997809A, gegen ein Entgelt von S 3.500,verkauft und dadurch das Gewerbe 'Handel mit Kfz' ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, 2) die mit ha. Bescheid Ge-4890/1-1979 vom 9.4.1979 genehmigte Betriebsanlage nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung - indem in der Zeit vom 18.5.1993 bis zumindest 3.6.1993, wie von Organen des Gendarmeriepostens K anläßlich von Überprüfungen am 18.5.1993 um ca. 14 Uhr und am 3.6.1993 um ca. 13.30 Uhr festgestellt wurde, südlich der Betriebsanlage außerhalb des umfriedeten Bereiches auf der Parzelle KG. S die Lagerung von ca. 25 - 30 Autowracks durchgeführt wurde, wodurch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch ausfließendes Öl oder Treibstoff bestand - ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 366 Abs.1 Ziff. 1 i.V.m. § 124 Ziff. 11 und § 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 2) § 366 Abs.1 Ziff. 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 24 Ziff. 2 und 5 Gewerbeordnung 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gem.

§ 366 Abs. 1 Einleitung Gewerbeordnung 1994 folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von S im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von Zu 1) 5.000,-- 2 Tagen Zu 2) 8.000,-- 3 Tagen ----------- ------Gesamt S 13.000,-- 5 Tagen =========== ======= Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 1.300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 14.300,-.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Zu Faktum 1):

Er habe dem genannten nigerianischen Staatsbürger kein mit den angeführten Fahrgestell- und Motornummern versehenes Fahrzeug verkauft, sondern lediglich ein Chassis mit der Marke Toyota mit der im Spruch angeführten Fahrgestellnummer, ohne Motor, Scheinwerfer, Batterie und Kühlanlage.

Dies könne von der Zeugin A S, bestätigt werden.

In bezug auf Faktum 2) bringt der Berufungswerber vor, daß außerhalb des umfriedeten Bereiches auf der Parzelle keine Lagerung von Autowracks durchgeführt worden sei, sondern lediglich diese dort zum Versand hergerichtet worden seien. Man könne allenfalls von einer Zwischenlagerung sprechen. Eine Verladung der Fahrzeuge im Gelände sei nicht möglich gewesen. Allein aus diesem Grund, wäre eine Abstellung der Fahrzeuge außerhalb des Geländes notwendig gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu Faktum 1):

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dies bedarf, daß im Tatvorwurf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale angeführt sind, um das inkriminierte Verhalten der verletzten Verwaltungsvorschrift subsumieren zu können.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, was Faktum 1) betrifft insofern nicht, als daraus nicht das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Selbständigkeit, Regelmäßigkeit und Ertragsabsicht (§ 1 Abs.2 GewO 1973) hervorgeht. Eine Sanierung des Spruches war nicht möglich, weil das Straferkenntnis erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde und überdies auch aus dessen Begründung in bezug auf das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit nichts zu entnehmen ist.

Ebensowenig kann aus der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit entnommen werden.

Es war daher wie im Spruch (Abschnitt I.a)) zu entscheiden.

Zu Faktum 2):

Das Lagern von Autowracks auf einem nicht Bestandteil der genehmigten Betriebsanlage bildenden Grundstück, nämlich der Parzelle , KG S ist der Aktenlage nach als erwiesen anzusehen und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Sein Vorbringen, es hätte sich nur um eine vorübergehende Zwischenlagerung der zum Abtransport bereitgehaltenen Autowracks gehandelt, da deren Verladung auf dem genehmigten Geländeteil nicht möglich gewesen wäre, stellt weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar. Dieses Vorbringen erscheint zudem auch nicht glaubwürdig, weil die unerlaubte Lagerung der Autowracks immerhin 3 Wochen andauerte.

Mit seinem Berufungsvorbringen vermochte der Beschuldigte weiters auch nicht glaubhaft darzulegen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften unmöglich gewesen ist.

Das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht festgestellt sowie ausreichend und zutreffend begründet, weshalb der zu Faktum 2) ergangene Schuldspruch zu bestätigen war.

In bezug auf die Strafhöhe, welche vom Berufungswerber nicht ausdrücklich bekämpft wird, ist aufzuzeigen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung darstellt, die von der Strafbehörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes, im vorliegenden Fall des § 19 VStG, Gebrauch macht. Von der Erstbehörde wurde auf alle für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend Bedacht genommen.

In Anbetracht der Strafobergrenze von 50.000 S einerseits und des Schadensausmaßes für die Allgemeinheit, der durch eine Grundwasserverunreinigung durch ausfließende Öle und Treibstoffe erfolgen kann, andererseits, erweist sich der Strafbetrag von 8.000 S dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Eine Herabsetzung der Strafe wäre aus Gründen der General- wie Spezialprävention nicht zu vertreten. Nach den aufgezeigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten ist diesem die Leistung der verhängten Strafe wirtschaftlich zumutbar. Da sohin keine Rechtswidrigkeit bei der Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Strafzumessung zu verzeichnen war, war auch das von der Erstbehörde festgesetzte Strafausmaß zu bestätigen.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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