Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520092/32/Sch/Pe

Linz, 06.11.2003

 

 

 VwSen-520092/32/Sch/Pe Linz, am 6. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau AH, damals vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. HB, vom 19. Dezember 2002, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 2002, VerkR20-1532-1-1997/UU, wegen Befristung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. Dezember 2002, VerkR20-1532-1-1997/UU, Frau AH eine Lenkberechtigung der Klasse B, befristet bis 2. Juni 2003, unter den Auflagen der Verwendung von Sehhilfen sowie der Durchführung dreimonatlicher ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin im Hinblick auf die ausgesprochene Befristung Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In der - sehr kursorisch gehaltenen - Begründung des in Berufung gezogenen Bescheides wird im Hinblick auf die verfügte Beschränkung/"Bedingung" (gemeint: Auflage) auf das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung verwiesen.

 

Die Berufungsbehörde hatte davon auszugehen, dass hiemit das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. November 2002 gemeint ist, in welchem unter Hinweis auf eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme Dris. S aus amtsärztlicher Sicht die befristete Eignung der Berufungswerberin für sechs Monate festgestellt wurde, wobei Untersuchungen in einem dreimonatigen Intervall im Hinblick auf die CDT-Werte zu erfolgen hätten.

 

Demgegenüber wird in der Berufung das Erfordernis der Befristung der Lenkberechtigung in Abrede gestellt. Verwiesen wurde auf den o.a. psychiatrischen Befundbericht Dris. S, in dem festgehalten sei, dass die "Fahrtauglichkeit" grundsätzlich nicht in Frage stehen würde.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 25. August 2003, VwSen-520092/21/Sch/Si/Pe, die Berufungswerberin nach vorausgegangener erfolglosen schriftlichen Aufforderung aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides

  1. eine nervenfachärztliche Stellungnahme, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt und auf die Alkoholproblematik eingeht, beizubringen und
  2. sich einer amtsärztlichen Untersuchung beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Landessanitätsdirektion, zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zu unterziehen.

 

Die Zustellung des erwähnten Bescheides - die Rechtsmittelwerberin war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtsfreundlich vertreten - erfolgte am 29. August 2003 und hätte die gesetzte Frist somit am 26. September 2003 geendet.

 

Zwischenzeitig wurde von der Berufungswerberin um Verlängerung dieser Frist angesucht, da sie sich stationär in einem Krankenhaus aufhalte und ihr daher die Durchführung der erwähnten Untersuchungen nicht möglich sei, wobei die Verlängerung um einen Monat beantragt wurde.

Diesem Antrag wurde mit h. Verfügung vom 1. September 2003, VwSen-520092/23/Sch/Pe, entsprochen und die erwähnte Frist bis 31. Oktober 2003 verlängert.

 

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 hat die Berufungswerberin eine von der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg, Psychiatrie 2, verfasste Eingabe vorgelegt, worin ausgeführt ist, dass sich Frau H derzeit in stationärer Betreuung an der Landes-Nervenklinik befinde. Die Dauer des Aufenthaltes sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es wurde um erneute Fristverlängerung angesucht.

 

Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes muss die Berufungsbehörde davon ausgehen, dass die Rechtsmittelwerberin entweder nicht willig oder nicht in der Lage ist, der eingangs erwähnten bescheidmäßigen Anordnung zu entsprechen.

Das erwähnte Schreiben der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg enthält keine Begründung, warum der Berufungswerberin auch weiterhin die Absolvierung einer nervenfachärztlichen Untersuchung bzw. einer solchen durch einen Amtsarzt nicht möglich sein sollte. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass sie dazu derzeit nicht in der Lage wäre, so ändert dies nichts im Hinblick auf die Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Die Notwendigkeit der Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme im Verein mit der anschließenden Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung ergibt sich aus dem von der Berufungsbehörde abgeführten Verfahren und ist in dem oben erwähnten Bescheid vom 25. August 2003 auch ausführlich begründet. Mangels dieser Untersuchungsergebnisse kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Notwendigkeit der Befristung der Lenkberechtigung für gegeben erachtet hat.

 

Ohne Mitwirkung der Berufungswerberin in Form der Absolvierung der erwähnten Untersuchungen, die diese nicht erbracht hat, konnte daher die Entscheidung nur aufgrund der sich ohne diese darstellenden Sachlage erfolgen. Die Berufung war sohin abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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