Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221021/15/Ga/La

Linz, 25.03.1996

VwSen-221021/15/Ga/La Linz, am 25. März 1996 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des K... M... D..., vertreten durch Mag. H...

P..., Rechtsanwalt in L..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juni 1994, Zl.

Ge-96/169/1993/Tr, wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes - ARG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. März 1996 entschieden:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die von der "k...

Ges.m.b.H." mit Sitz in T... am Wochenende 20./21. März 1993 auf der Baustelle "L..." in B... in sechs Fällen begangene Übertretung des § 3 Abs.1 und Abs.2 ARG einzustehen habe.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung legte die Strafbehörde am 19. Juli 1994 vor.

1.3. Zur Klärung von Verschuldensfragen wurde für den 18.

März 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tag durchgeführt - ohne daß allerdings das Beweisverfahren eröffnet werden konnte (der Berufungswerber war durch Krankheit entschuldigt; die Ladungen der namhaft gemachten Entlastungszeugen konnten an den jeweils angegebenen Adressen nicht zugestellt werden).

Festzuhalten ist, daß die vom Berufungswerber vertretene Gesellschaft zufolge Konkurses im August 1995 aus dem Wirtschaftsleben ausgeschieden ist.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 21. März 1993 abgeschlossen. Mit Ablauf des 21. März 1996 ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist.

Vorliegend war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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