Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520095/2/Bi/Be

Linz, 14.03.2003

 

 

 VwSen-520095/2/Bi/Be Linz, am 14. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des M, vertreten durch RA Dr. R, vom 10. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 27. Dezember 2002, Fe 367/2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 9 Monate ab 26. Oktober 2002 (= Datum der Abnahme des Führerscheins, dh bis 26. Juli 2003) herabgesetzt wird.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Steyr am 17. Oktober 2001, Zl 01542/VA/F/2001, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war - entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß der Bescheinigung gemäß § 39 Abs.1 FSG nicht der der
    16. Oktober 2002, sondern - der 26. Oktober 2002, gemäß den §§ 7, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 26 Abs.1 und 29 FSG entzogen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 27. Dezember 2002.

2. Dagegen wendet sich die vom rechtsfreundlich vertretenen Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde,



der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw bestreitet, am 26. Oktober 2002 um 5.15 Uhr den Pkw in Steyr, J - P in Richtung H Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,51 mg/l AAG gelenkt zu haben, und macht geltend, damit lägen auch die Voraussetzungen der §§ 24 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.3 Z1 FSG nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Da das Vorliegen des behaupeteten Sachverhalts nicht mit ausreichender Sicherheit erweisbar sei, sei auch keine Gefahr im Verzug anzunehmen - er sei als Geschäftsmann jährlich mehrere 10.000 km unterwegs.

Jedenfalls sei für den Fall einer als zutreffend angenommenen Sachverhaltsdarstellung die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung bei weitem zu hoch ausgefallen, da selbst im Wiederholungsfall die Entzugsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG lediglich mit mindestens drei Monaten festzusetzen wäre. Im konkreten Fall wäre die Mindestentzugsdauer oder eine solche von nicht mehr als sechs Monaten zweifellos ausreichend, einen allfälligen Verstoß gegen die zitierten Bestimmungen angemessen zu sanktionieren.

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Rückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Beschlussfassung, in eventu für den Fall der Bestätigung der angefochtenen Sachverhaltsdarstellung die Herabsetzung der Entzugsdauer auf die Dauer von drei Monaten, jedenfalls nicht mehr als sechs Monaten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters wurde das nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. März 2003, VwSen-108782/21/Bi/Be, in das gegenständliche Verfahren miteinbezogen und die bezughabenden Verfahrensakten eingesehen.

 

Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Bw schuldig erkannt, am 26. Oktober 2002 um 5.15 Uhr den Pkw in Steyr, J - P in Richtung H Straße gelenkt zu haben, wobei er sich insofern in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, als die um 5.41 Uhr und 5.43 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung jeweils einen Atemalkoholwert von 0,51 mg/l ergab.

 

Weiters geht aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Erstinstanz hervor, dass dem Bw vom 20. Juli 2000 bis 20. Jänner 2001, also für sechs Monate, die




Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von über 0,8 mg/l AAG entzogen wurde. Anschließend bestand eine gesundheitliche Nichteignung, die erst mit amtsärztlichem Gutachten von 16. Oktober 2001 widerrufen wurde, sodass der Bw erst seit 17. Oktober 2001 wieder im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war. Fast exakt ein Jahr später ereignete sich der dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Vorfall.

Weiters lässt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersehen, dass dem Bw in der Zeit vom 16. Juni 1994 bis 16. Juni 1997, also für drei Jahre, bereits einmal die Lenkberechtigung wegen zweimaliger Verweigerung des Alkotests entzogen worden war. Er hat dann am 21. August 1997 die Lenkberechtigung neu erworben.

Der Bw weist aus dem Jahren 1999 und 2000 insgesamt 14 Vormerkungen, darunter wegen § 5 Abs.1 StVO vom 31. Juli 2000 auf; seither - insbesondere aus dem letzten Jahr - ist nichts mehr vermerkt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat...

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1b StVO begangen wird ..., die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 




Der Bw wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12. März 2003, VwSen-108782/21/Bi/Be, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO rechtskräftig bestraft, wobei ein AAG von 0,51 mg/l zugrundegelegt wurde.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen, die gemäß Abs.4 dieser Bestimmung einer Wertung insofern zu unterziehen war, als die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass der Bw, der nach einem Erlöschen seiner früheren Lenkberechtigung im Jahr 1997 wieder eine neue Lenkberechtigung der Klasse B erwerben musste, nach dem sechsmonatigen Entzug wegen Alkohol tatsächlich erst ein Jahr wieder im Besitz seiner Lenkberechtigung war, sodass ihm bewusst sein hätte müssen, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt gehören, besonders verwerflich sind und die Verkehrszuverlässigkeit massiv in Frage stellen. Insbesondere die Wiederholung solcher Delikte fällt bei der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht, wobei aber die Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe darstellt, sondern in erster Linie eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist (vgl VwGH v 23.4.2002, 2000/11/0184).

 

Das Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss, vor denen kein am Verkehrsgeschehen teilnehmender Alko-Lenker gefeit ist, können folgenschwer sein und unter Umständen lebenslanges Leid für alle Beteiligten zur Folge haben. Dass der Bw im gegenständlichen Fall keinen Verkehrsunfall verursacht hat, bedeutet nicht, dass die Verwerflichkeit des ohne Zweifel als bestimmte Tatsache zu qualifizierenden Lenkens eines Kfz unter dem Einfluss einer Alkoholbeeinträchtigung von 0,51 mg/l AAG (entspricht 1,02 %o BAG) um so viel geringer zu werten wäre, dass dadurch die vom Bw beantragte Minderung der Entziehungsdauer gerechtfertigt wäre.

 

Konkret im Hinblick zur Verwerflichkeit ebenso wie zur Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die gegenständliche Übertretung begangen wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch der Ansicht, dass aus dem Lenken eines Pkw auf einer üblicherweise stark befahrenen Durchzugsstraße im Stadtgebiet Steyr



um 5.15 Uhr eines Feiertages, also einer Zeit annähernd ohne jedes Verkehrsaufkommen, auf einer Strecke von ca 300 m durch den im oben genannten Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigten Bw, dem jedoch zugute zu halten ist, dass er den Pkw von sich aus abgestellt hat und zu Fuß weitergegangen ist und sich zumindest seit 26. Oktober 2002 wohlverhalten hat (diese kurze Zeit lässt aber keine wesentliche Aussage zu), noch nicht zwingend auf eine derart verwerfliche Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu schließen ist, die eine Entziehung der Lenkberechtigung für die von der Erstinstanz vorgesehene Dauer von zwölf Monaten rechtfertigen würde.

Dies aber nicht wegen der vom Bw eingewendeten beruflichen Verpflichtungen - berufliche oder finanzielle Nachteile sind kein Grund für eine Berücksichtigung bei der Entziehungsdauer (vhgl VwGH v 24.8.1999, 99/11/0166, v 30.5.2001, 2001/11/0081, ua) - und auch nicht wegen der von ihm in der Berufung behaupteten Tat- oder Schuldangemessenheit der Übertretung, sondern weil unter Berücksichtigung der gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmenden Wertung des Vorfalls vom 26. Oktober 2002, der als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG anzusehen ist, diese Entziehungsdauer im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Bw als gerade noch ausreichend anzusehen ist.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl Erk v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

1 x Akt 6 Monate Entzug 2000, FS we vorübergehende gesundheitliche Nichteignung erst seit Okt. 2001, Oktober 2002 0,51 mg/l = 9 Monate FS Entzug

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