Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221032/10/Gu/Atz

Linz, 24.10.1994

VwSen-221032/10/Gu/Atz Linz, am 24. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 1994, Zl. Ge-96/150/1993/Ew, wegen dreier Übertretungen des Maßund Eichgesetzes, nach der am 13. Oktober 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch bezüglich der Neigungswaage 100 kg, Fabrikat Suprema Nr. 78652 wird bestätigt und neu gefaßt und hat demnach zu lauten:

"Herr J Z hat es als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs.2 VStG der .-Fleischgroßmarkt GesmbH., A, zu vertreten, daß diese in ihrem Betrieb in A, am 2.2.1993 eine nicht geeichte betriebsbereite Neigungswaage 100 kg, Fabrikat Suprema, Nr.

78652, zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten hat und er hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs.1 iVm §§ 7 und 8 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 idF BGBl.Nr. 779/1992 begangen.

Hiefür wird ihm in Anwendung des § 63 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von 100 S auferlegt. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG).

Die übrigen Spruchteile werden aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 65 VStG, § 7, § 8 Abs.1 Z2, § 15, § 16, § 63 Abs.1 MEG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Rechtsmittelwerber am 8. Juni 1994 zur Zahl Ge-96/150/1993/Ew, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gem. § 9 Abs.2 VStG der .-Fleischgroßmarkt GesmbH., A, zu vertreten, daß in A, am 2.2.1993, wie von einem Organ des Eichamtes Linz anläßlich einer Kontrolle festgestellt wurde, nachstehend angeführte, im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehaltene und somit eichpflichtige betriebsbereite Waagen nicht geeicht waren, 1) Neigungswaage 100 kg, Fabrikat Suprema, Nr. 78652 2) Hängebahnwaage 650 kg, Fabrikat Florenz, Nr. 8307 3) Boden-(Neigungs)Waage 500 kg, Fabrikat Florenz, Nr. 8309 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 63 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 und 8 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 i.d.F. BGBl.Nr. 779/1992 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gem.

§ 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1) 3.000,- 12 Stunden zu 2) 3.000,- 12 Stunden zu 3) 3.000,- 12 Stunden ------Gesamt 9.000,======= Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 900,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 9.900,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, daß der das Verfahren ins Rollen bringende Ing. G des Eichamtes Linz am 2.12.1992 nicht im Betrieb gewesen sei und seine Stellungnahmen im Verfahren, die darauf abzielten, daß nur bezüglich einer Waage, nämlich der 600 kg Präzisionswaage, die Verschiebung des Nacheichungstermines konzediert worden sei in einem anderen Licht zu sehen sei. Vom Rechtsmittelwerber sei vielmehr beim Erscheinen von Vertretern des Eichamtes am 2.12.1992 wegen des starken Weihnachtsgeschäftes generell ersucht worden, die vorhandenen Waagen erst Anfang des Jahres 1993 zu eichen.

Im übrigen sei die Neigungswaage 100 kg, Fabrikat Suprema, Nr. 78652 sowie die Bodenwaage, Neigungswaage 500 kg, Fabrikat Florenz, Nr. 8309, und zwar letztere seit mindestens 10 Jahren - nicht mehr im Betrieb gestanden und auch vom Eichamt nicht mehr geeicht worden, obwohl deren Vorhandensein, welches offensichtlich gewesen sei, dem Eichamt immer bekannt gewesen sei. Seinerzeit, als diese Waage stillgelegt wurde, seien die Herren des Eichamtes befragt worden, ob diese Waage herausgenommen werden müsse, was ihm gegenüber verneint worden sei. Wenn er die Herren des Eichamtes befragt und sich nach deren Antwort gehalten habe, so könne ihm dies nicht als Verschulden angerechnet werden. Anders als vom Eichamt geltend gemacht, habe die Bodenwaage Fabrikat Florenz, keinen Eichstempel 990 aufgewiesen. Ein solcher habe sich lediglich auf der daneben befindlichen Hängebahnwaage befunden. Bei richtiger Beurteilung der Sachlage habe daher davon ausgegangen werden müssen, daß hinsichtlich der Hängebahnwaage 650 kg, Fabrikat Florenz, Nr. 8307, mit dem Eichamt die Vorgangsweise über die Nacheichung abgesprochen war und in der Folge über Aufforderung des Eichamtes ein schriftliches Ansuchen gestellt worden sei. Ihm liege daher diesbezüglich kein Verschulden zur Last.

Auch hinsichtlich der beiden anderen Waagen, nämlich der Neigungswaage und der Bodenwaage, könne ihm kein Verschulden angelastet werden, zumal diese Waagen seit langem außer Betrieb seien und diese Umstände auch dem Eichamt bekannt gewesen seien.

Unter Bestreitung der Betriebsbereitschaft dieser Waagen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 VStG.

Aufgrund der Berufung wurde am 13. Oktober 1994 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters und eines Vertreters des Eichamtes Linz abgehalten und in deren Rahmen ein Lokalaugenschein erhoben und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung sowie dem Vertreter des Eichamtes Linz Gelegenheit zur Aufklärung der Sache und Geltendmachung rechtlichen Gehörs geboten.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Am 2.2.1993 fand im Betriebe der .-Fleischgroßmarkt GesmbH., A, bei dem hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung Herr J Z als verantwortlicher Beauftragter fungierte, eine eichpolizeiliche Revision statt, bei der der Vorangeführte sowie Herr Ing. G des Eichamtes Linz zugegen waren. Im Betriebe der .-Fleischgroßmarkt GesmbH. befanden sich eine Präzisionswaage Multi Range 600 kg, welche im Kassenbereich des Verkaufstraktes als Bodenwaage angeordnet war und ist.

Ferner fanden sich im Betriebe eine Neigungswaage Suprema des Fabrikates Florenz 100 kg, Fabrikat-Nr. 78652, welche durch eine Störung zurückgesprungen aber noch tauglich war, vier Kilogramm minus aufwies, aber gelegentlich noch zur Kontrolle von als Hundefutter verkauften Kutteln eingesetzt wurde. Die Nacheichung dieser Waage war am 29.1.1990 eingereicht, jedoch anschließend vom Eichamt Linz zurückgewiesen worden.

Schließlich befanden sich in der Betriebsanlage eine Hängebahnwaage der Type Florenz 500 kg, Baujahr 1969, Fabrikationsnummer 8308, welche zuvor letztmalig aufgrund des Ansuchens vom 29.1.1990 vom Eichamt Linz nachgeeicht worden war und noch laufend Verwendung fand. Darüber hinaus befand sich in der Betriebsanlage eine Bodenwaage der Type Florenz 650 kg, Baujahr 1970, Fabrikationsnummer 8307. Diese Bodenwaage war teilweise mit einem Fleischzerlegungstisch verstellt, fand innerhalb der letzten 10 Jahre für Wiegevorgänge keine Verwendung mehr, obwohl sie durch Umlegen eines Hebels noch in Funktion gesetzt werden konnte.

Sie war in dieser Zeit nicht mehr nachgeeicht worden; der Ausbau war vom Eichamt Linz nicht verlangt worden und wurde dieser Zustand vom Eichamt Linz bis zur eichpolizeilichen Revision am 2.2.1993 unbeanstandet belassen.

Der Beschuldigte, der beim Erscheinen der Herren des Eichamtes Linz am 2.12.1992 auf die Turbulenz des Weihnachtsgeschäftes hinwies, ersuchte die Nacheichung bei ruhigerem Geschäftsgang im darauffolgenden Jänner 1993 vorzunehmen und vertraute darauf - nachdem die Nacheichung aufgrund der Gepflogenheit für alle die im Betrieb Verwendung findenden Wiegegeräte gleichzeitig vorgenommen wurden, daß durch die einsichtige Haltung der Bediensteten des Eichamtes Linz die Erstreckung - bzw. die Duldung der Verlängerung der Nacheichfrist sich sowohl auf die verwendete Präzisionsbodenwaage Multi Range, als auch auf die Hängebahnwaage Florenz (tatsächliches Gewicht 500 kg, Fabrikationsnummer 8308) bezog.

Hinsichtlich der Würdigung der Beweise ist festzuhalten, daß die Darstellung des Beschuldigten überzeugen konnte, zumal insbesondere, was die Bodenwaage der Type Florenz anlangt, eine Nacheichung innerhalb der letzten 10 Jahre im Gegensatz zur Meinung des Vertreters des Eichamtes Linz nicht nachgewiesen erscheint.

Eine Boden-(Neigungswaage) 500 kg, Fabrikat Florenz Nr. 8309, wie dies der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck bringt, hat im Betriebe nicht existiert. Die Bodenwaage Florenz ist aufgrund des Augenscheines innerhalb der mündlichen Verhandlung auf 650 kg ausgelegt und trägt die Fabrikationsnummer 8307.

Es existiert daher auch keine Hängebahnwaage 650 kg, Fabrikat Florenz 8307. Tatsächlich ist die Hängebahnwaage auf 500 kg ausgelegt und trägt die Fabrikationsnummer 8308. Aufgrund der Gebührenvorschreibung des Eichamtes Linz, Nr. 136382 ist daher nachgewiesen, daß (nur) die als Handelswaage bezeichnete Hängebahnwaage 500 kg, Fabrikationsnummer 8308 im Jahre 1990 nachgeeicht worden ist.

Bei diesem Sachverhalt war folgendes rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 7 MEG sind Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, nach Maßgabe der Bestimmung des Abschnittes A eichpflichtig.

Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereithält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

Bereitgehalten im Sinn des MEG ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitungen in Gebrauch genommen werden kann.

Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

Der Eichpflicht unterliegen gemäß § 8 Abs.1 Z2 MEG im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter anderem Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen.

Gemäß § 15 MEG beträgt die Frist zur Nacheichung 2 Jahre.

Gemäß § 16 beginnt die Nacheichfrist mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

Gemäß § 63 Abs.1 des Maß- und Eichgesetzes werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 150.000 S bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung hat alle Tatbestandselemente zu umfassen bzw. zu beschreiben. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Diese gesetzlichen Bestimmungen bedeuten in gestraffter Form auf den Sachverhalt angewendet, folgendes:

Die Neigungswaage 100 kg, Fabrikat Suprema, Nr. 78652, wurde zur Tatzeit zweifellos zum rechtsgeschäftlichen Verkehr im Betriebe rechtswidrig - weil ungeeicht - bereitgehalten und im untergeordneten Umfang zur Kontrolle des Gewichtes von Kutteln auch verwendet.

Eine Hängebahnwaage 650 kg, Fabrikat Florenz Nr. 8307 und eine Boden-(Neigungs)waage 500 kg, Fabrikat Florenz Nr. 8309, wie dies die Verfolgungshandlung (die Strafverfügung der BH Linz-Land vom 28.4.1993) und das Straferkenntnis vom 8. Juni 1994 es beschreibt, existierten nicht. Aus diesem Grunde konnte auch kein Schuldspruch bezüglich mangelnder Nacheichung darauf aufgebaut werden.

Eine Auswechslung der Tat nach abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist war durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zulässig. Darüber hinaus war auch - wie der Verwaltungsgerichtshof dies in der jüngsten Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, das Dulden des gesetzwidrigen Zustandes durch die zuständige Behörde als bei der Prüfung des Verschuldens zu berücksichtigender Umstand von rechtlicher Bedeutung.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Was die verwendete Neigungswaage 100 kg des Fabrikates Suprema bezüglich der Strafbemessung anlangt, so war weder von der subjektiven Tatseite, noch durch die zugestandene Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr hinsichtlich der objektiven Tatseite ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG zulässig.

Unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von 15.833 S, des Nichtvorliegens von Sorgepflichten und keinen besonderen straferschwerenden Umständen und aufgrund des Umstandes, daß diese Waage zwischenzeitig entfernt wurde und somit das Verfahren zu dem der Rechtsordnung gemäßen Zustand geführt hat, konnte mit der ausgesprochenen Strafe, welche sich an der untersten Grenze des Strafrahmens bewegt, das Auslangen gefunden werden, um für die Zukunft bezüglich der Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen der im Betrieb verwendeten zwei Waagen die Aufmerksamkeit zu schärfen.

Der Teilerfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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