Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221034/2/Schi/Ka

Linz, 03.10.1995

VwSen-221034/2/Schi/Ka Linz, am 3. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des J S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, Dr. S & Dr. S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.6.1994, Ge96-2-3-1994-Do/M, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 28.6.1994 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden), wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 77 und § 81 Gewerbeordnung 1994 kostenpflichtig aufgrund folgenden Sachverhaltes verhängt: Der Bw besitzt seit 13.12.1978 im Standort H eine Betriebsanlage für das Landmaschinen-Mechanikerhandwerk. Am 20.1.1994 wurde durch Organe der BH Eferding sowie Amtssachverständige für Bauund Gewerbetechnik, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz und Abfallwirtschaft eine unangekündigte Überprüfung der Betriebsanlage in H durchgeführt. Dabei wurden folgende Verwaltungsübertretungen festgestellt, die der Bw als gewerberechtlich Verantwortlicher zu verantworten hätte:

1. Er habe im Anwesen H, Grundstücknr., KG H eine Feuerlöschabfüllanlage errichtet und auch betrieben. In seinem Betrieb würden die Feuerlöscher bis zum Beiz- und Beschichtungsvorgang vollständig hergestellt und auch gelagert. Die Lagerung erfolge in einem Raum, der ursprünglich auch für seine Landmaschinen-Mechaniker-Betriebsanlage als Lagerhalle genehmigt wurde. Im Freien vor seinem Haus lagern straßenseitig und westseitig insgesamt fünf Kunststoffbehälter mit Metallstäben sowie ein Tank mit 5 m3 Fassungsvermögen. In diesem Tank werde das Feuerlöschpulver "Metiren" gelagert.

2. Der Punkt 1. des Bescheides der BH Eferding vom 13.12.1978, Zl.Ge-365/6-1978 (Betriebsanlagengenehmigung für eine Landmaschinen- Mechanikerbetriebsanlage), wurde vom Bw nicht eingehalten. Diese Auflage schreibe vor, daß der Bw seine Betriebsanlage entsprechend dem Bauplan der Fa. S S, vom 9. August 1978, Plan Nr.41/78, zu errichten habe. Seine Betriebsanlage sei ohne gewerbebehördliche Genehmigung abgeändert und auch nach deren Abänderung betrieben worden.

3. Die Montagegrube im Serviceraum neben der Werkstätte sei nicht zur Ausführung gelangt. Laut Auskunft des Bw sei diese zugeschüttet worden und dieser Raum mit einem Betonboden ausgestattet worden. In diesem Raum sei eine 4-Säulen-Hebebühne, Fabrikat Laycock, zur Aufstellung gebracht und auch betrieben worden. Für die Aufstellung und den Betrieb dieser 4-Säulen-Hebebühne habe er keine gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung besessen.

4. Im östlich an den zum Serviceraum angrenzenden Lagerraum sei eine 2-Säulen-Hebebühne, Fabrikat "Wertha", und ein 1500 l Altöltank ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung aufgestellt und auch betrieben worden.

5. Die Werkstätte sei im nordwestlichen Bereich mit einer leichten Zwischenwandkonstruktion (ehemalige Spritzkabine) getrennt und eine Tiefziehpresse zur Aufstellung gebracht worden.

6. In dem als Lagerhalle genehmigten Raum (Genehmigung für die Errichtung einer Landmaschinenmechaniker-Betriebsanlage) sei eine Feuerlöschabfüllanlage errichtet worden. In diesem Raum werde sowohl die Roh- als auch die Fertigware der Feuerlöscher und das Verpackungsmaterial gelagert. Sämtliche Räumlichkeiten würden ohne Betriebsanlagenänderungsgenehmigung errichtet und auch betrieben.

7. Die für die Landmaschinenmechaniker-Betriebsanlage genehmigte Aufstellungshalle im Erdgeschoß des Hauses H wurde ebenfalls räumlich geteilt. Im südlichen Teil des Raumes werden fertige Feuerlöscher gelagert. Der nördlich gelegene Teil dieses Raumes werde für einen PKW, Fabrikat "Mitsubishi Lancer", genützt.

8. Im Heizöllagerraum, der unter der Garage (laut genehmigten Projekt) situiert sei, seien am Tag der Überprüfung ca. 1.000 l gelagertes Altöl vorgefunden worden. Dieser Altöllagerraum sei ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung errichtet und auch ohne Genehmigung verwendet worden.

9. Hinter dem Haus H seien am Tag der Überprüfung zwei Flüssiggasflaschen zu je 11,7 kg Füllgewicht und mehrere CO2-Gasflaschen vorgefunden worden. Die Errichtung und der Betrieb dieser Lagerstätte für Gasflaschen erfolge ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, die anläßlich der gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsanlage am 20.1.1994 beigezogenen Sachverständigen hätten in der Niederschrift lediglich festgestellt, daß "die heute im Betrieb S vorgefundenen Maschinen und Einrichtungen geeignet seien, Interessen gemäß § 74 Abs.2 Z1 GewO 1973 zu gefährden". Hier sei zunächst festzuhalten, daß die Verweisung auf die im Protokoll vom 20.1.1994 enthaltenen Darlegungen im Sachverständigengutachten entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (VwGH 19.6.1986, Zl.86/04/0007).

Darüber hinaus habe ein Sachverständiger anzugeben, auf welchem Weg er zu seinen Schlußfolgerungen gekommen sei. Die Behörde sei in weiterer Folge verhalten, die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Dazu sei es allerdings erforderlich, daß das Sachverständigengutachten eine Begründung aufweise. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten sei daher mangelhaft.

Das angefochtene Straferkenntnis leide ebenfalls unter diesem Mangel, da es auf dem erwähnten unschlüssigen und mangelhaften Sachverständigengutachten aufbaue. Im Punkt 1 werde ihm vorgeworfen, eine Feuerlöschabfüllanlage errichtet und betrieben zu haben. Dazu ist auszuführen, daß diese Feuerlöschabfüllanlage im wesentlichen aus einem 12 l Spritzeimer bestehe. Nach seiner Ansicht sei für die Benutzung eines derartigen Spritzeimers keine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich. Die vorhandene Pulverfüllanlage sei ein auf Rollen stehendes Gerät, welches nicht als ortsbezogene Einrichtung zu verstehen sei. Eine Betriebsanlagengenehmigung sei daher für die Feuerlöschabfüllanlage nicht erforderlich. Im Punkt 2 des Spruchs werde ihm vorgeworfen, eine im Bescheid der BH Eferding vom 13.12.1978 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt zu haben. Dazu ist festzuhalten, daß dieser Bescheid den Anforderungen des § 59 Abs.1 erster Satz AVG nicht entspreche, weil er in Ansehung von Auflagen auf in einer Verhandlungsschrift enthaltene Ausführungen eines Sachverständigengutachtens verweise. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die betreffende Verhandlungsschrift zu einem ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides erklärt werde (VwGH 25.2.1986, 85/04/0167). Dies bedeute, daß die gegenständliche Auflage für ihn nicht bindend sei und ihm die Einhaltung dieser Auflage daher nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Aus gleichem Grunde könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß eine Montagegrube im Serviceraum nicht zur Ausführung gelangt sei. Zu der Aufstellung der Tiefziehpresse (Punkt 5) sei festzuhalten, daß diese Presse von ihm erst am 15.1.1994 angekauft worden sei und sich noch nicht im Betrieb befände. Diese Presse sei bis dato noch nicht verwendet worden, sodaß der ihm zur Last gelegte Straftatbestand nicht erfüllt sei. Die Einziehung einer leichten Zwischenwandkonstruktion sei nicht geeignet, den ihm zur Last gelegten Straftatbestand zu erfüllen, zumal von diesem nicht einmal eine abstrakte Gefährdung ausgehe.

Auch der unter Punkt 7 dargestellte Sachverhalt sei nicht geeignet, den Straftatbestand zu erfüllen. Das Einstellen eines PKW's könne jedenfalls nicht als Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.2 GewO angesehen werden, sodaß dafür sicherlich keine Betriebsanlagengenehmigung bzw Änderungsgenehmigung erforderlich sei. Durch das Lagern von Feuerlöschern könne seiner Ansicht nach ebenfalls keine derartige Gefahr ausgehen. Das ihm zur Last gelegte Verhalten stelle ein sogenanntes fortgesetztes Delikt dar. Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich eine Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht günstiger wäre. Der von der Behörde am 20.1.1994 festgestellte Sachverhalt sei bereits zum Großteil im Jahr 1993 und somit vor Inkrafttreten der GewO 1994 verwirklicht worden. Die Behörde habe daher den festgestellten Sachverhalt - sofern er überhaupt strafbar sei - unter einer falschen Rechtsnorm subsumiert. Im übrigen sei die verhängte Strafe wesentlich überhöht.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, BGBl.Nr.194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Insofern der Bw darauf hinweist, daß der am 20.1.1994 festgestellte Sachverhalt bereits zum Großteil im Jahr 1993 und somit vor Inkrafttreten der GewO 1994 verwirklicht gewesen sei, ist zunächst (siehe auch unten Punkt 5.6.) vorauszuschicken, daß die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993 mit 1. Juli 1993 in ihren wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist; die GewO 1994 hingegen ist lediglich eine Wiederverlautbarung der GewO 1973 einschließlich der zahlreichen Novellen bis zur Gewerberechtsnovelle 1992. Die das Betriebsanlagenrecht betreffenden Bestimmungen wurden aber - soweit sie für den gegenständlichen Fall in Betracht kommen - mit den vorliegenden Novellen bzw der Wiederverlautbarung nur unwesentlich geändert bzw handelte es sich hinsichtlich der Straftatbestände um Ziffernverschiebungen. Zur besseren Verständlichkeit werden daher (auch) die vor der Gewerbeordnung 1994 maßgeblichen Fassungen der Gewerbeordnung zitiert.

Gemäß § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 81 Abs.1 leg.cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Zufolge § 74 Abs.2 leg.cit dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z1 bis 5 angeführten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. Erk.

des verst. Sen. vom 13. Juni 1984, Slg NF Nr. 11.466/A).

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs.1 GewO bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs.2 leg.cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z4 (bzw. Z3) GewO muß daher, um das Erfordernis des § 44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH vom 5.11.1991, Zl.

91/04/0167).

4.3. Unter dem Begriff "Änderung" iSd § 81 ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers einer Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt (vgl.

Stolzlechner-Wendl-Zitta, "Die gewerbliche Betriebsanlage", RZ 284 mwN).

Um dem Sprucherfordernis des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, ist es daher zunächst erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses zur Konkretisierung der genehmigten Betriebsanlage der (die) Genehmigungsbescheid(e) angeführt wird (werden) (vgl. VwGH vom 28.1.1993, Zl. 91/04/0246).

4.4. Die belangte Behörde stellt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weiters darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage in den meisten Punkten nach Änderung auch "betrieben wurde", verabsäumte es jedoch, darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte. Es wurde daher verabsäumt, das Tatverhalten hinlänglich - iSd § 44a Z1 VStG - darzulegen (vgl. VwGH vom 26. April 1994, Zl. 93/04/0243). Dies ist aber insbesondere deshalb erforderlich, um aus dem näher umschriebenen Betrieb nach der vorgenommenen Änderung der Betriebsanlage die Eignung der Beeinträchtigung der nach § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO genannten Interessen in eindeutiger Weise ableiten zu können, und dies zwar immer im Hinblick auf die jeweils vorgenommene Änderung.

Da innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ein der angeführten Konkretisierung entsprechender Tatvorwurf nicht erfolgt ist, war daher - ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war - das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

4.5. Weiters ist noch anzumerken, daß nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.11.1993, 93/04/0131), "um beurteilen zu können, ob eine Betriebsanlage unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes der Genehmigungspflicht nach § 74 Abs.2 GewO 1973 unterliegt, es neben der Feststellung der von der Betriebsanlage möglicherweise ausgehenden Einwirkungen auch konkrete Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn bedarf, die durch solche Einwirkungen gefährdet, beeinträchtigt oder belästigt werden könnten. Auch diesem Erfordernis kam die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insofern nicht nach, als daraus nicht erkennbar ist, ob und allenfalls in welcher Entfernung von der Betriebsanlage Nachbarn vorhanden sind, die durch von der Betriebsanlage ausgehende Emissionen gefährdet, beeinträchtigt oder belastet werden könnten". Wie nämlich aus der Akteneinsicht im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen zu entnehmen ist, ist das tatsächliche Vorhandensein von Nachbarn in keiner Weise dokumentiert.

5. Weitere (unbehebbare) Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides:

5.1. Der hier anzuwendende § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 enthält (ebenso wie nunmehr die Z.3 GewO 1994) zwei Fälle strafbarer Tatbestände. Bei der konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage handelt es sich um ein Zustandsdelikt, beim Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung ohne entsprechende Genehmigung um ein fortgesetztes Delikt.

Tatbestandsvoraussetzungen des ersten Falles des § 366 Abs.1 Z4 GewO sind das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung für die Betriebsanlage und die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung an ihr im Sinne des § 81 Abs.1 GewO. Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Falles des § 366 Abs.1 Z4 GewO sind das Vorliegen einer geänderten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs.1 GewO und ihr Betrieb ohne Genehmigung. Die belangte Behörde hätte deshalb schon im Spruch des Straferkenntnisses eine eindeutige Zuordnung zu einem dieser Tatbestände vornehmen müssen oder beide Tatbestände gesondert verfolgen (bestrafen) müssen; keinesfalls war aber eine Vermischung beider Tatbestände zulässig.

5.2. Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, das überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis Z5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

5.3. Im Hinblick auf diese zitierten Bestimmungen erweist sich jedenfalls Punkt 2 und möglicherweise auch Punkt 3 des Straferkenntnisses als zusätzlich rechtswidrig. Denn gegenständlich wurde unter Punkt 2 des Straferkenntnisses dem Bw vorgeworfen, Punkt 1 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der BH Eferding vom 13.12.1978, Zl.Ge-365/6-1978 nicht eingehalten zu haben und unterstellt diese Nichteinhaltung auch der Strafnorm des § 366 Abs.1 Z3 GewO, obwohl eine derartige Nichteinhaltung von Bescheidauflagen eindeutig gegen § 367 Z26 GewO verstößt und nach dieser Norm hätte bestraft werden müssen. Darüber hinaus liegt aber im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH eine weitere Rechtswidrigkeit darin, daß weder im Spruch noch in der Begründung des Straferkenntnisses umschrieben ist, wodurch bzw inwiefern der Bw seine Betriebsanlage entgegen Punkt 1 abgeändert und nach der Abänderung betrieben hat. Der Verweis auf den Bauplan der Fa. S S ist insofern unerheblich, da er sich weder im Akt befindet, noch im Spruch oder Begründung des Straferkenntnisses entsprechend umschrieben ist, wie die Betriebsanlage hätte errichtet werden müssen bzw worin die Planabweichung liegt. Möglicherweise könnte die Planabweichung in der Nichtausführung der Montagegrube im Serviceraum neben der Werkstätte gelegen sein; sollte dies zutreffen, so wäre auch dies grob rechtswidrig, weil dieser Punkt ausdrücklich als Ziffer 3 des Straferkenntnisses extra ausgeführt wurde und somit möglicherweise zusätzlich (also doppelt) bestraft wurde.

5.4. Es wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß ein Bescheid, der hinsichtlich der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen des Betriesanlagengenehmigungsbescheides keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z1 VStG entspricht. Der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ist nicht als ausreichend anzusehen (VwGH 19.6.1990, 89/04/0249). Schon dieser Umstand, weil eine wörtliche Anführung der Auflage 1 dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt und weil der tatsächliche Wortlaut der Auflage 1 dem Bw nie vorgeworfen wurde, hätte zu der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Teil gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG führen müssen. Denn im Hinblick auf das strenge strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen sine lege) müssen Auflagen, die einem Blankettstraftatbestand inhaltlich ausfüllen, so klar gefaßt sein, daß sie den Verpflichteten zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen lassen (VwGH 25.2.1993, 92/04/164).

5.5. Der Grund für diese strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade im gegenständlichen Fall sehr einleuchtend: denn wie bereits oben ausgeführt, wird durch die Nichtanführung der konkreten Planabweichung nicht ausgeschlossen, daß dem Bw diese Tat nochmals (allenfalls durch Punkt 3) angelastet wird und er somit für eine einzige Tat der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist.

5.6. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß die maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Bestrafung eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, dh eine nach Art oder Maß mildere Strafdrohung vorsieht. Der Bw ist daher auch insofern im Recht, als er unter Hinweis darauf, daß der am 20.1.1994 festgestellte Sachverhalt bereits zum Großteil "im Jahr 1993" verwirklicht gewesen ist. Es wäre daher festzustellen gewesen (etwa durch Befragung des Bw) wann er die gegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage durchgeführt hat, insbesondere ob vor dem 1.7.1993 und somit vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 oder danach.

Sodann hätte die belangte Behörde hinsichtlich der Änderung der Betriebsanlage die jeweils entsprechende Rechtsnorm in der Fassung vor oder nach der Gewerberechtsnovelle 1992 ahnden müssen. Daß der Betrieb der solcherart geänderten Betriebsanlage zum überwiegenden Teil in den Geltungsbereichen der Gewerberechtsnovelle 1992 fällt, dürfte aufgrund der Feststellungen am 20.1.1994 unbestritten sein. Weiters war der BW auch insofern im Recht, als er zu Punkt 7 aufgezeigt hat, daß das Einstellen eines PKW's nicht als Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.2 GewO (von vornherein) angesehen werden könne und daher diesbezüglich keine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung erforderlich gewesen wäre. Um auch hier eine entsprechende Genehmigungspflicht zu begründen, wären ausdrückliche Ausführungen durch die Amtssachverständigen erforderlich gewesen, wenn auch im übrigen der Bw mit seiner Behauptung nicht im Recht ist, daß für sämtliche Änderungsmaßnahmen nur dann eine Genehmigungspflicht vorläge, wenn ein entsprechend schlüssiges Sachverständigengutachten vorläge. Denn aus § 81 Abs.1 erster Satz GewO ergibt sich die Genehmigungspflicht schon bei der bloßen Möglichkeit der im Gesetz näher umschriebenen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und Einwirkungen, also immer dann, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind.

6. Aus all den angeführten Gründen war daher, weil eine entsprechende Berichtigung und Ergänzung des Schuldspruches wegen der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr möglich war, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, im Wege einer Berufungsvorentscheidung die wesentlichsten hier aufgezeigten Mängel selbst zu beheben, zumal der Berufungswerber in seiner Berufung (sh. Pkt 2.2.) diese wesentlichen Mängel entsprechend erkannt und mit einschlägiger Judikatur des VwGH untermauert hat.

8. Bei diesem Verfahrensergebnis - weil das Strafverfahren zur Einstellung gelangte - entfiel die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum