Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221038/2/Kon/Fb

Linz, 10.02.1995

VwSen-221038/2/Kon/Fb Linz, am 10. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des W G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19.7.1994, GZ: MA2-Ge-4063-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und § 63 Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte, Berufung enthält nachstehenden rechtserheblichen Wortlaut:

"Ich lege Berufung ein!".

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

Unzulässig ist eine Berufung unter anderem dann, wenn sie den in § 63 Abs.3 AVG geforderten begründeten Berufungsantrag nicht enthält. Aus dem Berufungsantrag muß sich zumindest erkennen lassen, was der Berufungswerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (siehe beispielsweise VwGH vom 15.2.1978, 67/78 uva). Die Wendung "Ich lege Berufung ein" enthält keinen begründeten Berufungsantrag bzw läßt sich ein solcher daraus nicht ableiten. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar, der keiner Sanierung zugänglich ist und diese unzulässig werden läßt. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hinweist, daß eine schriftlich eingebrachte Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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