Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221040/12/Ga/La

Linz, 24.02.1997

VwSen-221040/12/Ga/La                 Linz, am 24. Februar 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Ing. J B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Grieskirchen vom 1. August 1994, Zl. Ge96-50-1994-Bi, wegen Übertretung eines zugunsten jugendlicher Arbeitnehmer geregelten Beschäftigungsverbotes, zu Recht erkannt:

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe wird auf 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: auf 48 Stunden), der auferlegte Kostenbeitrag wird auf 250 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.2 und § 65.

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 2 Abs.2 iVm § 8 Abs.1 Z1 lit.a und § 13 der Verordnung über die Be schäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl.Nr. 527/1981, sowie iVm § 30 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheits strafe: vier Tage) bestraft und ihm gleichzeitig der ge setzliche Kostenbeitrag in der Höhe von 500 S auferlegt; er sei schuldig, er habe es in seiner Eigenschaft als handels rechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten B Ges.m.b.H. mit Sitz H zu verantworten, daß am 20. April 1994 ein namentlich genannter, bei dieser Gesellschaft beschäftigter Jugendlicher auf einer näher angegebenen Baustelle mit dem Abschneiden der Schalungsbretter an einer Kappsäge (Kreissäge) beschäftigt wurde, wobei sich dieser Jugendliche Schnittver-letzungen an der linken Hand zuzog.

2.  Der Beschuldigte hat schon mit seiner ursprünglichen Berufungsschrift den inkriminierten Sachverhalt und die objektive Tatbestandsmäßigkeit nicht bestritten, sich jedoch gegen die ihm zugesonnene Verantwortlichkeit gewendet und das Ausmaß der verhängten Strafe als überhöht bekämpft. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1997 hat der Beschuldigte nunmehr seine Berufung ausdrücklich auf ein gegen die Strafe ge richtetes Rechtsmittel eingeschränkt. Dadurch ist der Ausspruch über die Schuld rechtskräftig geworden und liegt zur Entscheidung nur der Strafausspruch vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1.  Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (Abs.1) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (Abs.2) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienver hältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde ihre Ermessensübung grundsätzlich nachvollziehbar dargestellt. So hat sie auf die anzunehmen gewesene Fahrlässigkeits schuld Bedacht genommen und einen beträchtlichen Erfolgsun wert der Tat gewürdigt. Vor allem aber hat sie, nach Hinweis auf den bis zur Höchststrafe von 30.000 S reichenden ge setzlichen Strafrahmen, eine Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen ins Treffen geführt und unter Berücksichtigung der geschätzten und vorgehaltenen persönlichen Verhältnisse die Geldstrafe schließlich mit 5.000 S bestimmt.

3.2.  Für den Berufungsfall regelt § 30 KJGB den gesetzlichen Strafrahmen, innerhalb dessen Grenzen die zu verhängende Strafe an Hand der oben dargestellten Kriterien auszumessen ist. Danach ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung (hier: VO BGBl.Nr. 527/1981) zuwiderhandelt, ... mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen; beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Gegenständlich hat die belangte Behörde, wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insgesamt abgeleitet werden muß, ihrer Ermessensentscheidung den vom Gesetz für den Wiederholungsfall vorgesehenen erhöhten Strafrahmen zugrunde gelegt. Ein Wiederholungsfall im Sinne dieser Verschärfungsregel darf jedoch nur angenommen werden, wenn es sich um eine (noch nicht iSd § 55 Abs.2 VStG getilgte) Übertretung eben des KJBG oder einer, wie hier, Durchführungsverordnung zum KJBG handelt. Aufrechte Vorstrafen aus allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften (mit einem nicht spezifisch auf Kinder und Jugendliche zielenden Schutzzweck) hingegen sind für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals 'Wiederholungsfall' ungeeignet.

3.3.  Auf die Aktenlage - die belangte Behörde hat zugleich mit der Berufung den Verfahrensakt vorgelegt - kann die Annahme einer Wiederholgungstat iSd § 30 KJBG nicht gestützt werden. Der im Akt einliegende Vorstrafenauszug weist keine Vorstrafen nach dem KJBG aus. Die belangte Behörde hätte daher nicht den Erhöhungs strafsatz, sondern den Strafsatz für die Ersttat (1.000 S bis 15.000 S) für ihre Strafbemessung heranziehen müssen.

3.4.  Diesen Strafsatz hat auf Grund der Berufung nunmehr der unabhängige Verwaltungssenat anzuwenden. Daraus ergibt sich - bei Aufrechterhaltung der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung der Strafzumessungsgründe, wonach sie sich zur Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von einem Sechstel der Höchststrafe veranlaßt sah - eine tat- und schuldangemessene Strafe von 2.500 S (und eine in Aufrecht erhaltung der Relation entsprechend herabgesetzte Ersatz freiheitsstrafe). In diesem Ausmaß war daher dem Berufungs antrag stattzugeben und die Strafe wie im Spruch neu fest zusetzen. Von der Strafe ganz abzusehen war nach den Umständen dieses Falles allerdings deswegen verwehrt, weil im Hinblick auf die Verletzung des jugendlichen Arbeitnehmers nicht mehr von einer iSd § 21 VStG bloß unbedeutenden Deliktsfolge die Rede sein kann.

4.  Dieses Verfahrensergebnis zieht die entsprechende Minderung des erstinstanzlichen Kostenbeitrages nach sich; Kosten zum Berufungsverfahren waren dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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