Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520290/18/Bi/Be

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-520290/18/Bi/Be Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vertreten durch RA Dr. P, vom 15. Mai 2003 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 29. April 2003, VerkR21-534-2002/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge, gerechnet ab 28. Februar 2003, für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, auf Grund des Ergebnisses der am 22. Juli 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weiterer Erhebungen, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird hinsichtlich des Ausspruchs über die Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klasse B, befristet auf ein Jahr ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses mit der Auflage erteilt wird, dass er sich, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, in einem Jahr einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage der aktuellen Leberfunktionsparameter und CD-Tect zu unterziehen hat und alle drei Monate einen aktuellen Befund hinsichtlich yGT und CD-Tect der Behörde vorzulegen hat.

Der Ausspruch über das (nach dem h Erkenntnis vom 28. Juli 2003, VwSen-520290/9/Bi/Be, noch verbleibende) Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

 

 

 

 

 



Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Braunau/Inn am 11. Juli 1983, VerkR-0301-54.047, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung, gerechnet ab 28. Februar 2003, wegen gesundheitlicher Nichteignung gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z1 und 5 Abs.1 Z4 lit.b FSG-GV entzogen, weiters gemäß §§ 32 Abs.1 Z1, 8 Abs.1 und 2, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 und 2 FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z1 und 5 Abs.1 Z4 lit.b FSG-GV das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, gerechnet ab 28. Februar 2003, mangels gesundheitlicher Eignung verboten und gemäß § 25 Abs.1 und 2 FSG die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenkverbotes für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diese Spruchabschnitte des Bescheides einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3. Am 22. Juli 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der die Verkehrspsychologin Dr. Knaus, KfV Salzburg, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21. Jänner 2003, laut der der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet war, in allen Einzelheiten erläuterte und einer neuerlichen VPU in 5-6 Monaten bei strikter Fortführung einer ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz neben der behördlich vorgeschriebenen Nachschulung mehr Erfolgschancen einräumte.

Weiters legte der Bw einen Laborbefund Dris. P, Linz, vom 21. Mai 2003 mit normgerechten Leberfunktionsparametern vor, der seitens der Amtsärztin Dr. N insofern positiv beurteilt wurde, als sie den Bw als für das Lenken von Motorfahrrädern gesundheitlich geeignet befand.

Auf dieser Grundlage wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Juli 2003, VwSen-520290/9/Bi/Be, das Lenkverbot hinsichtlich Motorfahrrädern aufgehoben und im Übrigen das Verfahren bis 22. September 2003 gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

 

4. Laut der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 1. September 2003, Dr. Knaus - KfV Salzburg, ist der Bw bei ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, aber eingeschränkter Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "derzeit bedingt geeignet", wobei empfohlen wird, "die


Fahrerlaubnis nach Vorlage unauffälliger Laborbefunde vorerst befristet wiederzuerteilen, wobei im Sinne weiterer Stabilisierungstendenzen die weitere Beibehaltung der bereits begonnenen Alkoholabstinenz unter behördlicher Verlaufsbeobachtung anzuraten ist".

Laut amtsärztlichem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 12. September 2003 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Motorfahrrädern befristet auf 1 Jahr geeignet, wobei die Amtsärztin Dr. N ausführt, die geforderte KontrollVPU im September 2003 habe nun deutlich gesteigerte kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen gegenüber der Vortestung vom Jänner 2003 ergeben, die nun knapp ausreichend seien. Deutliche Mängel bestünden weiterhin in der Sensomotorik, der optischen Merkfähigkeit und der Überblicksgewinnung. Die Ergebnisse der Persönlichkeitstestung seien weiterhin eignungseinschränkend, wobei vor allem die Neigung zu Selbstüberschätzung, die ablehnende Haltung gegenüber Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr bei hoher funktionaler Bedeutung des Alkohols, wenig Selbstreflexion und wenig Eigenständigkeit problematisch seien. Die zwischenzeitlich vorgelegten Laborbefunde (LFP, DC-Tect vom Mai 2003) seien im Normbereich. Somit sei der Bw befristet und unter der Bedingung einer fortgesetzten Alkoholabstinenz geeignet, Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder zu lenken. Vorgeschlagen wird eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr mit aktuellen LFP und CD-Tect sowie Kontrolluntersuchungen alle drei Monate auf CD-Tect und yGT.

 

Seitens des Sachbearbeiters der Erstinstanz wurde telefonisch mitgeteilt, dass die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 1. September 2003 der Erstinstanz bereits direkt übermittelt und darauf basierend das amtsärztliche Gutachten vom
12. September 2003 erstellt wurde.

Bei telefonischer Wahrung des Parteiengehörs am 6. Oktober 2003 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Bw gegen die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung unter den dargelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen keinen Einwand.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs.2 ist bei der Entziehung


wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.4, 25 Abs.1, 26 und 29 Abs.1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.


Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ... aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.b FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: ... 4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten...

 

Die nunmehr aus verkehrspsychologischer wie medizinischer Sicht bestehende gesundheitliche Eignung des Bw unter bestimmten Bedingungen, Befristungen und Auflagen war in die Berufungsentscheidung miteinzubeziehen, wobei die Anordnung, yGT- und CD-Tect-Wert dreimonatlich vorzulegen und in einem Jahr eine amtsärztliche Nachuntersuchung zu absolvieren, dem Bw helfen sollen, seine bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegte Alkoholabstinenz beizubehalten, um im Sinne einer behördlichen Verlaufskontrolle die weitere gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu gewährleisten. Zu betonen ist, dass die Nicht- oder nicht rechtzeitige Vorlage der genannten Laborbefunde ebenso wie das Nichterscheinen zur amtsärztlichen Nachuntersuchung Anlass für eine Entziehung der Lenkberechtigung geben würde.

 



Bei der beim Bw nunmehr bestehenden gesundheitlichen Eignung bestand auch keine Grundlage mehr für ein Lenkverbot im genannten Umfang gemäß § 32 FSG, sodass diesbezüglich der Berufung Folge zu geben war.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung war gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs.2 AVG insofern beim Bw gegeben waren, als die vorzeitige Vollstreckung des Entziehungsbescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug bei gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeigneten Inhabern einer Lenkberechtigung zweifellos geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum