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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221052/13/Gu/Atz

Linz, 07.11.1994

VwSen-221052/13/Gu/Atz Linz, am 7. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Gustav SCHÖN sowie durch Dr. Hans GUSCHLBAUER als Berichter und Dr. Hermann BLEIER als Beisitzer über die Berufung des A M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21.7.1994, Zl. Ge96-10-1994/Gi, wegen Übertretung der Gewerbeordnung nach der am 25. Oktober 1994 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der als Sachverhaltselement wiedergegebene Punkt 5. im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen hat.

Im übrigen blieb der Spruch unangefochten.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.000 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 31 Abs.2, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG, § 366 Abs.1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, im Standort R in der Zeit von 17.4.1993 bis 16.1.1994 in durch sechs einzelne Fakten beschriebenen Tathandlungen das fortgesetzte Delikt der unbefugten Ausübung des bis zum 1. Juli 1993 konzessionierten und anschließend durch Änderung der Rechtslage gebundenen Gastgewerbes in der nach den Umständen hervorleuchtenden Betriebsart eines Nachtclubs betrieben zu haben, ohne die entsprechende Konzession besessen bzw. die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung ficht der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber das Straferkenntnis hinsichtlich der Sachverhaltsbeschreibung zu den Punkten 1., 2., 3., 5. und 6. an, schränkt jedoch in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 1994 bloß auf die Anfechtung des Punktes 5. ein und richtet sich sodann nur gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe; dies mit der Begründung, daß schon ursprünglich ein Teilgeständnis vorgelegen sei, daß er hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen bisher noch nicht bestraft worden sei, ferner, daß negative Folgen der Tat nicht zutage getreten seien, ferner, daß die Umsätze der ihm angelasteten Tat relativ gering gewesen seien und daß er monatlich lediglich 10.000 S als Einkommen beziehe.

Schließlich sei er insoferne sorgepflichtig, als er für einen Pflegeplatz zur Unterbringung seiner Mutter monatlich 5.000 S bezahlen müsse.

Aufgrund der Berufung wurde am 25. Oktober 1994 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihres rechtlichen Gehörs geboten.

Der Vertreter der ersten Instanz wies daraufhin, daß die unbefugte Gewerbeausübung nach seinerzeitiger Entziehung eines entsprechenden Gewerberechtes vom Beschuldigten vorsätzlich geschehen sei und überdies die lange Dauer der gesetzten Übertretung als erschwerend zu würdigen sei.

Die Sammlung von Fakten bzw. der unbefugten Gewerbeausübung während laufenden Verfahrens ergab ein fortgesetztes Delikt, wobei allerdings eine Anzeige des GPK Ried, und zwar vom 18. August 1993, GZP-2328/93, dem Beschuldigten nicht vorgehalten wurde und er in diesem Punkte in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt sein konnte. Wegen zwischenzeitig eingetretener Verfolgungsverjährung war diese Sachverhaltsbeschreibung dem Antrag des Rechtsmittelwerbers entsprechend aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfernen.

Darüber hinaus erachtet sich der Beschuldigte durch den Spruch des Straferkenntnisses nicht mehr beschwert und war nurmehr auf das Vorbringen bezüglich der Unangemessenheit der Strafhöhe einzugehen. Eine unbefugte Gewerbeausübung ist zufolge des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festzuhalten gilt, daß es sich bei der angelasteten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und ein Eintritt nachteiliger Folgen zur Verwirklichung des Tatbildes nicht erforderlich ist. Allerdings sind solche - was der Sache ein besonderes Gewicht verleihen würde - nicht bekannt geworden.

Auf der subjektiven Tatseite lag Vorsätzlichkeit vor.

Die geraume Zeit der unbefugten Gewerbeausübung stellte im Sinne des § 33 Z1 StGB einen Erschwerungsgrund dar.

Als mildernd war hingegen das Teilgeständnis und die grundsätzliche Bereitwilligkeit des Beschuldigten, den nachforschenden Organen die Aufklärung des Sachverhaltes zu ermöglichen, zu werten. Angesichts des geschätzten und zugestandenen Monatseinkommens von 10.000 S und einer Sorgepflicht für seine im Heim untergebrachte Mutter erschien daher dem O.ö. Verwaltungssenat eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) hinreichend, um den Strafzwecken zu genügen.

Der gesetzliche Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafe war gleichzeitig anzupassen. Aufgrund des Teilerfolges der Berufung hat der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG für das Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schön

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