Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221057/3/Schi/Ka

Linz, 12.10.1995

VwSen-221057/3/Schi/Ka Linz, am 12. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Fragner, Berichter: Dr. Schieferer) über die Berufung des P S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28.4.1994, Zl.X-6732-1993, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bzw der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung beschlossen:

Die Berufung wird mit der Feststellung zurückgewiesen, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über diese Berufung gemäß § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995, örtlich nicht (mehr) zuständig ist.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der BH Dornbirn vom 28.4.1994, Zl.X-6732-1993, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 12 Abs.2 AAV verhängt, weil er es als gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlich Beauftragter der "f" Handelsgesellschaft AG D, für den Bereich Lager und Fuhrpark des Großhandelslagers in W, zu verantworten habe, daß die Bestimmungen des ANSchG und der AAV nicht eingehalten wurden; anläßlich einer Überprüfung am 24.2.1993 wurde festgestellt, daß die Raumtemperatur in folgenden Hallen trotz schriftlicher Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat vom 1.2.1993 noch immer nicht den Vorschriften entsprach. In der Halle des Wareneinganges in der Achse zwischen Tor 10 und 11, ca. 8,0 m von der Außenwand entfernt betrug die Temperatur ca. 7 Grad Celcius, ca.

1,20 m über den Erdboden gemessen. In der Halle nördlich der Wareneingangshalle, in der Achse zwischen Tor 6 und 7, ca.

15,0 m von der Außenwand entfernt, betrug die Temperatur 6,5 Grad Celcius, ca.1,5 m über den Boden gemessen. In der mittleren Lagerhalle im Regal R auf Warenplatz 27 betrug die Temperatur ca 9,4 Grad Celcius, ca. 0,40 m über den Boden gemessen. In der Halle rechts neben dem Wareneingang im Regal W, Warenplatz 92, betrug die Temperatur 8,9 Grad Celcius, ca. 1,0 m über den Boden gemessen. In diesen Lagerbereichen werden ua Tätigkeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung (zB Anbringen von Klebeetiketten, Verpackungsarbeiten, Befördern von Waren mittels Transportkarren) durchgeführt. Gemäß der AAV muß in Arbeitsräumen, in welchen Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung durchgeführt werden, die Raumtemperatur zwischen 18 und 24 Grad Celcius betragen.

2. Gegen diese Strafen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schriftsatz vom 16.5.1994 Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg in Bregenz eingebracht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat mit Schreiben vom 19.8.1994, Zl.1-0409/94/K3, die Berufung samt Akt zuständigkeitshalber unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.4.1994, Zl.94/11/0055, wegen des im Spruch angegebenen Tatortes (Wels) zufolge des Ausspruches der Behörde erster Instanz an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 6 AVG weitergeleitet.

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995, steht den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 66b Abs.4 VStG ist (ua) § 51 Abs.1 VStG idF BGBl.Nr.620/1995 bereits mit 1.7.1995 in Kraft getreten. Da im gegenständlichen Fall auch bis 30.6.1995 keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, kam im vorliegenden Fall § 51 Abs.1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl.Nr.620/1995 nicht zur Anwendung (§ 66b Abs.6 VStG in der Fassung BGBl.Nr.620/1995).

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erlassen; es ist daher seit 1.7.1995 zur Entscheidung über die Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zuständig.

4.3. Es war daher spruchgemäß die örtliche Unzuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates festzustellen.

5. Da die Rechtswirkungen einer Weiterleitung gemäß § 6 AVG (zB auch die Entscheidungspflicht) unabhängig davon eintreten, ob sie rechtens erfolgt sind (VwGH 3.4.1989, 89/10/0085), hatte der O.ö. Verwaltungssenat seine örtliche Unzuständigkeit spruchgemäß festzustellen. Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs.1 AVG nicht in Betracht kommt - der Verwaltungsgerichtshof für unbedenklich erachtet (VwGH vom 18.3.1993, 93/09/0042, 0043). Es bleibt aber dem Bw unbenommen, beim örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg auf einer Entscheidung (der Berufung) zu beharren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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