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VwSen-221059/2/Gu/Atz

Linz, 31.08.1994

VwSen-221059/2/Gu/Atz Linz, am 31. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H, Dr. E K und Mag. G E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.8.1994, Zl. Ge96/2651/1992, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs. 1 VStG, § 27 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes zur Vertretung nach außen berufenes verantwortliches Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "P Brandschutztore GesmbH." mit dem Sitz in B, schuldig erkannt, es vertreten zu müssen, daß am 4.3.1992 auf der Baustelle "G, L" der Arbeitnehmer L N auf einer Leiter stehend die Befestigungselemente einer Brandschutztüre an der Wand befestigt habe, wobei sich die Wandöffnung, die diese Brandschutztüre abschließen sollte, im ersten Obergeschoß an der Außenmauer des Reifenlagers befunden habe (5 m über dem Innenhof) und diese Wandöffnung nicht abgeschrankt gewesen sei, sodaß in der weiteren Folge der Arbeitnehmer abgestürzt sei.

Wegen Verletzung des § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG iVm § 39 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber unter anderem in Verkennung der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes - die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz geltend.

Da bei vorgängiger Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses in der Tat eine aus einem anderen Blickwinkel sich ergebene Unzuständigkeit ergeben hat, kommt der Berufung im Ergebnis Berechtigung zu.

Der Ort der Baustelle, an dem der Arbeiter L N am 4.3.1992 abstürzte, nämlich im Objekt "G, in L, steht unbestrittenermaßen fest. Auf die Verfolgungshandlung hat es keinen Einfluß, daß der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz die erste Verfolgungshandlung setzte und damit den Lauf der Verjährungsfrist unterbrach.

Nach der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, bei einer Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen auf Baustellen im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens der Geschäftsleitung - gleichzusetzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nach bisheriger bekannter Rechtsprechung stets Zweifel angenommen und demnach als Ort der Begehung der Tat auch auf den Sitz des Unternehmens erkannt.

Der ersten Instanz war diese Rechtsprechung wohl bewußt, nur hat sie bei der Setzung der Verfahrensschritte die Konsequenz aus diesem Bewußtsein nicht entschlossen durchgehalten.

Als nämlich offenbar wurde, daß K P, der Beschuldigte, nicht nach anfänglichem Anschein als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "P GesmbH. & Co KG" zur Verantwortung zu ziehen war, sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "P Brandschutztore GesmbH." mit dem Sitz in B, was nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes keine Auswechslung eines Sachverhaltselementes darstellt (siehe Hauer-Leukauf 4. Auflage 1990, Seite 756), hat sie ob des Sitzes dieser GesmbH. in der Gemeinde F, Bezirk E, nicht die Zuständigkeit zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens erhalten, wenn dies auch mündlich, ansonsten ohne weiters möglich und dokumentierbar gewesen wäre.

Der auf das Thema gerichtete Wille der Organwalter ist in einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.9.1992 festgehalten und lautet "Mit Herrn B (BH Eferding/Gewerbe) telefonisch vereinbart, das Verfahren nicht an die BH Eferding gemäß § 27 VStG abzutreten, da im Hinblick auf den Wohnsitz des Geschäftsführers in A das Strafverfahren gemäß § 29a VStG ohnehin wieder an die BH Vöcklabruck rückabgetreten werden würde !" Der im Konjunktiv gehaltene Aktenvermerk dokumentiert sohin, daß das Verfahren tatsächlich von der originär zuständigen BH Eferding nicht an die BH Vöcklabruck abgetreten wurde.

Nachdem die Behörden ihre Zuständigkeit in jeder Lage eines Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen haben, hätte die BH Eferding ihre Zuständigkeit wahrnehmen müssen oder den erwogenen Schritt tatsächlich setzen müssen, um eine anfechtungsfreie Entscheidung gewährleisten zu können. Da dies nicht geschah, war im Berufungsweg die "bloße Aufhebung" des angefochtenen Straferkenntnisses auszusprechen. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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