Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221060/10/Ga/La

Linz, 03.02.1995

VwSen-221060/10/Ga/La Linz, am 3. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K J B, vertreten durch Dr. H F, Rechtsanwalt in V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. August 1994, Zl. Ge96/2468/1992, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung - BArbSchV, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß a) die Einleitung des Schuldspruchs wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und somit als der gem. § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der 'B Dachdeckerei-Spenglerei Gesellschaft m.b.H.' mit dem Sitz in T unterlassen, ..." und b) als Strafnorm anzuführen ist: "§ 31 Abs.2 Schlußteil ANSchG".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 64 Abs.4.

VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.1 und Abs.2.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er sei verantwortlich für eine Verletzung des § 7 Abs.1 BArbSchV und habe deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.1 lit.a Z12 und Abs.7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) begangen.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und somit als der gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der "B Dachdeckerei- Spenglerei GesmbH." unterlassen, dafür zu sorgen, daß am 5. Februar 1992 auf einer näher bezeichneten Baustelle in der Gemeinde L eine Öffnung (Lichteintrittsfläche) in der Dachfläche der Halle entsprechend gegen Absturz gesichert wurde, wodurch ein namentlich genannter Arbeitnehmer der Firma P durch diese Öffnung mehrere Meter tief auf den Hallenboden abgestürzt und an den Folgen dieses Absturzes einige Tage danach verstorben ist, obwohl an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen wie Arbeitsgerüste, Schutzgerüste, Fangnetze, durchbruchsichere Abdeckungen, standfeste Umwehrungen etc. anzubringen sind, die ein Abstürzen der Dienstnehmer verhindern oder ein Weiterfallen hintanhalten (die Öffnung in der Dachfläche war lediglich mit einer Folie abgedeckt, was - bedingt durch eine Schneedecke - für den Arbeiter nicht erkennbar war).

Deswegen wurde über den Berufungswerber gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

2. Gegen den "gesamten Inhalt" dieses Straferkenntnisses richtet sich die Berufung, die dem unabhängigen Verwaltungssenat zugleich mit dem Strafakt zu Zl.

Ge96/2468/1992 vorgelegt wurde.

Begründend wendet sich die Berufung vor allem dagegen, daß der Beschuldigte für den Absturz des bezeichneten Arbeitnehmers verantwortlich sein soll, obwohl einerseits er doch eine ordnungsgemäße Delegierung vorgenommen habe, und andererseits ein ordentliches Strafgericht unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft einen Schuldigen an diesem Unfall gefunden habe, der schließlich im Instanzenzug wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung rechtskräftig verurteilt worden sei.

Der Berufungswerber beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und hilfsweise die (schon seit 1. Jänner 1991 strafverfahrensrechtlich nicht mehr mögliche) Rückverweisung der Angelegenheit an die Strafbehörde.

3. Aus der Einsicht in den Strafakt hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses durch Wiedergabe der zugrundeliegenden Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 4.

März 1992 sowie durch die Beschreibung der einzelnen Ermittlungsschritte richtig und vollständig dargestellt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über den maßgebenden Sachverhalt, der im Schuldspruch hinlänglich bestimmt und in Übereinstimmung mit der Begründung wiedergegeben ist, machen konnte. Diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat der Berufungswerber schon im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren, aber auch in seinem Rechtsmittel nicht bestritten.

Das dem als Amtspartei an diesem Verwaltungsstrafverfahren teilnehmenden Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk zur Berufung gewährte Parteiengehör hat zum maßgebenden Sachverhalt keine neuen Aspekte ergeben.

Diese somit erwiesenen Tatumstände werden auch der h.

Entscheidung zugrundegelegt. Weil weitere Beweise daher nicht aufzunehmen waren, auch nicht (in der Hauptsache) beantragt wurden und im übrigen nur über Rechtsfragen betreffend die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers abzusprechen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Was die Verwirklichung des in einer Verletzung des § 7 Abs.1 erster Satz BArbSchV angenommenen Tatbildes anbelangt, läßt die Berufungsbegründung nicht erkennen, daß diesbezüglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft wird. Der Berufungswerber wendet sich im Kern seines Vorbringens vielmehr dagegen, für den Absturz des von einem Subunternehmer an der spruchgegenständlichen Baustelle beschäftigten Arbeitnehmers verantwortlich zu sein.

Damit aber verkennt der Berufungswerber den wesentlichen Inhalt des Schuldspruchs des angefochtenen Straferkenntnisses. Die Frage, wer am tödlichen Absturz des genannten Arbeitnehmers schuldig ist, haben iSd Strafgesetzbuches die Strafgerichte mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens der fahrlässigen Tötung beantwortet.

Sache im Berufungsfall hingegen ist ausschließlich, daß gegen bestimmte, vom ANSchG unter Strafsanktion gestellte Sicherheitsvorschriften der BArbSchV unter Verletzung einer Vorsorgepflicht zuwidergehandelt worden ist. Hiefür ist belangvoll, daß nach dem ANSchG für ein solches Zuwiderhandeln nur der Arbeitgeber (bzw. der von ihm gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) und sein Bevollmächtigter in Pflicht genommen werden.

Der vorerwähnten rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schon im bekämpften Straferkenntnis korrekt wiedergegebenen und als verletzt bzw. als für die Verantwortlichkeit maßgeblich zugrundegelegten Gebotsnormen bzw. Gesetzesvorschriften. Ergänzend wird noch auf folgende Vorschriften hingewiesen:

Gemäß § 2 Abs.1 ANSchG umfaßt die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen ... . Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Betriebe (das sind gemäß § 1 Abs.2 ANSchG auch externe Arbeitsstellen) eingerichtet sein sowie unterhalten und geführt werden. Zu den dieser Vorsorge dienenden Vorschriften, denen gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG nicht zuwidergehandelt werden darf, zählt die hier zugrundegelegte BArbSchV; sie gilt gemäß ihres § 1 Abs.1 für die Ausführung von Bauarbeiten aller Art, einschließlich der Bauneben- und der Bauhilfsarbeiten auf Baustellen durch Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.

Indem nun der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses dem Berufungswerber anlastet, die Vorsorge dafür unterlassen zu haben, daß an einem bestimmten Tag auf einer bestimmten Baustelle eine Dachflächen-Öffnung durch keinerlei beispielhaft aufgezählten - Einrichtungen gegen Absturz gesichert worden ist (wobei zusätzlich angeführt ist, daß die gefährliche Stelle in der Dachfläche lediglich mit einer Folie abgedeckt gewesen ist, sodaß die Absturzstelle durch eine Schneedecke bedingt für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war), so besteht vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage kein Zweifel, daß insoweit die angelastete Verwaltungsübertretung objektiv verwirklicht ist. Dabei geht aus der besonderen Umschreibung des Sachverhalts im Lichte des § 44a Z1 VStG hinlänglich bestimmt hervor, daß es sich gegenständlich um eine iSd § 7 Abs.1 erster Satz BArbSchV absturzgefährliche Arbeitsstelle gehandelt hat. Im übrigen ist, wie schon festgehalten, kein einziges der hier als maßgeblich erachteten Sachverhaltselemente vom Berufungswerber bestritten worden.

4.2. Der Berufungswerber wendet sich im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbild allerdings gegen die ihm zugemessene Verantwortlichkeit für die gegenständliche Vorsorgepflichtverletzung. Sein Berufungsvorbringen ist jedoch nicht begründet.

Daß der Berufungswerber auf der nämlichen Baustelle als Arbeitgeber iSd ANSchG aufgetreten ist, ist nicht bestritten und nach der Rechts- und Aktenlage auch nicht bestreitbar.

'Arbeitgeber' iSd § 31 Abs.2 ANSchG ist dabei in den Fällen des § 9 Abs.1 VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (vgl. VwGH 25.2.1988, 87/08/0240). Mit der belangten Behörde ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber keinen Nachweis für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG, auf den die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wäre übertragen worden, erbracht hat. Mit dem auf § 9 Abs.6 VStG gestützten Einwand gewinnt daher der Berufungswerber schon aus diesem Grund nichts für sich.

Der Berufungswerber hat für den fraglichen Vorfall aber auch keinen (schlicht) Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 ANSchG bestellt gehabt. Der von ihm als solcher Bevollmächtigter geltend gemachte Vorarbeiter S führt in der im Strafakt einliegenden Stellungnahme von 4. Juni 1992 mit Bezug auf das spruchgegenständliche Delikt ausdrücklich aus:

"Ich bin weder Bevollmächtigter der Firma B Dachdecker Ges.m.b.H., noch hatte ich irgend eine Befugnis oder Möglichkeit, entsprechende Arbeitsgerüste oder Schutzgerüste aufstellen zu lassen." Damit aber scheidet Herr S schon mangels seiner Zustimmung, die hier nicht einmal konkludent angenommen werden könnte, sowie auf Grund fehlender Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung von Überwachungsaufgaben als solcher Bevollmächtigter aus (vgl. VwGH 9.6.1988, 88/08/0104). Daß eine andere Person als Bevollmächtigter bestellt worden wäre, hat der Berufungswerber nicht eingewendet und gibt auch die Aktenlage keinen Hinweis darauf.

Warum bei diesem Ergebnis, wie der Berufungswerber auf der letzten Seite seines Rechtsmittels ausführt, "völlig unverständlich" sein soll, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Vorarbeiter S zum Übertretungszeitpunkt weder verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG war noch als Bevollmächtigter iSd ANSchG angesehen werden kann, ist vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Die Behauptung des Berufungswerbers, eine ordnungsgemäße Delegierung vorgenommen zu haben, erweist sich als gänzlich unzutreffend.

Aus all diesen Gründen ist die objektive Tatseite auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit verwirklicht.

4.3. Dem Berufungswerber ist aber die unterlassene Vorsorgehandlung auch (was die belangte Behörde in der Bescheidbegründung iSd § 60 AVG auszuführen übersehen hat) als schuldhaft zuzurechnen.

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p ANSchG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, träfe den Berufungswerber - als handelsrechtlicher Geschäftsführer des involvierten Unternehmens und, wie dargelegt, insoweit als Arbeitgeber - gemäß § 5 Abs.1 VStG nur dann kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, wenn er für den Fall, daß ihm die regelmäßige Kontrolle der externen Baustelle im Hinblick auf den sonstigen Betriebsumfang nicht mehr persönlich möglich sein sollte, ein Kontrollsystem vorgekehrt hätte und im Rahmen dieses Kontrollsystems seinen Überwachungspflichten gegenüber allen Personen, die er mit bestimmten Aufträgen betraut hat, nachgekommen wäre. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wäre es bei Ungehorsamsdelikten allerdings Sache des Beschuldigten gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Berufungswerber hat ein solches, mit hinreichender Effizienz ausgestattetes Kontrollsystem (vgl.

zB VwGH 19.5.1994, 93/17/0332) jedoch nicht einmal behauptet.

Damit aber konnte er auch nicht glaubhaft machen, daß er im Grunde des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG den ihn als Arbeitgeber treffenden Sorgfaltsmaßstab angelegt hat. Dieser - beträchtliche - Sorgfaltsmangel begründet die Zurechenbarkeit des Tatvorwurfs.

4.4. Aus all diesen Gründen erfolgte die Bestrafung des Berufungswerbers zu Recht.

Was das Ausmaß der verhängten Strafe anbelangt, so kann auch darin der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.

Zur Strafhöhe und zum Strafbemessungsverfahren hat der Berufungswerber konkret nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG offensichtlich beachtet und dabei auch die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abgewogen und hat den ursprünglichen Strafantrag des anzeigenden Arbeitsinspektorats mit der schließlich verhängten Strafe, die einem Fünftel der Höchststrafe entspricht, erheblich unterschritten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hält die verhängte Strafe nach den Umständen des Falles für tat- und schuldangemessen.

Sie war daher zu bestätigten.

5. Die verfügten Änderungen des Schuldspruchs sind Ausfluß der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates. Der Abspruchsgegenstand des bekämpften Straferkenntnisses wird dadurch nicht erweitert oder sonst unzulässig geändert. Zum einen betrifft die Ergänzung des Paragraphenzitats die rechtliche Qualifikation und dient der Verdeutlichung, zum anderen war der Ort des Firmensitzes schon deswegen einzufügen, weil dieser im gesamten Strafverfahren nicht strittig und es offenbar für den Berufungswerber nicht zweifelhaft gewesen ist, daß er von diesem Ort aus seiner Vorsorgepflicht hätte nachkommen müssen; für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörde (die sich für Delikte der vorliegenden Art nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich nach dem Firmensitz zu richten hat) ist diese Einfügung ohne Auswirkung, weil der Sitzort gleichfalls (wie gegenständlich auch die Baustelle) in ihrem Sprengel liegt.

6. Abschließend hält der unabhängige Verwaltungssenat noch fest:

Im Vorverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat der Frage nachgegangen, ob dem Umstand, daß der abgestürzte Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum bestraften Arbeitgeber, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem an der Arbeitsstelle mit der Lieferung und der Montage von Holzkonstruktionen eingebunden gewesenen Subunternehmer gestanden ist, maßgebliche Bedeutung für das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung zukommt. Die Frage konnte jedoch auf sich beruhen, weil der Absturz des - nicht betriebseigenen Arbeitnehmers für sich zwar Sachverhaltselement, aber als solches für die Erfüllung des Tatbildes hier nicht wesentlich ist. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, daß an der Arbeitsstelle, an der am Tattag unstrittig Arbeitnehmer des Berufungswerbers beschäftigt gewesen sind, eine Absturzgefahr bestanden hat und zur Abwehr dieser Gefahr eben nicht die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen vorgekehrt worden sind; ein Nachweis der zugrundegelegten Absturzgefahr durch das tatsächliche Geschehen eines Unfalles ist nicht Tatbestandselement des § 7 Abs.1 erster Satz BArbSchV.

Rechtlich verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Arbeitsinspektorats in seiner Stellungnahme vom 29.

September 1994, wonach durch den Umstand eines zwischen zwei Arbeitgebern geschlossenen Werkvertrages (Subunternehmervertrag) auch ein Wechsel im Beschäftigungsverhältnis der Arbeitnehmer bewirkt werde.

Vielmehr bleiben die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse zum jeweiligen Arbeitgeber davon unberührt. Der vom Arbeitsinspektorat angesprochenen Definition des Arbeitnehmerbegriffs im Arbeitnehmerschutzgesetz kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht folgen. Das Arbeitsinspektorat erliegt möglicherweise einer Fehldeutung des § 1 Abs.5 ANSchG. Daraus ist jedenfalls abzuleiten, daß die Vorsorgeverantwortung des Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer stets ein zwischen ihnen begründetes und bestehendes Beschäftigungsverhältnis zur Voraussetzung hat.

Entscheidend kommt es im Berufungsfall daher darauf an, daß auf der absturzgefährlichen Dachfläche der Baustelle jedenfalls auch Arbeitnehmer des Beschuldigten zur Tatzeit beschäftigt waren. DADURCH ist seine Sicherungspflicht aus dem Blickwinkel des § 7 Abs.1 erster Satz BArbSchV ausgelöst worden, mögen auch Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber, so auch des Subunternehmers P, Nutznießer aller deswegen durchgeführten Sicherungsmaßnahmen sein. In der umgekehrten Betrachtungsweise folgt daraus: Der Berufungswerber ist zu Recht (nur) deswegen bestraft worden, weil er seine Sicherungspflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern verletzt hat; daran ändert nichts, daß seine pflichtwidrige Unterlassung erst durch den Absturz eines fremden Arbeitnehmers - dem gegenüber er nach dem ANSchG tatsächlich nicht sicherungspflichtig gewesen ist - entdeckt worden ist (vgl. hiezu: VwGH vom 25.2.1993, 92/18/0382 - mit vergleichbarem Sachverhalt).

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war insgesamt die Berufung abzuweisen. Aus der Abweisung resultieren die Kostenfolgen mit der Verpflichtung des Berufungswerbers zu einem Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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