Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520427/13/Sch/Pe

Linz, 14.04.2005

 

 

 VwSen-520427/13/Sch/Pe Linz, am 14. April 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G E vom 16. Oktober 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. September 2003, FE-1003/2003, wegen Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herr G E, aufgefordert, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 Führerscheingesetz (FSG) beizubringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Berufung ist mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. November 2005, VwSen-520427/2/Sch/Pe, als unbegründet abgewiesen worden.

Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 2005, 2004/11/0014/7, die obgenannte Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründend führt der Gerichtshof im Wesentlichen aus:

"Im Unterschied zur außer Kraft getretenen Fassung des § 26 Abs.5 FSG hat sich - im gegebenen Zusammenhang - die bescheidmäßige Aufforderung nach der neuen, für die Erlassung des Bescheides der belangten Behörde maßgeblichen Rechtslage darauf zu richten, der Betreffende habe ‚sich ärztlich untersuchen zu lassen' bzw. ‚die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ‚. Für die Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens, wie dies nach der Fassung des § 26 Abs.5 FSG vorgesehen war, besteht nunmehr keine gesetzliche Grundlage. Schon deshalb hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0167).

Darüber hinaus hat die belangte Behörde verkannt, dass es bei einem Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG - hier in Verbindung mit § 32 Abs.1 FSG anzuwenden - zwar noch nicht darum geht, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. erneut etwa das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, mwH). Im vorliegenden Zusammenhang wäre ein Aufforderungsbescheid daher nur dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Beschwerdeführer ermangle es an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Die belangte Behörde stützte sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf den Vorfall vom 5. August 2003, bei dem der Beschwerdeführer Diebstahlanzeige betreffend sein Leichtkraftfahrzeug erstattete, wobei sich später herausstellte, dass er den Abstellort des Fahrzeuges, das er nach einem Lokalbesuch wegen der Erkenntnis, er sei wegen Alkoholkonsums nicht mehr fahrtauglich, stehen gelassen hatte, lediglich vergessen hatte. Dieser eine Vorfall, auch im Zusammenhang mit der offensichtlich zur Begründung seines Vergessens gemachten Äußerung, es komme bei ihm bei Alkoholkonsum im Zusammenhang mit Medikamenten, die er auf Grund seiner Kinderlähmung einnehmen müsse, zu Erinnerungslücken, rechtfertigt noch nicht begründete Bedenken an der Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken."

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte daher unter Beachtung seiner Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz nunmehr den angefochtenen Bescheid zu beheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum