Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221078/4/Gu/Atz

Linz, 09.11.1994

VwSen-221078/4/Gu/Atz Linz, am 9. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der B S N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.

Krems vom 12.9.1994, Zl. Ge96-62-1-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 200 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG, § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche der G-Installationstechnik GesmbH., K, verantworten zu müssen, daß diese im Standort K, seit 15.7.1994 ein Handelsgeschäft ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung betrieben habe.

Wegen Verletzung der §§ 124 Z11 und 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 wurde der Beschuldigten deshalb eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin unter anderem geltend, daß sie nicht wie im Straferkenntnis angenommen, ein Monatseinkommen von 25.000 S, sondern nur 9.000 S Karenzurlaubsgeld beziehe und Sorgepflichten für vier Kinder besitze. Auch ihr Lebensgefährte sei nach einem Konkurs nur Mindestlohnverdiener. Aus diesem Grunde ersucht sie um ein Nachlassen bzw. Streichung der Strafverfügung.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Aufklärung verhalten, ob sich die Berufung auch gegen die Anlastung der unbefugten Gewerbeausübung, sohin gegen den Schuldspruch richte, oder nur die Strafhöhe bekämpft werde, bzw. ein Absehen von einer Bestrafung begehrt werde, ersuchte die Rechtsmittelwerberin ihr "diese Strafverfügung nachzulassen" und beruft sich auf die Schilderung ihrer finanziellen Lage in der Berufung. Außerdem wolle sie die GWH-Installationstechnik GesmbH. in kürzester Zeit stillegen lassen, da sie bis jetzt keinen Gewerbeträger besäßen.

Nachdem hiedurch die weitere laufende unbefugte Gewerbeausübung zugestanden wird, war die Berufung als nur gegen die Höhe der Strafe bzw. auf ein Absehen der Strafe gerichtet, zu betrachten und ist der Schuldspruch unantastbar geworden.

Eine unbefugte Gewerbeausübung ist gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 mit Geldstrafe bis zu 50.000 S bedroht. Die Ersatzfreiheitsstrafe besitzt gemäß § 16 Abs.2 VStG einen Rahmen von 14 Tagen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann die Beschuldigte jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um die Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Ein Absehen von einer Bestrafung kam schon deswegen nicht in Betracht, weil das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig zu bezeichnen ist, zumal sie auch aufgrund ihrer Berufungsausführungen trotz Schließungsbescheides und Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, mangels Gewerberechtsträger bloß in Aussicht gestellt hat, in naher Zukunft die unbefugte Gewerbeausübung zu unterlassen. Nachdem ansonsten keine Erschwerungs- und keine Milderungsgründe vorlagen und der Unrechtsgehalt der Tat von mittlerem Gewicht war, erschien aufgrund der glaubwürdigen Angaben über das Monatseinkommen von 9.000 S und Sorgepflichten für vier Kinder eine Herabsetzung der Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß gerechtfertigt.

Der Teilerfolg der Berufung brachte es mit sich, daß für die Rechtsmittelwerberin keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren anfielen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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