Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221083/14/Schi/Ka

Linz, 08.05.1996

VwSen-221083/14/Schi/Ka Linz, am 8. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Ing. R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.9.1994, Ge96-2168-1993, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. März 1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Strafverfahren in erster Instanz ermäßigt sich daher auf 500 S; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat zu entfallen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, idF BGBl.Nr.471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; Zu II: §§ 64 Abs.1 und Abs.2 sowie 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.9.1994, Ge96-2168-1993, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 12.8.1993 dem Arbeitsinspektor keine Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer seines Betriebes in R, Grundstücknr., KG R, Gemeinde R gewährt, obwohl er als Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen Unterlagen, die den Arbeitnehmerschutz betreffen, zur Einsichtnahme vorzulegen. Er habe dadurch § 8 Abs.1 iVm § 24 Abs.1 Z2 lit.c Arbeitsinspektionsgesetz verletzt und wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe gemäß § 24 Abs.1 leg.cit.

in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) kostenpflichtig verhängt.

2. Mit Schriftsatz vom 20.9.1994 hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und dazu im wesentlichen ausgeführt, er sei mit Schreiben vom 6.9.1993 aufgefordert worden, Arbeitszeitaufzeichnungen zur Einsichtnahme bis 1.10.1993 an das Arbeitsinspektorat zu übermitteln; dieser Aufforderung sei er nachgekommen und habe alle geforderten Unterlagen vorgelegt. Der Bw beantragt zwar nicht ausdrücklich, aber doch erschließbar eine Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der BH Bmunden zu Ge 96-2168-1993 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.3.1996, zu welcher der BW, die belangte Behörde und das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck als Parteien und der Arbeitsinspektor Dipl. Ing.

R P als Zeuge geladen wurden.

3.2. Im Grunde des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.3.1996 in Verbindung mit dem Akteninhalt geht der unabhängige Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Zum Inspektionszeitpunkt am 12.8.1993 hat der Bw mehrere (fremde) Arbeitnehmer beschäftigt: Zufolge einer von ihm vorgelegten Liste der Beschäftigten vom 21.9.1993 handelte es sich - abgesehen von seiner Ehegattin R und seinem Sohn R - um folgende Arbeitnehmer: E, Kraftfahrer; K, Hilfsarbeiter (Ende der Beschäftigung 23.7.1993); T F, Kraftfahrer; S R Kraftfahrer, P, Kraftfahrer und M, Kraftfahrer. Am 12.8.1993 hat der als Zeuge vernommene Arbeitsinspektor Dipl.Ing. P den Bw aufgefordert, ihm Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu gewähren; diese Aufforderung erfolgte im Schottergrubenbetrieb des Bw in Roitham, Grundstücknr., KG R, Gemeinde R. Auch der Bw selbst stellt diese Aufforderung nicht in Abrede. In der Berufung verwechselt der Bw offenbar diese Aufforderung mit der nachträglichen schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates; diese nachträgliche schriftliche Aufforderung vom 6.9.1993 hat somit mit dem vorliegenden Strafverfahren unmittelbar nichts zu tun.

Erstmals in der Stellungnahme vom 10.1.1996 und in der mündlichen Berufungsverhandlung am 19.3.1996 gab der Bw an, daß er damals den Arbeitsinspektor darauf hingewiesen habe, daß sich die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht in der Schottergrube sondern im Büro des Betriebes in der S Nr.

befinden. Weiters gab er in der Stellungnahme vom 10.1.1996 an, daß es damals dem Arbeitsinspektor offenbar zu zeitaufwendig gewesen sei, ins Büro zu fahren, da sich zwischen Firmenbüro und Schottergrube eine "größere räumliche Entfernung" befinde.

In der Berufungsverhandlung gab der Bw dagegen an, der Arbeitsinspektor habe sich mit dem Bemerken, er würde die Arbeitszeitaufzeichnungen später schriftlich anfordern, zufriedengegeben.

Dagegen hat der Arbeitsinspektor Dipl.-Ing. R P glaubwürdig dargelegt, daß er damals den Bw aufgefordert habe, mit ihm zum Lohnbüro des Betriebes zu fahren, wobei jedoch der Bw gemeint hätte, er hätte jetzt keine Zeit dafür und würde nicht dort hinfahren. Weiters hat der Zeuge schlüssig ausgeführt, daß er auch ohne den Bw dort hingefahren wäre, ihm jedoch der Bw insofern mitgeteilt habe, daß sich dort derzeit niemand befinde und er daher in die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht Einsicht nehmen könne.

Aufgrund der ständig wechselnden Verantwortung des Bw sowie des Umstandes, daß er in seiner ursprünglichen Berufung vom 20.9.1994 davon überhaupt nichts erwähnt hat sondern erst, nachdem er die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 14.8.1995 erhalten hat, schenkt auch der unabhängige Verwaltungssenat den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des als Zeugen vernommenen Arbeitsinspektors mehr Glauben als der Verantwortung des Bw. Dazu kommt noch, daß der Bw in der Verhandlung selbst eingeräumt hat, daß die "größere räumliche Entfernung" zwischen der Schottergrube und dem Firmenbüro auch damals lediglich 1,5 km betrug (nunmehr ist die Entfernung infolge einer direkten Verbindungsstraße ganz kurz). Angesichts dieser geringen Entfernung und des Umstandes, daß sowohl der Arbeitsinspektor als auch der Bw über Kfz an Ort und Stelle verfügten (in der Verhandlung gab der Bw selbst an, in der Schottergrube sei ein Suzuki Geländewagen vorhanden), wäre es jedenfalls dem Bw zumutbar gewesen, kurz zum Büro gemeinsam mit dem Arbeitsinspektor zu fahren und ihm dort die Einsichtnahme in die Arbeitszeitunterlagen zu gewähren.

Es war daher davon auszugehen, daß der Bw am 12.8.1993 dem Arbeitsinspektor die Einsicht in die Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitnehmer in seinem Betrieb in Roitham, Grundstücknr., KG R, Gemeinde R, verweigert hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.5 ArbIG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (§ 8) gewährt.

Gemäß § 4 Abs.7 ArbIG steht es dem Arbeitgeber und der nach Abs.5 beauftragten Person frei, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten. Auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorganes sind sie verpflichtet, an der Besichtigung teilzunehmen. Stehen einer Teilnahme des Arbeitgebers wichtige Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber eine ausreichend informierte Person beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß diese Person den Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen (§ 8) gewährt.

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz ArbIG sind Arbeitgeber und die gemäß § 4 Abs.5 und 6 ArbIG beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen.

Nach § 24 Abs.1 ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs.1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt (Z. 2 lit.c).

4.2. Wie bereits oben unter Punkt 3.2. bei der Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausführlich dargelegt wurde, hat der Bw objektiv den Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Auch hat er weder in der Berufung noch in der mündlichen Verhandlung einen wichtigen Grund iS des § 4 Abs. 7 ArbIG behauptet, geschweige denn dargelegt, der seiner Teilnahme an der Inspektion entgegengestanden wäre.

5. Zum Verschulden:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde.

5.2. Weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben des Bw in der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß irgendein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis eingetreten ist, daß den Bw daran gehindert hätte, dem Arbeitsinspektor am 12.8.1993 die Einsichtnahme in die geforderten Arbeitszeitunterlagen zu ermöglichen. Auch hat der Bw solche Umstände nicht einmal behauptet. Seine Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung, daß seine Ehegattin zu diesem Zeitpunkt sicherlich zu Hause bzw im Büro und Wohnhaus gewesen wäre und sich der Arbeitsinspektor an sie hätte wenden können, kann sein Verschulden nicht vermindern, zumal - wie schon oben unter Punkt 3.2. ausgeführt - hier den Angaben des Zeugen Dipl.-Ing. P gefolgt wird, wonach der Bw behauptet hat, es sei niemand zu Hause und er könne daher keine Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen nehmen.

5.3. Aus diesem Grund hat der Bw die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Obgleich die belangte Behörde dies nicht ausdrücklich dartut, bewertet sie im Zuge ihres Strafbemessungsverfahrens den Unrechtsgehalt der Taten im Sinne des § 19 Abs.1 VStG strafbemessend doch als sehr erheblich. Dabei ist noch in der Bewertung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat miteinzubeziehen, daß die Gesetzesübertretung sonst nachteilige Folgen nicht nach sich gezogen hat bzw. auch schwerlich nach sich ziehen kann. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der Bw schon damals nur sehr wenige Arbeitnehmer beschäftigt hat, weshalb schon deshalb die verhängte Geldstrafe offenbar überhöht war. Das Unrecht der Tat war sohin nicht von so einem gravierenden Ausmaß, welches eine derartig hohe Strafe erfordert. Es konnte daher in Anbetracht, daß keine nachteiligen Folgen bekannt wurden, mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden.

Dieses entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Bw. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist als tat- und schuldangemessen zu werten und als ausreichend zu betrachten, um den Bw nun von weiteren Tatbegehungen abzuhalten bzw ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Vorgehen zu verhalten. Gemäß § 16 Abs.2 VStG war daher die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend neu festzusetzen.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen einen entsprechend verminderten Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz zu tragen; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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