Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221085/11/Schi/Ka

Linz, 09.04.1996

VwSen-221085/11/Schi/Ka Linz, am 9. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Ing. J R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.5.1994, Ge96-2175-1993, wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. März 1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als 1. das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchabschnitt lit. a aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird; 2. hinsichtlich der Spruchabschnitte lit. b und lit. c werden die verhängten Geldstrafen auf je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag) herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Strafverfahren in erster Instanz ermäßig sich daher auf (zusammengezählt) 200 S (lit.b und lit.c je 100 S); ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 44a Z. 1, 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: §§ 64 Abs. 1 und 2 sowie 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.5.1994, Ge96-2175-1993, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 21.4.1993 sowie am 12.8.1993 a) die Abbauwände in seiner Schottergrube auf Grundstück Nr. und , KG R, Gemeinde Roitham, in einer Höhe zwischen 15 m und 25 m mit einem Neigungswinkel von 80 bis 90 Grad, sohin entgegen der Bescheidauflage Punkt 14 des Genehmigungsbescheides vom 17.6.1983, Ge-3009-1983, sowie der Bescheidauflage Punkt 5. des Genehmigungsbescheides vom 26.8.1991, Ge-4506/03-1990, die eine Böschungsneigung von 1:1 vorschreibt, hergestellt; b) in seiner Betriebsanlage in Roitham für die Arbeitnehmer keine WC-Anlagen bereitgestellt; c) in seiner Betriebsanlage in Roitham für die Arbeitnehmer keinen Waschplatz mit fließendem Wasser zur Verfügung gestellt.

Der Bw habe dadurch a) § 38 Abs.3 iVm § 66 Steinbruchverordnung sowie § 33 Abs.7, § 33 Abs.2 Z11 und § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm Bescheide der BH Gmunden vom 17.6.1983, Ge-3009-1983, sowie vom 26.8.1991, Ge-4506/03-1990, b) § 85 Abs.5 und c) § § 84 Abs.1 iVm § 113 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, sowie § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bw gemäß § 31 Abs.2 lit.p hinsichtlich lit.a 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), hinsichtlich lit.b und lit.c je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 3 Tage) kostenpflichtig verhängt.

2. Mit Schriftsatz vom 20.9.1994 hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und dazu im wesentlichen ausgeführt, daß die Schottergrube erstmals mit Bescheid, Ge-3009-1983 und Verhandlungsschrift gewerbebehördlich genehmigt worden sei.

Die darin genehmigte Abbaufläche sei bereits vor Jahren erschöpft gewesen. Mit Bescheid vom 26.8.1991, Ge-4506/03-1990, wurde eine größere Fläche und größere Abbautiefe, in der die ehemalige Abbaufläche inkludiert ist, genehmigt. Die Auflagenpunkte des Bescheides aus 1983 betreffend den Schotterabbau seien daher nicht mehr relevant, sondern nur mehr jene des Bescheides Ge-4506/03-1990. Was den Abbau von Schotter betreffe, weise er erneut darauf hin, daß zum Tatzeitpunkt der Bescheid aus dem Jahr 1983 erschöpft gewesen sei und nur mehr nach dem Bescheid aus 1991 abgebaut worden sei. In diesem Bescheid besage Punkt 5, daß die Böschungen im Endzustand mit einem Neigungswinkel 1:1 herzustellen seien. Abbauwände mit einer Höhe zwischen 15 und 25 m hätten damals und auch heute nicht bestanden. Er ersuche um Überprüfung in der Natur.

Nach Zitierung des § 38 der Steinbruchverordnung weist der Bw weiters darauf hin, daß Punkt 3 (gemeint wohl Absatz 3) bei großräumigem Schotterabbau in einer Kiesgrube nicht zutreffend sei. Im übrigen wies der Bw auf das Waschbecken an der Außenwand des Waaghauses und auf die Waschmöglichkeit in der Kiessortenmischanlage hin.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fakten keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der BH Bmunden zu Ge 96-2175-1993 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.3.1996, zu welcher der BW, die belangte Behörde und das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck als Parteien und der Arbeitsinspektor Dipl. Ing.

R P als Zeuge geladen wurden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

Gemäß § 38 Abs.3 Steinbruchverordnung, BGBl.Nr.253/1955, sind die seitlichen Begrenzungswände von Baggergruben in einer der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechenden Neigung abzuböschen.

Punkt 14 der Verhandlungsschrift vom 13.6.1983 zum Genehmigungsbescheid Ge-3009-1983 vom 17.6.1983 bestimmt, daß der Abbau so zu erfolgen hat, daß bei den Abbauwänden ein Böschungswinkel von 1:1 eingehalten wird.

Punkt 5 des Genehmigungsbescheides vom 26.8.1991, Ge-4506/03-1990/Ba, normiert, daß im Anschluß an die obere Böschungskante im Endzustand Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von H zu B = 1:1 herzustellen sind. Über dieses Neigungsverhältnis darf entlang der Abbaugrenzen auch vorübergehend nicht abgebaut werden, damit die endgültigen Böschungen im gewachsenen Material hergestellt werden können.

Gemäß § 85 Abs.1 AAV müssen den Arbeitnehmern entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen. Sie müssen möglichst so angelegt sein, daß sie ohne Gefahr einer Erkältung benützt werden können. Abortanlagen müssen sich in der Nähe von Arbeitsplätzen sowie von Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und von Wasch-, Bade- und Umkleideräume befinden.

Zufolge § 85 Abs.5 AAV ist in Betrieben mit Kundenverkehr dafür Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer nicht von Kunden benützt werden können.

Gemäß § 84 Abs.1 AAV muß in jedem Betrieb Vorsorge getroffen sein, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht, daß in hygienischer Hinsicht den an Trinkwasser zu stellenden Forderungen möglichst nahekommt. Für je 5 Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein hygienisch unbedenklicher Waschplatz zur Verfügung stehen. Waschplätze müssen so eingerichtet sein, daß die Hände unter fließendem, nach Möglichkeit auch warmem Wasser gewaschen werden können.

Für diese Zwecke können auch Vorratsbehälter in entsprechender Größe verwendet werden.

4.2. Bestimmtheits- und Konkretisierungsanforderungen 4.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verstärkter Senate VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine konkrete Umschreibung lediglich in der Begründung reicht nicht aus (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 939 f).

Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für bescheidförmige Auflagen, Aufträge oder Anordnungen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand eines Straftatbestandes gehören. Ihr Inhalt bildet nämlich einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher wiederholt ausgesprochen, daß es für die Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl etwa VwGH 20.9.1994, 94/04/0041; VwGH 29.3.1994, 93/04/0255; VwGH 19.6.1990, 89/04/0249; ferner VwGH 22.12.1987, 87/07/0135).

Im Hinblick auf das strenge strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen sine lege) müssen Auflagen, die einen Blankettstraftatbestand inhaltlich ausfüllen, so klar gefaßt sein, daß sie dem Verpflichteten zweifelsfrei die Grenzen des erlaubten Verhaltens und damit den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlung erkennen lassen (vgl bereits VwSlg 9979 A/1979; VwGH 27.3.1990, 89/04/0119; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164).

4.2.2. Die dargestellten Anforderungen werden von den gegenständlichen Auflagen in den angeführten Genehmigungsbescheiden sowie von der strafbehördlich vorgenommenen Tatanlastung verfehlt.

Es ist zwar zuzugestehen, daß zufolge dem ersten Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1983 (Ge-3009) Punkt 14 lediglich bestimmt, daß "der Abbau so zu erfolgen hat, daß bei den Abbauwänden ein Böschungswinkel von 1:1 eingehalten wird. Diese generelle Anordnung kommt aber im vorliegenden Fall deshalb nicht (mehr) zur Anwendung, weil der Bw in der Berufungsverhandlung glaubwürdig darlegen konnte, daß die mit diesem Bescheid genehmigte Abbaufläche erschöpft war.

Diese Aussage deckt sich auch insofern mit den Erfahrungen des Alltagslebens, weil andernfalls eine Erweiterung der Abbaufläche nicht erforderlich gewesen wäre. Außerdem ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Plan in Verbindung mit den vorgelegten Lichtbildern eindeutig, daß die in Rede stehenden Abbauwände, welche auf den Fotos gut ersichtlich sind, jenen Bereich betreffen, der mit dem (weiteren) Genehmigungsbescheid von 1991 (Ge-4506/03-1990/Ba vom 26.8.1991) umfaßt wurde. Dafür sprechen auch die dortigen Ausführungen des Sachverständigen in der Beschreibung der Schottergrube sowie im Befund und Gutachten der Verhandlungsschrift vom 30.1.1991, zu Ge-4506/03-1991.

§ 38 Abs.3 der oben zitierten Steinbruchverordnung ist nun so unbestimmt gehalten, daß hiefür unbedingt eine nähere Konkretisierung erforderlich ist. Diese Konkretisierung wurde im gegenständlichen Fall durch die Bescheidauflage Punkt 14 des Genehmigungsbescheides Ge-3009-1983 bzw durch die Bescheidauflage Punkt 5 des Genehmigungsbescheides Ge-4506/03-1990 determiniert. Die generelle Anordnung des Punktes 14 der Bescheidauflage des Bescheides Ge-3009-1983 kann somit - wie eben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht mehr zum Tragen kommen; vielmehr war für das gegenständliche Strafverfahren der Bescheid aus 1990 maßgeblich, wobei Punkt 5 dieses Bescheides wie folgt bestimmt: "Im Anschluß an die obere Böschungskante sind im Endzustand Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von H zu B = 1:1 herzustellen. Über dieses Neigungsverhältnis darf entlang der Abbaugrenzen auch vorübergehend nicht abgebaut werden, damit die endgültigen Böschungen im gewachsenen Material hergestellt werden können".

Dies bedeutet zunächst, daß - wie der Bw immer wieder zutreffend sowohl in seinen Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat - dieses Neigungsverhältnis ausdrücklich nur für Böschungen im Endzustand gilt; darüber hinaus gilt dieses Neigungsverhältnis lediglich für Böschungen entlang der Abbaugrenzen insofern, als hier auch vorübergehend nicht derartig abgebaut werden darf. Aus den vorgelegten Lichtbildern in Verbindung mit den im Akt einliegenden Plänen wurde aber auch in der mündlichen Verhandlung zutreffend vom Bw darauf hingewiesen, daß sich die hier ersichtlichen Wände nicht entlang der Abbaugrenze befinden, sondern innerhalb des Abbaubereiches bzw des erweiterten Schottergrubenbereiches. Möglicherweise trifft es zu, daß die Bescheidauflage auch derartig "innerhalb der Schottergrube liegende" Abbauwände erfassen sollte; im Hinblick jedoch auf die Formulierung der diesbezüglichen Bescheidauflage würde es hier aber im Sinne der oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur geradezu an Willkür grenzen, den Bw dennoch verwaltungsstrafrechtlich hiefür verantwortlich zu machen. Damit ist aber diese Auflage völlig unzureichend determiniert geblieben und kann als Grundlage für eine Strafnorm nicht in Betracht kommen.

Die Abänderung oder ergänzende Konkretisierung einer unzureichenden rechtskräftigen Auflage im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens durch eine normsetzende strafbehördliche Tatanlastung wäre insofern unzulässig und widerspräche auch dem Grundsatz nullum crimen sine lege.

4.2.3. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich lit.a auch insofern rechtswidrig wäre, als - wie bereits oben ausgeführt - der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, daß im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des Konkretisierungsgebotes die wörtliche Anführung der bezughabenden Bescheidauflagen notwendig ist. Dies ist in Ansehung des (hier maßgeblichen) Punktes 5 des Bescheides Ge-4506/03-1990 nicht erfolgt. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß auch die Tatörtlichkeit der vom Straferkenntnis in lit.a erfaßten Abbauwände nicht hinreichend konkretisiert erscheint, zumal es sich hier um ein größeres Areal handelt, welches von zwei Genehmigungsbescheiden betroffen ist, sodaß dauch deshalb eine entsprechende Ortsbezogenheit anzuführen gewesen wäre.

Entsprechende Fixpunkte hätte es in ausreichender Anzahl gegeben, zB die Grenzen der Schottergrube, die Zufahrtsstraße, das Waaghaus, das Betonmischerhaus, die Garagen, die Kiessortenmischanlage etc.

Schließlich ist auch in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen, daß die vom Zeugen angeführte und im Straferkenntnis wiedergegebene Höhe der Abbauwände zwischen "15 und 25 m" offenbar unrichtig war.

4.3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß die diesbezüglich angelastete Verwaltungsübertretung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet war. Da keine tauglichen Tatvorwürfe im Sinne des § 32 Abs.2 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG erhoben wurde, ist mittlerweile auch Verjährung eingetreten. Das Straferkenntnis war daher im Spruchpunkt a) aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG einzustellen.

5.1. Hinsichtlich der Übertretungen nach lit.b und lit.c ist festzustellen, daß den diesbezüglichen Ausführungen des Bw kein Erfolg beschieden sein kann. Denn die obzitierten Bestimmungen der AAV normieren, daß "in jedem Betrieb" dafür Vorsorge getroffen werden muß, daß Waschplätze den Arbeitnehmern zur Verfügung stehen bzw daß den Arbeitnehmern entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen müssen. Der Einwand, daß den Arbeitnehmern das nahegelegene und dem Bw gehörige Tennisplatz-WC bzw die Tennisplatzduschanlagen zur Verfügung stünden, reicht hier nicht hin, weil nach dem Text der AAV sich die Waschgelegenheiten und Aborte im Betrieb befinden müssen bzw in der Betriebsanlage vorhanden sein müssen. Dies ergibt sich argumentum e silentio aus der Bestimmung des § 85 Abs.

5 AAV, wonach Vorsorge dafür getroffen werden muß, daß Aborte für Arbeitnehmer nicht von Kunden benützt werden dürfen; diese Bestimmung wäre wohl unverständlich, würde man die Zulässigkeit der gemeinsamen Benützung von Abortanlagen durch Arbeitnehmer und Tennisspieler aber bejahen. Daß weiters die Tennisplatz-WC und Waschanlagen sich aber nicht im gegenständlichen Betrieb befinden, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Hinsichtlich der Einwendungen des Bw, wonach sich auch zu den Kontrollzeitpunkten ausreichende Wasch- und Abortanlagen in der Betriebsanlage befunden hätte, ist darauf hinzuweisen, daß der O.ö. Verwaltungssenat diesbezüglich den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung folgt. Dieser hat ausdrücklich angegeben, daß ihm der Bw auch über ausdrückliche Aufforderung keine entsprechende Anlagen vorweisen konnte.

Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht auch, daß zufolge der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung schon in den Jahren zuvor ein Schriftverkehr zwischen dem Arbeitsinspektorat und dem Bw diesbezüglich stattgefunden hat. Ein derartiger Schriftverkehr wäre bei Vorhandensein dieser Anlagen überflüssig gewesen; außerdem hat der Bw selbst angegeben, daß er auf diese einschlägigen Schreiben dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt habe, daß den Arbeitnehmern die Anlagen am Tennisplatz zur Verfügung stünden.

5.2. Es war somit hinsichtlich der Spruchpunkte b) und c) davon auszugehen, daß der Bw den strafbaren Tatbestand durch Unterlassung der Bereitstellung von WC-Anlagen und eines Waschplatzes für die Arbeitnehmer objektiv begangen hat.

6. Zum Verschulden des Berufungswerbers.

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Bw aber nicht erstattet.

6.2. Aus diesem Grund hat der Bw die Übertretungen zu lit.b und lit.c auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Obgleich die belangte Behörde dies nicht ausdrücklich dartut, bewertet sie im Zuge ihres Strafbemessungsverfahrens den Unrechtsgehalt der Taten im Sinne des § 19 Abs.1 VStG strafbemessend doch als sehr erheblich. Dabei ist noch in der Bewertung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat miteinzubeziehen, daß die Gesetzesübertretungen sonst nachteilige Folgen (zB allenfalls gesundheitliche Schädigungen von Arbeitnehmern durch Mitbenützung der Tennisplatz-WC-Anlagen usw.) nicht nach sich gezogen hat bzw. auch schwerlich nach sich ziehen kann. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß im gegenständlichen Falle von einer fahrlässigen Begehung auszugehen ist und der Bw - wie er glaubwürdig versichert hat und durch Lichtbilder in der mündlichen Verhandlung entsprechend belegt hat mittlerweile die entsprechenden Maßnahmen (WC-Anlage neben dem Betonmischerhaus; Waschplatz im Betonmischerhaus und am Waaghaus) getroffen hat. Außerdem hatte er immer nur sehr wenige Arbeitnehmer bzw waren dies überwiegend Fahrer verschiedener Kraftfahrzeuge, die somit kaum oder sehr wenig sich in der ggst. Betriebsanlage aufhielten. Das Unrecht der Taten war sohin nicht von so einem gravierenden Ausmaß, welches derartig hohe Strafen erfordert. Es konnte daher in Anbetracht, daß keine nachteiligen Folgen bekannt wurden, mit geringeren Strafen das Auslangen gefunden werden. Dieses entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Bw. Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen sind als tat- und schuldangemessen zu werten und als ausreichend zu betrachten, um den Bw nun von weiteren Tatbegehungen abzuhalten bzw ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Vorgehen zu verhalten. Gemäß § 16 Abs.2 VStG war daher die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend neu festzusetzen.

8. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen einen entsprechend verminderten Verfahrenskostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz zu den Spruchabschnitten b) und c) zu tragen; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren und hinsichtlich des aufgehobenen Spruchpunktes a) hat zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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