Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221088/2/Schi/Ka

Linz, 16.11.1995

VwSen-221088/2/Schi/Ka Linz, am 16. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des W R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B und Dr. K W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16.9.1994, Ge96-67-1994, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat von 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 620/1995.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 16.9.1994, Ge96-67-1994, über den Berufungswerber wegen Übertretung bzw Nichterfüllung des Punktes 10 des Bescheides der BH Schärding vom 17.8.1993, Ge-1185-1993, iVm § 367 Z25 GewO 1994 gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil er Punkt 10 des zitierten Bescheides nicht eingehalten habe. Der Bw besitzt nämlich im Standort K im I, die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Gasthaus" und "Bar" und habe als Gewerbeinhaber folgende Auflage des Bescheides der BH Schärding vom 17.8.1993, Ge-1185-1993, mit welchem die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung, bestehend in der Richtung eines Gastgartens unter Änderung der Betriebsart des als Pub bezeichneten Raumes des in K, auf Gst.Nr. der KG. K gelegenen Gastgewerbebetriebes von "Gasthaus" in "Kaffee", erteilt worden ist, nicht eingehalten. Im Punkt 10 des Bescheides ist folgendes vorgeschrieben: Der Parkplatz vor dem Eingang zum Gastgarten ist auf einer Länge von ca. 11 m - beginnend bei der Eingangstür zum Gastgarten bzw zum Pub und in südliche Richtung verlaufend - durch geeignete Maßnahmen freizuhalten (zB Absperrkette). Dies ist ab 22.00 Uhr erforderlich.

Anläßlich von Kontrollen von Gendarmeriebeamten wurde festgestellt, daß die freizuhaltende Fläche am 10.5.1994 um 22.15 Uhr durch verschiedene Fahrzeuge sowie am 13.5.1994 um 23.50 Uhr durch vier PKW verstellt war. Weiters waren am 4.8.1994 um 23.55 Uhr auf der freizuhaltenden Fläche drei PKW geparkt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23.9.1994 rechtzeitig Berufung ausschließlich gegen den Strafausspruch erhoben. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Bw inzwischen die Absperrkette auf dem Parkplatz angebracht habe. Dies sei notwendig gewesen, da es für ihn unzumutbar gewesen sei, den Parkplatz ständig zu überwachen, da es immer wieder undisziplinierte Gäste gebe, die sich auf diese Parkfläche stellen. Damit sei gewährleistet, daß es zu keinen Wiederholungen kommt. Mit Rücksichtnahme auf den zweifellos geringen Verschuldensgrad wäre daher unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe zweifellos mit einer Geldstrafe von 2.000 S sowohl in spezial- wie auch in generalpräventiver Hinsicht das Auslangen zu finden. Es wird daher der Antrag gestellt, die verhängte Strafe auf 2.000 S herabzusetzen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch (nur) eines seines Mitglieder (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung - wie oben erwähnt - nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessungsübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist.

Besondere Milderungsgründe, die die belangte Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, hat der Bw nicht geltend gemacht. Solche Gründe ohne Relevierung aufzugreifen, war nach den Umständen des Falles auch nicht angezeigt.

Insbesondere kann aus dem Vorbringen, daß nunmehr eine Absperrkette auf dem Parkplatz angebracht wurde, deshalb kein besonderer Milderungsgrund (auch kein solcher im Sinne des § 34 Z11 StGB) abgeleitet werden, zumal im Auflagepunkt 10 des Bescheides die Anbringung einer Absperrkette sogar in einem Klammerausdruck erwähnt wurde. Es bedurfte daher seitens des Bw keiner besonderen Aufmerksamkeit oder keiner zusätzlichen langwierigen Überlegungen, wie die Freihaltung des Parkplatzes vor dem Eingang zum Gastgarten ohne großen Aufwand sichergestellt werden kann. Auch gegen die Zugrundelegung der nach der Aktenlage vom Bw selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat er weiter nichts vorgebracht.

4.3. Im Hinblick auf die gemäß § 19 VStG vorgesehene Abwägung der dort angeführten Kriterien für die Bemessung von Geldstrafen kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates - bei einem Strafrahmen bis zu 30.000 S selbst bei bloß durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorliegend nicht von einer unangemessen hohen Strafe, die eine besondere Härte darstellt, gesprochen werden. Insbesondere auch im Hinblick darauf, daß der Bw diesbezüglich bereits einschlägig vorbestraft aufscheint, und zwar mit Strafverfügung der BH Schärding vom 5.5.1994, wobei eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt worden ist.

4.4. Aus allen diesen Gründen war die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wie im Spruch zu bestätigen.

5. Auf der Kostenseite bewirkte diese Entscheidung, daß den Bw der gemäß § 64 Abs.2 VStG 20 %ige Beitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat als Kosten des Rechtsmittelverfahrens (zuzüglich zu den Kosten vor der Strafbehörde) aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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