Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520480/2/Kei/Sg

Linz, 09.03.2004

 

 

 VwSen-520480/2/Kei/Sg Linz, am 9. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J U, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B und Dr. G L, L, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2003, Zl.VerkR20-1926-2003/LL, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen

Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "BGBl.Nr. 120/1997" wird gesetzt "BGBl. I 1997/120".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Ihr Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1 des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Innerhalb offener Frist wird wider diesen Bescheid erstattet nachstehende Berufung an die Behörde 2. Instanz und wird gestellt der Antrag den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung für die Klasse ´B` zumindest in befristeter Form oder/und in Verbindung mit Auflagen/Bedingungen zu bewilligen.

Begründung:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Behörde 1. Instanz geht davon aus, dass ich die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kfz nicht aufweise.

In diesem Zusammenhang ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die Ausführungen und Ergebnisse des amtsärztlichen Gutachtens nicht zutreffend sind, bzw. diese nicht geeignet sind, die Abweisung zu begründen.

Es darf in diesem Zusammenhang auf meine Stellungnahme verwiesen werden, die zum Inhalt der Berufungsschrift erhoben wird.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geht davon aus, dass in vielen kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen Schwächen vorhanden seien. Dies ist für mich aus dem vorliegenden Beweisergebnissen nicht nachvollziehbar.

Weiters wird festgestellt, dass aufgrund der vergangenen Trinkgewohnheiten eine Alkoholgefährdung bestünde. Auch diese Feststellung ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse durch nichts begründet.

Auf die von mir ins Treffen geführten Argumente ist viel zu wenig eingegangen worden. Nochmals sind diese wie folgt hervorzuheben und entkräftigen diese auch die vorhin gerügten Feststellungen:

In den letzten 13 Jahren bin ich nicht negativ aufgefallen. Wenn es über 13 Jahre

her ist, dass man ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, bzw. dass man hier mit dem Alkohol ein Problem gehabt hat, so kann man doch jetzt nicht mehr nach derartig langer Zeit und ohne das zwischen durch irgendwelche negativen Verhaltensweisen in Erscheinung getreten sind, davon ausgehen, dass ich einer Alkoholgefährdung unterliege. Dies ist völlig absurd. Außerdem habe ich die seinerzeitige ´schwierige Lebenszeit` in der Stellungnahme vom 06.11.2003 ohnehin dargelegt; es war eine Ausnahmesituation mit familären Problemen, all das war jedoch im Jahre 1990, welche damaligen Umstände auf die heutige Zeit überhaupt keine Rückschlüsse zulassen.

Meine derzeitigen Trinkgewohnheiten sind nicht anders und völlig unbedenklich, wie die von zig-tausenden Österreichern auch. Ich benötige dringend den Führerschein für das berufliche Fortkommen. Alkohol darf hier nicht konsumiert werden, damit würde ich den Arbeitsplatz gefährden. Zuerst versuche ich diesen Arbeitsplatz durch den Erhalt des Führerscheines zu sichern, in der Folge durch Alkoholkonsum aufs Spiel setzen. Das ergibt überhaupt keinen Sinn.

Deshalb ist sehr wohl eine günstige Prognose für mich aufzustellen.

Wäre tatsächlich eine abträgliche Trinkgewohnheit oder ein Alkoholmissbrauch nach wie vor gegeben, hätte man dies jedenfalls bei meinen Leberwerten feststellen müssen. Hier liegen die Werte alle im Normbereich von daher ist eine derartige Feststellung und Prognose der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unbegründet.

Ganz grundsätzlich sind die positiven und im Normbereich liegenden gesundheitlichen Werte nicht entsprechend gewürdigt worden. Werte, welche sich im Grenzbereich bewegen, oder wo man nicht am besten abgeschnitten hat sind nicht die Überzahl, sondern sind lediglich in einem eingeschränkten Ausmaß zu finden. Jedenfalls sind diese Werte nicht zu schlecht bzw. in einer derartigen Überzahl angefallen, wonach man den Schluss ziehen müsste, ich wäre nicht geeignet und nicht verantwortungsvoll genug ein Kfz zu lenken.

Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf zu verweisen, dass die Leberwerte keinen bedenklichen Befund ausgewiesen haben, der Augenfacharztbefund ist im Normbereich, im Bereich des Reaktionsverhaltens sind die Ergebnisse ebenso nicht auffällig, ebenso die konzentrative und reaktive psychophysische Belastbarkeit bzw. Stressresistenz, die Sensomotorik, auch im persönlichkeitsbezogenen Screenfragebogen wird keine normabweichende Akkumulation von psychischem Fehlverhalten ausgewiesen. Dem wurde nicht entsprechend Rechnung getragen, es gibt auch diesbezüglich keine Feststellungen.

Die Behörde hat lediglich das herausgepickt, wo man grenzwertige Befunde erblickt. Das heißt aber auch noch lange nicht, dass man die gesundheitliche Eignung nicht hat, wenn man sich im Grenzwertbereich befindet.

Wenn hier doch der große Teil der Ergebnisse für mich positiv ist, und nur in wenigen Bereichen Grenzwerte vorhanden sind, so wäre es zumindest nötig gewesen eine Beobachtungsfahrt anzuordnen um sich zu vergewissern, ob ein bestimmtes Leiden die Eignung zum Lenken von Kfz beeinträchtigt oder nicht. Es hätten des weiteren auch bei irgendwelchen Bedenken Befristungen verordnet werden können, oder Auflagen, etwa dass man in gewissen regelmäßigen Abständen ärztliche Berichte, Befunde, Gutachten beizubringen hat, um sich hinsichtlich einer allfälligen Schwäche von Seiten der Behörde abzusichern.

Im Hinblick auf diese Ergebnisse, wobei derzeit auch von Seiten des Berufungswerbers Bestrebungen im Gange sind durch zusätzliche unbedenkliche ärztliche Unterlagen die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, gibt es keinen Grund die Lenkerberechtigung abzuweisen.

Man hätte zumindest dem Antrag unter Verordnung von Befristungen, Bedingungen bzw. Auflagen die Lenkerberechtigung erteilt werden müssen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 2003, Zl.VerkR20-1926-2003/LL/Fa, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Dr. A Ü vom 9. Oktober 2003, Zl.San20-1926-2003/Üb, ist schlüssig.

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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