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VwSen-221106/7/Gu/Bk

Linz, 21.12.1994

VwSen-221106/7/Gu/Bk Linz, am 21. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H H vertreten durch RAe Dr. R G & Dr. J K & Mag.

Mag. H P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. September 1994, Zl. Ge96-204-1994/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 600 S binnen 14 Tagen nach Zustellung an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO 1994, § 19 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 für das Güterbeförderungsgewerbe der H H Int. Transport GesmbH im Standort N a.d. K, verantworten zu müssen, daß vom Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, nämlich Herrn H J H am 20. Mai 1994 nachmittags - wie von Organen des Gendarmeriepostens N a.d. K aufgrund einer Nachbaranzeige um 17.40 Uhr festgestellt worden sei, am Parkplatz vor dem Haus G in N a.d. K ein LKW-Zug (Zugmaschine LKW Volvo F 12, KZ: , Anhänger KZ: ) mittels eines Hochdruckreinigers gewaschen wurde, wodurch es zu einer Lärmbelästigung der Nachbarn durch die oa Reinigungstätigkeiten gekommen sei und somit von der oa Gesellschaft eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (LKW Waschplatz) - ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei, welche geeignet sei, Nachbarn durch Lärm infolge von Waschtätigkeiten mittels Hochdruckreiniger und Geruch durch Abgase von zu- und abfahrenden LKW's zu belästigen und Gewässer im Falle eines Abwaschens und eventuell eines Auslaufens von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten (Öle und Treibstoffe) aus dem oa LKW zu beeinträchtigen.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO 1994 wurde über den Beschuldigten in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, daß in Frage zu stellen sei, ob der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb oder auf Anweisung des Beschuldigten oder eines sonstigen Angestellten des Unternehmens gehandelt habe.

Hiezu sei H J H nicht zum Sachverhalt vernommen worden. Ferner sei nicht festgestellt worden, ob sich der Vorgang auf der Liegenschaft N, oder auf der vor dem Haus befindlichen öffentlichen Parkfläche der Grundstraße ereignet habe, was für die Beurteilung des Vorfalles wesentlich sei.

Die Verwendung eines mobilen Hochdrucksreinigers bedeute keinen Hinweis auf eine Betriebsanlage, die eine örtlich gebundene Einrichtung darstellen müsse.

Darüber hinaus lasse das einmalige Reinigen eines LKW-Zuges mittels Hochdruckreinigers keinen Schluß auf die Entfaltung einer regelmäßigen (gewerblichen) Tätigkeit zu.

Auch sei der Schluß der ersten Instanz, es lägen die Voraussetzungen für eine Betriebsanlage gemäß § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 vor, durch nichts belegt. Wenn die Lebenserfahrung ins Spiel gebracht werde und damit ausgesagt werde, daß durch die vorgeworfene Tätigkeit eine Lärmbelästigung von Nachbarn nicht ausgeschlossen werden könne, sei festzuhalten, daß das vorgeworfene Verhalten an einem Freitag, sohin an einem Werktag, um 17.40 Uhr zur normalen Arbeitszeit gesetzt worden sei. Der Betrieb eines Hochdruckreinigers zu diesem Zeitpunkt stelle keine Lärmbelästigung dar, sondern bewege sich im zumutbaren Ausmaß. Eine Verunreinigung des Grundwassers sei auszuschließen, da sowohl die G als auch der Parkplatz auf dem Grundstück asphaltiert und kanalisiert sei. Das Waschwasser sei in die Kanalisation abgeflossen, wobei auf der Liegenschaft G ein Schmutzabscheider im Kanal angebracht worden sei, sodaß auch diesbezüglich eine Verunreinigung des Kanals auszuschließen sei. Die von der Behörde angezogene Belästigung der Anrainer durch Abgas, Geruch und Lärm der Kraftfahrzeuge durch Zuund Abfahrten zur gegenständlichen Liegenschaft könne nicht unter § 74 GewO 1994 subsumiert werden, da es sich hiebei um öffentlichen Verkehr gehandelt habe, der der Betriebsanlage nicht zuzurechnen sei.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 16. Dezember 1994 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten durchgeführt, in deren Rahmen ihm Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten und die im Akt erliegende Fotodokumentation des GPK N zu dessen Anzeige vom 9.6.1994 zur Erörterung gestellt. Ferner wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.8.1994 Zl.

Ge20-8106-2-1994/Zo/Sk und die diesem Bescheid vorangegangene Verhandlungsschrift über die Augenscheinsverhandlung vom 24.2.1994 zur vorstehenden Zahl und eine Auskunft aus dem Gewerberegister zur Erörterung gestellt.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Die H H Int. Transporte GesmbH, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr H H, ist, besitzt seit 5.6.1986 für den Standort N a.d. K, eine Güterbeförderungskonzession für den Fernverkehr. Die Zahl der LKW's beträgt sechs. Die Konzession wurde in diesem Standort auch betrieben. Eine Betriebsanlagengenehmigung etwa für die Abstellung der LKW's oder für einen Waschplatz oder ähnlichen besteht nicht. Ein am 23.11.1988 gestellter Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung für eine LKW-Abstellfläche sowie für die Durchführung von Wagenreinigungs- und geringen Servicearbeiten im Standort N, wurde nach durchgeführten Ermittlungsverfahren trotz Zurückziehens des Genehmigungsantrages von 23.2.1994 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.8.1994 zur Zl.

Ge20-8106-2-1994/Zo/Sk abschlägig beschieden. Aufgrund der am 24.2.1994 durchgeführten mündlichen Verhandlung verbunden mit Lokalaugenschein und Beiziehung der Nachbarn P, Laus und Hinterer ist erwiesen, daß die Betriebsanlage dessen ungeachtet laufend betrieben wurde.

Erst vor wenigen Monaten ist es der Geschäftsinhaberin gelungen eine Abstellfläche außerhalb öffentlichen Gutes und abseits vom Standort N, und zwar unter teilweiser Mitwirkung dieser Marktgemeinde zu erwerben.

Dessen ungeachtet benutzt das Unternehmen den vorhandenen, im Akt auf Lichtbildern dargestellten Waschplatz vor dem Objekt N, zur Reinigung des Fuhrparkes, wobei ein Hochdruckreiniger eingesetzt wird. Zu eben solchen Einsatz war es am 20.5.1994 dort selbst gekommen, als der Sohn des gewerberechtlichen Geschäftsführers am Nachmittag den im Spruch festgehaltenen LKW-Zug des Unternehmens auf dem Waschplatz = Parkplatz stellte und den LKW mittels Hochdruckreinigers wusch. Dabei wurde er nach Verständigung des sich gestört fühlenden Nachbarn J L, des GP N a.d. K vom einschreitenden Gendarmeriebeamten betreten. Eine Betriebsanlagengenehmigung für diese Tätigkeit, welche im Zuge der Gewerbeausübung verrichtet worden war, lag nicht vor.

Bei diesem Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs.1 leg.cit ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Geräten und Maschinen wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind ua ... die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen ... oder ua eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke diese bestimmt ist.

Gemäß § 1 Abs.4 leg.cit. gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes (sog. Ungehorsamsdelikt) dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Beim Deliktstypus des § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt.

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 sind bei Übertretungen der GewO die Geldstrafen gegen den (gewerberechtlichen) Geschäftsführer zu verhängen.

Wie in der Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt, wird das Güterbeförderungsgewerbe von der H H Int.

Transport GesmbH im Standort N, seit mehreren Jahren und zwar aufgrund einer aufrechten Konzession betrieben.

In diesem Rahmen wurden auf der beschriebenen Fläche, dem Vor- und Waschplatz im Standort N, wiederholt und regelmäßig und zwar ohne gewerbebehördliche Genehmigung die LKW's und deren Anhänger abgestellt und gewaschen, was auch eine mit Verbrennungskraftmaschinen angetriebene Bewegung dieser Kraftfahrzeuge nicht nur im Bereiche öffentlicher Straßen beinhaltet. Bei der Verwendung einer Fläche als gewerbliche Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, ob der Gewerbeinhaber Eigentümer des benutzten Grundes ist.

Lediglich die Fahrbewegung auf öffentlichem Straßengrund ist einem Unternehmer nicht als die Entfaltung einer Tätigkeit in einer gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen. Wenn die Tätigkeit, so wie hier das Waschen im Zuge der Gewerbeausübung in einem Standort dessen wiederholte Benutzung nachgewiesen ist, erfolgt, ist auch dann eine standortgebundene Einrichtung gegeben, wenn die Verrichtungen mit nicht ortsfesten Maschinen sowie hier mit einem Hochdruckwaschgerät vorgenommen werden.

Die Möglichkeit der Belästigung der Nachbarn ist durch die Beweisaufnahme erliegend in der öffentlichen Urkunde, nämlich der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.2.1994 zu Ge20-8106-2-1994/Zo/Sk, neben der allgemeinen Lebenserfahrung im besonderen erwiesen.

Auch die Möglichkeit der Einflußnahme auf wasserrechtliche Interessen ist offenkundig, nachdem die Flüssigkeitsdichtheit des Untergrundes auf der der LKW-Zug gewaschen wurde, nicht feststeht und die Möglichkeit besteht, daß Reste von Betriebsmittel und Betriebsstoffen, wie Öle, Fette, Bremsflüssigkeit, Treibstoff und ähnliches beim Waschvorgang möglicherweise zusätzlich sogar mit Emulgatoren ausgeschwemmt werden und in Fugenritzen udgl oder in ein dafür nicht aufnahmefähiges Kanalsystem gelangen können.

Somit blieb auch die Anknüpfung für die Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs.2 Z5 GewO 1994 beachtlich.

Hiezu wie insgesamt wird auf die zutreffend und ausführlichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Zur Frage des Verschuldens wird ergänzt, daß der Rechtsmittelwerber in keiner Lage des Verfahrens dartun konnte, daß er die nötige Sorgfalt und die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um zu gewährleisten, daß der Waschplatz von einer gewerblichen Nutzung ausgeschlossen bleibt. Nachdem ihm eine solche Glaubhaftmachung nicht gelungen ist, war ihm die Tat als gewerberechtlichen Geschäftsführer voll zuzurechnen.

Aus der Tatsache, daß die belangte Behörde aus dem gesamten Betrieb die Betriebsanlage nur den unbefugten Betrieb des Waschplatzes angelastet hat, war zugunsten des Beschuldigten aber nichts zu gewinnen.

Im gesamten gesehen hat nämlich die erste Instanz offenbar auch aufgrund des Umstandes, daß der Beschuldigte einen Ausweg aus der konsenslosen Situation gesucht hat, eine milde und den Verhältnissen angepaßte Strafe verhängt, um die Entflechtungsbestrebungen des von Wohnhäusern umgebenen Betriebes nicht unnötig zu belasten.

Bezüglich der Strafzumessungsgründe wird ebenfalls auf die ausführende Begründung im angefochtenen Straferkenntnis ergänzend verwiesen.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß er Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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